Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Überblick
2 Die berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung
3 Beginn und Ende im Laufe des Kalendermonats
4 Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen
5 Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten
5.1 Tätigkeiten bei demselben Arbeitnehmer
5.2 Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern
6 Beginn der Versicherungspflicht
6.1 Nach der Zusammenrechnung
6.2 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen
7 Besonderheiten bei Auszubildenden
8 Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen
8.1 Krankenversicherung
8.1.1 Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
8.1.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
8.1.3 Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs
8.1.4 Angaben zum Krankenversicherungsschutz bei kurzfristigen Minijobs
8.2 Pflegeversicherung
8.2.1 Allgemeiner Überblick über die Entwicklung der Beitragssätze
8.2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose
8.2.3 Beitragsabschläge für Eltern mit zwei oder mehr Kindern
8.2.4 Beitragsberechnung innerhalb des Übergangsbereichs
8.3 Rentenversicherung
8.3.1 Regelung ab 1.1.2013
8.3.2 Beitragstragung
8.3.2.1 Versicherungsfreie Beschäftigungen
8.3.2.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
8.3.2.3 Versicherungspflichtige Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs
8.4 Arbeitslosenversicherung
8.4.1 Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
8.4.2 Versicherungspflichtige Beschäftigungen
8.5 Unfallversicherung
8.6 Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
8.7 Insolvenzgeldumlage
8.8 Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
8.9 Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze
9 Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonen- bzw. Übergangsbereichsregelungen
9.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden
9.2 Gleitzonenregelung bis 30.6.2019
9.3 Übergangsbereich ab 1.7.2019
9.4 Übergangsbereich ab 1.10.2022
9.4.1 Allgemeiner Überblick
9.4.2 Berechnung und Verteilung der Beiträge in fünf Schritten
9.4.2.1 Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen (Schritt 1)
9.4.2.2 Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Schritt 2)
9.4.2.3 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil (Schritt 3)
9.4.2.4 Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zu den jeweiligen Versicherungszweigen (Schritt 4)
9.4.2.5 Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Schritt 5)
9.4.3 Besonderheiten
9.4.3.1 Arbeitsentgelt unterschreitet die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
9.4.3.2 Arbeitsentgelt überschreitet die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
9.5 Überblick über die Änderungen der Minijob und Gleit- bzw. Übergangsbereichsregelungen
10 Arbeitsrecht
11 Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Übergangsbereichs
11.1 Grundsätzliches zur Sozialversicherung
11.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns innerhalb des Übergangsbereichs
12 Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
12.1 Tätigkeit i.S.d. § 8a SGB IV
12.2 Begünstigte Tätigkeiten
12.3 Meldung im Haushaltsscheckverfahren
13 Literaturhinweise
14 Verwandte Lexikonartikel

1. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Überblick

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 € auf 850 € zum 1.1.2013 angepasst.

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Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird (Erläuterungen zum Bestandsschutz und zu den Übergangsregelungen s.u.).

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 neben der dynamischen Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450 € auf 520 € (→ Geringfügig Beschäftigte) auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1 300 € auf 1 600 € angehoben.

Durch Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7.11.2022 (BGBl I 2022, 1985) wird zum 1.1.2023 die Grenze im Übergangsbereich von 1 600 € auf 2 000 € angehoben.

Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536 sowie unten den Gliederungspunkt »Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonen- bzw. Übergangsbereichsregelungen«).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind übereingekommen, die Geringfügigkeits-Richtlinien neu bekannt zu geben. Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 vom 16.8.2022 (LEXinform 9143173) lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.7.2021 ab und gelten spätestens ab 1.10.2022.

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet in § 8 und § 8a SGB IV drei Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse:

Abb.: Sozialversicherungsrechtliche Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse

2. Die berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Üben Personen, die Leistungen nach SGB III beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist dies als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf die Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, die Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten wird (Tz. B 2.3.3.5 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Näheres s. → Kurzfristig Beschäftigte.

3. Beginn und Ende im Laufe des Kalendermonats

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € (bis 30.9.2022: 450 €; ab 1.1.2024: 538 €; ab 1.1.2025: 556 €; Tz. B 2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (s.a. BSG Urteil vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, LEXinform 1668314).

