08.03.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 3 min

Alles zur Kilometerpauschale

Heute geht es um ein Thema, das fast jede Steuerzahlerin und jeden Steuerzahler interessieren dürfte: der Weg zur Arbeit, die Kilometergeldpauschale. Warum die wichtig ist, was sich damit bei der Steuer rausholen lässt und wie die Pauschale ermittelt wird – hier erfahren Sie es leicht verständlich erklärt.

Warum ist die Kilometergeldpauschale so wichtig?

Nun, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zählen zu den Werbungskosten. Jeder Arbeitnehmer hat eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro
(2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) im Jahr. Das heißt, erst Werbungskosten über 1.000 Euro (2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) führen zu einer weiteren Senkung des zu versteuernden Einkommens und damit auch zu weniger Steuern. Die Fahrtkosten sind dabei bei vielen Steuerzahlern der größte Posten und führen oft dazu, dass die 1.000-Euro-Grenze (2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) überschritten wird. Doch auch die anderen Werbungkosten sollten Sie nicht vergessen.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale?

Dem Begriff (auch Entfernungs- oder Pendlerpauschale genannt) hört man schon an, dass für die Fahrten zur Arbeit zum Beispiel nicht jede Tank-Quittung aufgehoben werden muss. Es ist in diesem Fall mal recht einfach: Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit können Sie 0,30 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen, allerdings nur für eine Strecke, also nicht Hin- und Rückfahrt. Seit dem 01.01.2022 bis voraussichtlich 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. Wer zum Beispiel 20 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, und 220 Tage im Jahr arbeitet, kommt auf eine Kilometerpauschale von (20 x 220 x 0,30 Euro) ist gleich 1.320 Euro. Ein Arbeitsweg von 19 Kilometer reicht in der Regel, um mehr als 1.200 Euro zu haben.

Was gilt es alles zu beachten bei der Kilometerpauschale?

Wir wären nicht bei einem Steuerthema, wenn es nicht so einige zusätzliche Bemerkungen brauchen würde, um das Thema Kilometerpauschale rund zu machen.

  • Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 Euro gedeckelt. Es sei denn, Sie fahren die Strecke immer mit Ihrem Auto oder einem Ihnen überlassenen Firmenwagen. Dann entfällt die Obergrenze.
  • Kürzeste Strecke: Für die Ermittlung der Wegstrecke wird die kürzeste Straßenverbindung genommen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich nutzen. Berechnen Sie den Weg mit einem Dienst wie Google Maps. Finanzbeamte machen es stichprobenartig auch. Ausnahme von der kürzesten Strecke: Sie können nachweisen, dass Sie regelmäßig eine längere Strecke fahren, die verkehrsgünstiger ist. Also zum Beispiel ein längerer Weg, aber über die Autobahn.
  • Verkehrsmittel: Die 30 Cent pro Kilometer können Sie immer ansetzen, egal wie Sie zur Arbeit gekommen sind: Bus, Bahn, U-Bahn, Auto, Fahrrad, Boot, Moped, zu Fuß…
  • Arbeitstage: Ganz wichtig für die Berechnung der Kilometerpauschale ist, wie oft Sie zur Arbeit gefahren sind. Wichtig dabei: Pro Tag können Sie nur eine Fahrt „aufschreiben“, auch wenn Sie zum Beispiel in der Pause noch mal nach Hause gefahren sind. Bei einer 5-Tage-Woche geht man von 220 bis 230 Arbeitstagen aus. Sie können es aber auch genau berechnen: Im Internet finden Sie zu diesem Zweck jede Menge Rechner für Arbeitstage. Dort erhalten Sie abhängig vom Bundesland die Zahl, von der Sie noch Ihre Urlaubs- und Krankheitstage sowie andere eigentliche Werktage, an denen Sie aber nicht zur Firma gefahren sind, abziehen müssen. smartsteuer ermittelt die Anzahl automatisch für Sie.
  • Mehrere Wohnorte: Haben Sie mehrere Wohnungen, wird im Regelfall die Wohnung für die Berechnung herangezogen, die der Arbeitstätte am nächsten liegt. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass eine weiter entfernte Wohnung Ihren Lebensmittelpunkt bildet.
  • Mehrere Arbeitsstätten: Hier ist Ihr Chef verpflichtet, eine davon als „erste Tätigkeitsstätte“ festzulegen. Für Fahrten dorthin greift die Kilometerpauschale. Fahrten zu anderen Standorten zählen als Dienstreisen, bei denen Hin- und Rückfahrt mit je 30 Cent pro Kilometer berechnet werden.

Zusammenfassung: Die Kilometergeldpauschale lässt sich berechnen nach der Formel: Einfacher Arbeitsweg in Kilometer mal Arbeitstage im Jahr mal 0,30 Euro.

 

Zum vorherigen Teil der Serie: Nicht vergessen: Die Jahressteuerbescheinigung der Bank (Serie, Teil 40)

 

Franziska Zachert
Verfasst von:
Franziska begeistert nicht nur mit ihrem Temperament, sie beeindruckt auch mit ihrem Fachwissen Kunden und Partner. Durch ihr Studium des internationalen Informationsmanagements schafft sie es, die komplexe Steuermaterie spannend aufzubereiten und für Kunden und Presse perfekt in Szene zu setzen. Mit Ihrem Lachen und ihrer Freundlichkeit kann Franziska ihre Kollegen auch in stressigen Momenten anstecken.