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Ehrenamt – Steuern sparen mit dem Hobby

Sind Sie ehrenamtlich tätig? Dann gehören Sie, laut dem Bundesministerium des Innern zu mehr als 29 Millionen Menschen in Deutschland, die sich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl engagieren. Dabei ist es egal, ob Sie im örtlichen Sportverein tätig sind, die freiwillige Feuerwehr unterstützen oder sich im Tierschutz engagieren. Jede Form des Ehrenamts ist wunderbar.  Um diese wichtige Stütze unserer Gesellschaft zu fördern, gibt es zudem steuerliche Anreize, die sich durchaus auch finanziell lohnen können. Welche Freibeträge und Steuerregeln gelten, erfahren Sie im Folgenden.  

Übungsleiterpauschale & Freibeträge

Wenn Sie sich neben dem Beruf und Privatleben ehrenamtlich engagieren, wissen Sie, wie viel Zeit und Hingabe das in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie zum Beispiel, die Jugend im Sportverein trainieren, die örtliche Feuerwehr ausbilden oder als Chorleiter nebenberuflich im Verein tätig sind, zählt dieses „extra“ Engagement zu einer geringfügigen Beschäftigung, die auch entlohnt ist. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf die sogenannte Übungsleiterpauschale. Diese können Sie sich über die Knappschaft pauschal versteuern lassen. Ob Sie sich den Betrag monatlich oder jährlich davon im Rahmen der Steuererklärung anrechnen lassen, bleibt Ihnen überlassen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann das Gehalt, seit 2022 bis zu 770 € betragen oder bis zu 3.000 € jährlich steuerlich angesetzt werden. Um diese Pauschale nutzen zu können, müssen folgende Punkte erfüllt sein: 

Hinzu kommt der Ehrenamtsfreibetrag, der mit 840 € pro Jahr geltend gemacht werden kann. Anders als beim Übungsleiterpauschbetrag können Sie diesen Freibetrag auch nutzen, wenn Sie keine ausbildende Tätigkeit haben, sondern beispielsweise als Platzwart, Kassenwart oder Tierpfleger tätig sind. Ähnlich wie beim Übungsleiterpauschbetrag muss auch hier eine Gemeinnützigkeit des Vereins und der Tätigkeit vorliegen. Übrigens können Sie den Ehrenamtsfreibetrag und den Übungsleiterpauschbetrag jeweils nur für ein Ehrenamt anrechnen lassen. Sollten Sie sich also mehreren Vereinen engagieren, können Sie nur ein Engagement steuerlich zu Ihrem Vorteil nutzen. 

Im Bereich der Pflege gelten noch einmal andere Möglichkeiten. Sind Sie ehrenamtlich als Vormund oder Betreuer tätig, zum Beispiel für ein Familienmitglied, können Sie zudem den Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 € pro Jahr in der Steuererklärung angeben. 

Sollten Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit keine feste Anstellung haben, lohnt es sich, das Ehrenamt als Arbeitnehmer auszuüben. Alles, was Sie dafür benötigen, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag des Vereins. Engagieren Sie sich beispielsweise als Erzieher, Pfleger oder Ausbilder, können Sie dann auch von dem Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 € jährlich profitieren. 

Ehrenamt in der Steuererklärung 

Der Freibetrag und die Übungsleiterpauschale müssen Sie in der Steuererklärung getrennt von Ihren hauptberuflichen Einkünften angeben. Sind Sie selbstständig, muss die steuerfreie Aufwandsentschädigung in der Anlage S eingetragen. Sollten Ihre Einnahmen die 3.000 €-Grenze überschreiten, müssen Sie zusätzlich eine EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln. 

Als Arbeitnehmer tragen Sie die Übungsleiterpauschale in der Anlage N unter steuerfreie Aufwandsentschädigung ein. Ein möglicher Überschuss wird in diesem Fall in der Zeile 21 eingetragen. 

Was bedeutet das konkret für mich? 

Eine ehrenamtliche Tätigkeit lohnt sich! Sie leisten dabei nicht nur einen wichtigen Beitrag zu einem funktionierenden Sozialleben, sondern können in Ihrer Freizeit wirklich einiges bewirken. Obwohl der finanzielle Aspekt nicht im Fokus steht, lohnt es sich zudem auch bei der Steuererklärung. Nutzen Sie zur einfachen und unkomplizierten Abgabe die Online-Steuererklärung von smartsteuer. So können Sie ohne großen Aufwand von den Freibeträgen profitieren und das Beste aus Ihrer Steuer holen. 

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