Beispiel 1:

Eine Verkäuferin nimmt am 15.4.2024 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 € auf, das auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.

Lösung 1:

S.a. Beispiel 3a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 538 € auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 538 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht bis zu einem schriftlichen Befreiungsantrag Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der ArbG hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der ArbN einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts zu leisten.

Beispiel 2:

Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6. bis 13.9.2023 an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1 400 €. Während des Studiums nimmt sie bei demselben ArbG im laufenden Kj. erneut vom 15.12. bis 23.12.2023 gegen ein Arbeitsentgelt von 520 € eine Beschäftigung auf.

Lösung 2:

S.a. Beispiel 3b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Beschäftigung vom 1.6. bis 13.9. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen.

Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kj. beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

4. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. So bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt (Tz. B 2.2.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Beispiel 3:

Eine Raumpflegerin arbeitet im Kj. 2023 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 €. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.H.v. 480 €.

Lösung 3:

S.a. Beispiel 6 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

laufendes Arbeitsentgelt (510 € × 12 =)

6 120 €

Weihnachtsgeld

480 €

zusammen

6 600 €

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 550 € und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 520 €, sodass die Raumpflegerin versicherungspflichtig ist.

Zum schwankenden Verdienst s. → Geringfügig Beschäftigte.

5. Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten

5.1. Tätigkeiten bei demselben Arbeitnehmer

Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des ArbG abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem ArbG gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden (Tz. B 2.1.1 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Nach dem rkr. Urteil des FG Hamburg vom 28.12.2022 (6 K 6129/20, EFG 2023, 436, LEXinform 5025145) ist es nicht möglich, bei demselben ArbG neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben ArbG stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (ArbG/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben ArbG unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit neben-einander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (Tz. B 2.1.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Beispiel 4:

Der freiberuflich selbstständige Zahnarzt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine ArbN mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

Lösung 4:

S.a. Beispiel 1a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht (der Zahnarzt als ArbG ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann); unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung (Tz. B 2.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Beispiel 5:

Ein Auszubildender nimmt neben der Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb auf.

Lösung 5:

S.a. Beispiel 1c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Bei der Beschäftigung zur Berufsausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages und der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.

5.2. Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt, ist grds. eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Tz. B 2.1.3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf

x

x

mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV; Tz. B 2.2.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022)

Beispiel 6:

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet

beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

210 €

beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

300 €

Lösung 6:

S.a. Beispiel 15a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 € (ab 1.1.2024: 538 €; ab 1.1.2025: 556 €) nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Die ArbG haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die ArbN privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die ArbG gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den ArbG A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung.

Beispiel 7:

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet

beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

210 €

beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

300 €

Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Lösung 7:

S.a. Beispiel 15b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Beschäftigung beim ArbG A besteht bis 31.10. Rentenversicherungspflicht.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B ab 1.11. wirkt sich die in dieser Beschäftigung von der ArbN beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf die Beschäftigung beim ArbG A aus. Beim ArbG A muss daher kein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden. Die Minijob-Zentrale informiert den ArbG A über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, damit der ArbG die Beschäftigung ummelden kann. Der ArbG A hat bis 31.10. gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ab 1.11. zahlen ArbG A und B Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind von beiden ArbG keine Pauschalbeiträge zu zahlen, weil die ArbN privat krankenversichert ist.

Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf

x

x

mehrere kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind zusammenzurechnen (Tz. B 2.3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022)

x

x

geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden nicht zusammengerechnet (Tz. B 2.2.2.1 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022)

Beispiel 8:

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet

beim ArbG A vom 2.5. bis 28.6. (Sechs-Tage-Woche)

57 Kalendertage/49 Arbeitstage

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

1 200 €

beim ArbG B vom 2.5. bis 3.8.

(1,5 Stunden pro Tag bei einer Sechs-Tage-Woche)

93 Kalendertage/79 Arbeitstage

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

520 €

Lösung 8:

S.a. Beispiel 16 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Zur Berechnung der Kalendertage s. Tz. B 2.3.2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022. Danach sind Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Volle Kalender- und Zeitmonate sind mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

Berechnung der Kalendertage:

Arbeitgeber A:

Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6.

= 30 Kalendertage

Teilmonat vom 2.6. bis 28.6.

