Romantisch vereint, beruflich getrennt? Arbeitszimmer einzeln absetzen!
Wer in der gemeinsamen Mietwohnung ein Arbeitszimmer alleine nutzt, sollte auch die Kosten dafür bei der eigenen Steuererklärung angeben dürfen, oder? Klingt logisch – wurde aber vom Finanzamt bis vor kurzem noch abgelehnt. Erst jetzt hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden: Die Ausgaben sind sehr wohl als Werbungskosten abziehbar. Und zwar ungekürzt von der nutzenden Partei. Klar, das ist wenig romantisch, dafür aber umso sinnvoller: Endlich herrscht auch auf dem Papier eine klare Verteilung. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Selbst Wohngemeinschaften sind davon betroffen. Wir sagen Ihnen, was Sie tun müssen, um das Arbeitszimmer in der gemeinschaftlichen Mietwohnung vollständig als Werbungskosten abzusetzen.
Arbeitszimmer absetzen – so geht’s
Generell können Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung absetzen. Bei Angestellten zählt das zu den Werbungskosten, bei Selbstständigen zu den Betriebskosten. Dafür muss das Zimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Das bedeutet, dass Sie dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringen. Dann können die Kosten unbegrenzt abgesetzt werden. So weit, so gut!
Bisher war die Crux dabei: Wer ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam mietet, kann auch nur Kosten fürs Arbeitszimmer zum gleichen Anteil wie die Miete anrechnen lassen. Wer also 50 % der Miete zahlt, konnte bis jetzt auch die Kosten nur zu 50 % absetzen. Selbst, wenn das Zimmer allein genutzt wird! Dagegen hat sich ein Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf nun gewehrt – und Recht bekommen.
Nach diesem Urteil gilt jetzt: Wer ein Arbeitszimmer (Amtsdeutsch: Wirtschaftsgut) alleine nutzt, kann die Miete bzw. die Anschaffungskosten dafür auch uneingeschränkt in der eigenen Steuererklärung angeben! Dabei ist nur zu beachten, dass angegebene Ausgaben nicht die tatsächlich gezahlten Aufwendungen überschreiten dürfen. Diese Regel gilt für gemietete Wohnungen oder Häuser – und zwar unabhängig davon, ob eine Ehe besteht oder nicht!
Kosten fürs Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – was gehört dazu?
Die oben genannten Kriterien treffen auf Sie zu und Sie können Ihr Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer absetzen? Dann sollten Sie unbedingt beachten, dass nicht nur die Miete selbst zu den Kosten eines Arbeitszimmers zählt. Ganz im Gegenteil: Alles, was Sie investieren, um im Arbeitszimmer tatsächlich arbeiten zu können, zählt als Ausgabe. Auch Strom, Heizung und Internet! Aber auch die Rundfunkgebühr und Versicherungen fallen anteilig unter diesen Posten. Büromöbel oder etwa Material für die Renovierung des Arbeitszimmers können in voller Höhe angegeben werden. Was Sie dazu genau wissen müssen, lesen Sie in unserem Artikel „Arbeitszimmer absetzen – so funktioniert’s“.
Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?
Nicht jeder kann ein Arbeitszimmer absetzen. Wenn der Raum z.B. zu mehr als 10 % privat statt beruflich genutzt wird, dann zählt er laut Fiskus schon nicht mehr als reines Arbeitszimmer. Aber keine Sorge, deshalb bleiben Sie nicht auf allen Kosten im Homeoffice sitzen. Aufmerksame smartsteuer Leser wissen es schon: Seit 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale entfristet. Und auch der jährliche Maximalbetrag stieg zu Beginn des Jahres an. Wer also kein komplettes Zimmer zum Arbeiten von Zuhause zur Verfügung hat, kann trotzdem bis zu 1.260 € im Jahr fürs Homeoffice von der Steuer absetzen. Das entspricht maximal 210 Tagen mit je 6 € pro Tag.
Was bedeutet das konkret für mich?
Es klingt zwar nicht sehr romantisch – aber sind wir mal ehrlich, mit Romantik haben Steuern leider wenig zu tun. Selbst dann nicht, wenn es um die Aufteilung der Kosten in einer Partnerschaft geht. Und das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat jetzt noch einmal mehr für klare Verhältnisse gesorgt. Sie möchten auch in Zukunft immer zu aktuellen Änderungen und Neuigkeiten rund um Steuern, Gesetze und Finanzen informiert bleiben? Dann abonnieren Sie einfach unseren smartsteuer-Newsletter und verpassen Sie keine Steuernews mehr!
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