= 27 Kalendertage

Arbeitgeber B:

Teilmonat vom 2.5. bis 31.5.

= 30 Kalendertage

Kalendermonate Juni und Juli

= 60 Kalendertage

Teilmonat vom 1.8. bis 3.8.

= 3 Kalendertage

Die Beschäftigung beim ArbG A ist wegen ihrer Dauer (längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim ArbG B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim ArbG A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim ArbG B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8 a SGB IV)

Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf

x

x

eine einzige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird nicht mit dem Hauptberuf zusammengerechnet (Tz. B 2.2.2.2 Abs. 1 und 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (s.a. den Gliederungspunkt »Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten«).

x

x

x

eine weitere geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird mit dem Hauptberuf zusammengerechnet (Tz. B 2.2.2.2 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022); abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen für die Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet (§ 27 Abs. 2 SGB III; Tz. B 2.2.2.2 letzter Absatz Geringfügigkeits-Richtlinien 2022)

x

x

kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind niemals mit dem Haupterwerb zusammenzurechnen

Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, sodass diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (Tz. B 2.2.2.2 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022). Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen, wobei eine Zusammenrechnung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI nur dann in Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Im Übrigen folgt aus der Krankenversicherungspflicht, dass auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Beispiel 9:

Eine gesetzlich krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €, seit 1.1.20 beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 € (der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt) und seit 1.10.22 beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 €.

Lösung 9:

S.a. Beispiel 20 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die ArbN in der Beschäftigung B von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie als mehr als geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Da die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur vorgesehen ist, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet, scheidet z.B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt für den Bereich der Krankenversicherung für bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie ArbN sowie für den Bereich der Rentenversicherung für die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Personen (Tz. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Beispiel 10:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 €.

Lösung 10:

S.a. Beispiel 21 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9134173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 520 € übersteigt.

Hinweis:

Besonderheiten zur Arbeitslosenversicherung:

In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, zusammengerechnet (Tz. B 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022; s.u. den Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen«).

Beispiel 11:

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A seit 1.2. weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 €. Der ArbN beantragt mit Wirkung ab 1.2. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Lösung 11:

S.a. Beispiel 22 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen beim ArbG B und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der ArbN in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die ArbG B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 12:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit dem 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.

Lösung 12:

S.a. Beispiel 23 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9134173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt. Die Beschäftigung beim ArbG C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel 13:

Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5 600 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in den Kj. 2021 und 2022: 64 350 €). Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom ArbG im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am 1.7.22 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 € und am 1.9.22 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 € auf.

Lösung 13:

S.a. Beispiel 25 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet. Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig; der ArbG B hat gemeinsam mit dem ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 € nicht übersteigt, haben die ArbG B und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Vom ArbG C sind die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu zahlen (s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

Beispiel 14:

Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5 600 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am 1.7.22 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 € und am 1.9.22 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 € auf.

Lösung 14:

S.a. Beispiel 26 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; ohne diese Befreiung hat der ArbG B gemeinsam mit dem ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet.

In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei ArbG C mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 € übersteigt, sind vom ArbG B und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Programmierer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist, haben die ArbG B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.

6. Beginn der Versicherungspflicht

6.1. Nach der Zusammenrechnung

Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch wird der ArbG vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen geschützt. ArbG und Beschäftigte werden motiviert, die Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen.

6.2. Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen

Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das von dem ArbG in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520 € im Monat erhöht (ab 1.1.2024: 538 €; ab 1.1.2025: 556 €). Die in dem vom ArbG gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6 240 € (ab 1.1.2024: 6 456 €; ab 1.1.2025: 6 672 €) wird dadurch überschritten (→ Geringfügig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze«; Tz. B 3.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinie 2022, LEXinform 9143173).

Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Tz. B 3.1.2 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Beispiel 15:

Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 €. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 530 € mit Wirkung vom 1.6. vereinbart.

Lösung 15:

S.a. Beispiel 50 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 520 € überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.05. In der Rentenversicherung besteht bis 31.5. Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die ArbN nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 1.6. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist – bis zum 30.9.2022 – dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.

Beachte:

Die Drei-Monats-Regelung gilt bis zum 30.9.2022 (→ Geringfügig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen ab 1.10.2022«).

Ein zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wirkt sich ab dem 1.10.2022 – unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6 240 € (ab 1.1.2024: 6 456 €; ab 1.1.2025: 6 672 €) in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird (vgl. Beispiel 51e). Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt (Tz. B 3.1.3 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (bis 31.12.2023: 1 040 €; ab 1.1.2024: 1 076 €; ab 1.1.2025: 1 112 €) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird (z.B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (vgl. Beispiele 51a, 51b, 51d und 51e der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022; Tz. B 3.1.3 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb des Zeitjahres nur die Kalendermonate eines unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen sind, die auch zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze von 6 240 € (ab 1.1.2024: 6 456 €; ab 1.1.2025: 6 672 €) in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt haben. Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl. Tz. B 3.1.4 und Beispiel 51b der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der ArbG bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze einkalkuliert hat (vgl. Tz. B 2.2.1.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022), darf der Jahreswert von 6 240 € (ab 1.1.2024: 6 456 €) nicht überschritten werden (vgl. Tz. B 3.1.4 letzter Absatz und Beispiel 7a der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z.B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge und, sofern sie anfallen, auch die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung für Entgeltfortzahlung, die Umlage für das Insolvenzgeld sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (Tz. B. 3.1.2 Abs. 2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022; s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

Beispiel 16:

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 €. Durch Tarifvertrag vom 15.8.2024 wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.7. an auf 540 € erhöht.

Lösung 16:

S.a. Beispiel 52 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Geringfügigkeitsgrenze für das Kj. 2024 i.H.v. 538 € zwar vom 1.7. an überschritten; Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tritt jedoch erst mit dem 15.8. ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit bis zum 14.8. verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die allerdings die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von dem Arbeitsentgelterhöhungsbetrag nachzuzahlen sind.

7. Besonderheiten bei Auszubildenden

Das BSG hat mit Urteil vom 15.7.2009 (B 12 KR 14/08 R, LEXinform 1559792) entschieden, dass Auszubildende in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung fallen (s.a. Tz. B 1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Gegen die Sozialversicherungspflicht der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten und ihre Belastung mit Beiträgen bestehen auch bei einem monatlichen Entgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regelungen über den sog. Übergangsbereich bemessen wird.

Nach der Geringverdienergrenze des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV hat der ArbG den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 325 € pro Monat nicht übersteigt. Diese Regelung gilt nur für zur Berufsausbildung Beschäftigte, für die die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung keine Anwendung finden.

8. Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen

8.1. Krankenversicherung

8.1.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

Der ArbG einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte einen Beitrag i.H.v. 13 % des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung zu leisten (§ 249b Satz 1 SGB V).

Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b Satz 2 SGB V; s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

Beachte:

Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an (s.a. Tz. C 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner), eine freiwillige Versicherung (s.u. Beispiel 17 und 18) oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden (Tz. C 2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Beachte:

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an (Tz. C 2.1 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnte ArbN an, die z.B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z.B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie ArbN, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte (s.u. Beispiel 17) sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.

Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige i.S.d. § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (Tz. C 2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags richtet sich nach der Beschäftigung selbst. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 und 8a SGB IV ist gem. § 7 SGB V versicherungsfrei. Ist die Beschäftigung des Versicherten versicherungsfrei, dann muss der ArbG die Versicherungspauschale abführen, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV handelt (§ 249 Satz 1 SBG V). Für eine kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist kein pauschaler Versicherungsbeitrag zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (→ Kurzfristig Beschäftigte).

Beispiel 17:

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A seit 1.2. weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 €. Der ArbN beantragt mit Wirkung ab 1.2. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Lösung 17:

S.a. Beispiel 22 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen beim ArbG B und C handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt insgesamt 520 € nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der ArbN in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die ArbG B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 18:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit dem 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.

Lösung 18:

S.a. Beispiel 23 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt.

Die Beschäftigung beim ArbG C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel 19:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €; beim ArbG C arbeitet er seit 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der Beschäftigung beim ArbG C wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Lösung 19:

S.a. Beispiel 24 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022 (LEXinform 9143173).

Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 € übersteigt.

Die Beschäftigung beim ArbG C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG B von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil der Beamte einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen; Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der ArbG C hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil der ArbN privat krankenversichert ist.

8.1.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

Die Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 8 Abs. 1a SGB IV (bis 31.12.2023: 520 €; ab 1.1.2024: 538 €; ab 1.1.2025: 556 €) übersteigt (s.u. den Gliederungspunkt »Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonen- bzw. Übergangsbereichsregelungen«) oder

  • mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eventuell i.V.m. § 8a SGB IV nach der Zusammenrechnung gem. § 8 Abs. 2 SGB IV die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Nach § 241 SGB V beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % (s.a. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 vom 30.11.2023, BAnz AT 08.12.2023 B3).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Abs. 1 SGB V für das Jahr 2024 beträgt 1,7 % (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2024 vom 16.10.2023, BAnz AT 31.10.2023 B3).

In diesem Fall tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V der ArbG und der ArbN die Beiträge jeweils zur Hälfte. Dies gilt auch für den Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung.

8.1.3. Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs

Durch § 249 Abs. 3 SGB V wird die Versicherungspflicht niedrig entlohnter Beschäftigungen gesondert behandelt. Es handelt sich dabei um versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 zwischen 538,01 € und 2 000 € im Monat beträgt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Ab 1.1.2025 liegt der Übergangsbereich zwischen 556,01 € und 2 000 € im Monat (s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

Beachte:

Durch Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7.11.2022 (BGBl I 2022, 1985) wird zum 1.1.2023 die Grenze im Übergangsbereich von 1 600 € auf 2 000 € angehoben.

Zu den Formeln zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (BE) s. die Erläuterungen in dem nachfolgenden Gliederungspunkt »Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonenregelungen«.

Bei ArbN, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs bis 2 000 € beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme (BE) nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird (§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV):

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 €

Bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 € beträgt die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 SGB IV 1 051,31 €.

Beachte:

Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (§ 1 Abs. 2 BVV – Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensverordnung vom 3.5.2006, BGBl I 2006, 1138).

Zur Ermittlung des Faktors F s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«. Nach der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 vom 30.11.2023 (BAnz AT 08.12.2023 B3) beträgt der Faktor F für das Jahr 2024: 0,6846.

Grundlage für den vom ArbN aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 € (s.a. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.2).

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.3). S.a. die weiteren Beitragsberechnungen zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen.

1. Schritt: Berechnung des Gesamtbeitrags für jeden Versicherungszweig (hier: Krankenversicherung)

In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023 unter Tz. 4.3.3.1).

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 €

1 051,31 € × 7,30 % = 76,7456 € × 2 =

153,49 €

1 051,31 € × 0,85 % = 8,9361 € × 2 =

17,87 €

Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung

171,36 €

Nach § 249 Abs. 1 SGB V tragen die ArbN und ihre ArbG die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

2. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbN

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 6 SGB IV ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV):

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 €

837,21 € × 7,30 % =

61,12 €

837,21 € × 0,85 % =

7,12 €

ArbN-Beitragsanteil

68,24 €

./. 68,24 €

3. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbG:

Der ArbG-Anteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen ArbN-Anteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV).

ArbG-Anteil

103,12 €

8.1.4. Angaben zum Krankenversicherungsschutz bei kurzfristigen Minijobs

Ab dem Jahr 2022 muss der ArbG von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Minijobbers machen. Ein Nachweis über den entsprechenden Krankenversicherungsschutz muss der ArbG zu den Entgeltunterlagen nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des ArbN. Zudem ist eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers zulässig.

In den Meldungen muss der ArbG danach differenzieren, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist. Dies erfolgt in dem neuen Feld »KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)«, welches bei Anmeldung mit Grund der Abgabe »10« als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung »40« wie nachfolgend genannt auszufüllen ist:

  • »1« Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

  • »2« Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

(s. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2021, LEXinform 0208276 unter Tz. 1).

8.2. Pflegeversicherung

8.2.1. Allgemeiner Überblick über die Entwicklung der Beitragssätze

Versicherungspflichtig sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Ab 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018, BGBl I 2018, 2587). ArbG und ArbN tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). In Sachsen trägt der ArbG 1,025 % und der ArbN 2,025 % (§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Beschäftigten tragen 1 % der Beiträge allein. Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19.6.2023 (BGBl I 2023, Nr. 155) wird mit Wirkung vom 1.7.2023 der Beitragssatz von bisher 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

8.2.2. Beitragszuschlag für Kinderlose

Ab Januar 2005 haben kinderlose Versicherte einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zu entrichten. Den Beitragszuschlag hat der Versicherte allein zu tragen.

Durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl I 2021, 2754) wird in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI der Zusatzbeitrag für Kinderlose ab 1.1.2022 von bisher 0,25 % auf 0,35 % angehoben.

Durch das PUEG (s.o.) wird ab 1.7.2023 der Beitragszuschlag für Beschäftigte, die keine Elternzeit nachweisen können, von bislang 0,35 % auf nunmehr 0,6 % angehoben (Beitragszuschlag für Kinderlose gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose setzt mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, es sei denn, der kinderlose Beschäftigte gehört zu einer von der Beitragspflicht ausgenommen Personengruppe i.S.d. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI (z.B. Bezieher von Bürgergeld). Wie bisher tragen die Beschäftigten den Beitragszuschlag für Kinderlose allein (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

8.2.3. Beitragsabschläge für Eltern mit zwei oder mehr Kindern

Beschäftigte mit Elterneigenschaft sind wie bisher vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.

Nach § 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XI reduziert sich für Beschäftigte mit Elterneigenschaft der Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (3,4 %) für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag i.H.v. jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr

  • vollendet hat oder

  • vollendet hätte.

    Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs versterben oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1.7.2023 bereits verstorben sind. Insoweit ist bei der Berechnung der PV-Beiträge ein fiktiver Berücksichtigungszeitraum zu bilden (s.a. Eilts, Neuordnung der Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023, NWB 35/2023, 2433 unter 6. Buchst. a) Doppelbuchst. cc)).

Nach § 59a Satz 1 SGB XI reduziert der Abschlag i.S.d. § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI ausschließlich die vom Beschäftigten zu tragenden Beiträge.

Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beachte:

Bei Eltern, deren Kinder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung durch das PUEG (s.o.) am 1.7.2023 bereits alle das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Beitragsabschläge des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI nicht berücksichtigt werden. Die Eltern sind lediglich von der Beitragszuschlagspflicht des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (0,6 Prozentpunkte) befreit.

Übersicht über die Beitragsverteilung:

Personengruppe

ArbG

ArbN

Gesamt

Fall 1:

Beschäftigter ohne Elterneigenschaft

Beitragssatz 3,40 %

1,70 %

1,70 %

insgesamt 2,30 %

4,00 %

Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI)

0,60 %

Fall 2:

Beschäftigter mit einem Kind (Alter des Kindes ist egal)

Beitragssatz 3,40 %

1,70 %

1,70 %

3,40 %

Fall 3a:

Beschäftigter mit zwei Kindern (beide Kinder sind jünger als 25 Jahre)

Beitragssatz 3,40 %

1,70 %

1,70 %

1,45 %

3,15 %

abzgl. Abschlag 0,25 % (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI)

abzgl. 0,25 %

S. im nachfolgenden Gliederungspunkt die Übersicht »Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge für einen Beschäftigten mit Elterneigenschaft«.

Fall 3b:

S. Fall 3a. Das älteste Kind vollendet im Mai 2024 das 25. Lebensjahr

Beitragsverteilung bis einschließlich Mai 2024 (Fall 3a)

1,70 %

1,45 %

3,15 %

Beitragsverteilung ab Juni 2024 (s. Fall 2)

1,70 %

1,70 %

3,40 %

Fall 4:

Beschäftigter mit fünf oder mehr Kindern (alle Kinder sind jünger als 25 Jahre)

Beitragssatz 3,40 %

1,70 %

1,70 %

0,70 %

2,40 %

abzgl. Abschlag ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 % (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI)

(4 × 25 =) 1,00 %

Besonderheit für das Bundesland Sachsen:

ArbG

ArbN

Gesamt

s.o. Fall 1:

Beitragssatz

3,40 %

Davon tragen die Beschäftigten allein (§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI)

1,00 %

1,00 %

insgesamt 2,80 %

4,00 %

anteilmäßig zu verteilen

2,40 %

1,20 %

1,20 %

Beitragszuschlag für Kinderlose

0,60 %

s.o. Fall 2:

Beitragssatz

3,40 %

Davon tragen die Beschäftigten allein

1,00 %

1,00 %

insgesamt 2,20 %

3,40 %

anteilmäßig zu verteilen

2,40 %

1,20 %

1,20 %

s.o. Fall 4:

Beitragssatz

3,40 %

Davon tragen die Beschäftigten allein

1,00 %

1,00 %

anteilmäßig zu verteilen

2,40 %

1,20 %

1,20 %

0,20 %

2,40 %

abzgl. Abschlag 4 × 0,25 %

1,00 %

insgesamt 1,20 %

Für die Pflegeversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.

8.2.4. Beitragsberechnung innerhalb des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt (im Kj. 2024 zwischen 538,01 € und 2 000 €), bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 SGB IV die Grundlage für den vom ArbG an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) und nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 6 SGB IV die Grundlage für den vom ArbN aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.3). S.a. die weiteren Beitragsberechnungen zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen.

1. Schritt: Berechnung des Gesamtbeitrags für jeden Versicherungszweig (hier: Pflegeversicherung für einen kinderlosen ArbN mit einem Arbeitslohn i.H.v. 1 150 €)

In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.3.1).

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeits-entgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 € (s.o. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).

1 051,31 € × 1,700 % = 17,87 € × 2 =

35,74 €

Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung

35,74 €

Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,60 % nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist vom ArbN allein zu tragen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

2. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbN

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 6 SGB IV ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV):

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 € (s.o. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).

837,21 € × 1,700 % =

./. 14,23 €

3. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbG:

Der ArbG-Anteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen ArbN-Anteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV).

ArbG-Anteil

21,51 €

Beim Abzug des ArbN-Anteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,60 % nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, der von den ArbN allein zu tragen ist, ist durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV gesondert zu berechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV).

Beitragszuschlag ArbN: 1 051,31 € × 0,60 % =

6,31 €

zzgl. Beitragsanteil des ArbN

14,23 €

ArbN-Anteil insgesamt

20,54 €

Besonderheit für Sachsen:

In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf ArbG und ArbN Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die ArbN tragen in Sachsen von dem Beitrag zur Pflegeversicherung i.H.v. 3,40 Prozentpunkten den Beitrag i.H.v. 1 Prozentpunkt allein. Der ArbG-Anteil beträgt 1,20 %, der ArbN-Anteil beträgt 2,20 %, insgesamt 3,40 % (§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Der ArbN-Anteil für Kinderlose erhöht sich um 0,60 % (s.a. das Beispiel 9 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

1 051,31 € × 1,70 % = 17,87 € × 2 =

35,74 €

Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung

35,74 €

Vom ArbN zu tragender Beitragsanteil:

837,21 € × 2,20 % =

./. 18,42 €

ArbG-Anteil

17,32 €

Beitragszuschlag ArbN: 1 051,31 € × 0,60 % =

6,31 €

zzgl. Beitragsanteil des ArbN

18,42 €

ArbN-Anteil insgesamt

24,73 €

Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge für einen Beschäftigten mit Elterneigenschaft:

1. Schritt: Berechnung des Gesamtbeitrags für jeden Versicherungszweig (hier: Pflegeversicherung für einen ArbN mit Elterneigenschaft und zwei Kindern unter 25 Jahren mit einem Arbeitslohn i.H.v. 1 150 €)

Nach § 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XI reduziert sich für Beschäftigte mit Elterneigenschaft der Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (3,4 %) für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag i.H.v. jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.3.1).

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeits-entgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 € (s.o. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).

1 051,31 € × 1,700 % = 17,87 € × 2 =

35,74 €

Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung

35,74 €

Nach § 59a Satz 1 SGB XI reduziert der Abschlag i.S.d. § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI i.H.v. 0,25 % für ArbN mit Elterneigenschaft mit zwei Kindern ausschließlich die vom Beschäftigten zu tragenden Beiträge.

2. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbN

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 6 SGB IV ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV):

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 € (s.o. den Gliederungspunkt »Krankenversicherung« und dort »Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs«).

837,21 € × 1,700 % =

./. 14,23 €

3. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbG:

Der ArbG-Anteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen ArbN-Anteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV).

ArbG-Anteil

21,51 €

Beim Abzug des ArbN-Anteils ist die Beitragsminderung für ArbN mit Elterneigenschaft mit zwei Kindern i.H.v. 0, 25 % nicht zu berücksichtigen.

Die Beitragsminderung von 0,25 % mindert ausschließlich die vom ArbN zu tragenden Beiträge.

Beitragsanteil des ArbN

14,23 €

Beitragsabschlag des ArbN: 837,21 € × 0,25 % =

./. 2,09 €

ArbN-Anteil insgesamt: 837,21 € × (1,70 % ./. 0,25 %)

12,14 €

8.3. Rentenversicherung

8.3.1. Regelung ab 1.1.2013

Für geringfügig Beschäftigte ist die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des ArbG und können u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden.

Nach § 6 Abs. 1b SGB VI steht es den geringfügig Beschäftigten frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des ArbG zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

8.3.2. Beitragstragung

8.3.2.1. Versicherungsfreie Beschäftigungen

§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung (ab 2013) nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, oder Ruhestandsbeamte; s. Tz. C 3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Praktikanten). Die Vorschrift bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei auf Antrag versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten; dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Diese Beitragspflicht des ArbG tritt auch bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigten ein, die in ihrer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung (z.B. Beamte) nicht in der Rentenversicherung versichert sind.

Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 172 Abs. 3a SGB VI; s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

Beachte:

Auf ihrer Homepage informiert die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de unter »Minijobs, gewerblich«/Was gilt für die Rentenversicherungspflicht?/Befreiung Rentenversicherungspflicht) über den Antrag und die Meldefristen bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Beantragt der gewerbliche Minijobber bei seinem ArbG schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt der ArbG weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 % – der Eigenanteil des Minijobbers fällt weg.

Der ArbG muss der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen melden – das entspricht 42 Kalendertagen. Der ArbG informiert die Minijob-Zentrale über die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe »5« in der Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag des Minijobbers verbleibt in den Entgeltunterlagen.

Die Frist von 42 Kalendertagen beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Antrags des Minijobbers.

Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den schriftlichen Antrag bei seinem ArbG stellt – frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend (s.a. Tz. D 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Beispiel 20:

Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.3.2022

Eingang des Antrags beim ArbG: 9.3.2022

Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 10.3.2022

Lösung 20:

Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im März, dem Monat der Beschäftigungsaufnahme, gestellt und der ArbG hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt. Die Befreiung wirkt damit rückwirkend zum 1.3.2022.

Beispiel 21:

Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.2.2022

Eingang des Antrags beim ArbG: 16.3.2022

Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 17.3.2022

Lösung 21:

Der Minijobber hat den Befreiungsantrag erst im März gestellt, damit wirkt dieser frühestens ab März. Der ArbG hat die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale übermittelt – innerhalb von 42 Tagen nach Antragseingang (17.3.2022 – 27.4.2022). Die Befreiung wirkt rückwirkend zum 1.3.2022.

Meldet der ArbG der Minijob-Zentrale den Befreiungsantrag erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen (42 Kalendertagen), verspätet sich auch die Befreiung des Minijobbers. Diese wirkt erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale, da diese eine einmonatige Widerspruchsfrist hat.

Beispiel 22:

Beschäftigungsbeginn beim ArbG A: 1.3.2022

Eingang des Antrags beim ArbG: 9.3.2022

Sechswöchige Meldefrist des ArbG: vom 10.3.20228 bis 20.4.2022

Übermittlung des SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 24.5.2022

Einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale: 25.5.2022 bis 24.6.2022.

Lösung 22:

S.a. Beispiel 36 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 (LEXinform 9143173).

Der Minijobber hat den Befreiungsantrag zwar im März bei seinem ArbG gestellt. Dieser hat es aber versäumt, die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Die Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale läuft deshalb erst zum 24.6.2022 ab – damit wirkt die Befreiung erst ab dem 1.7.2022.

Bis einschließlich Juni 2022 besteht Rentenversicherungspflicht. Es sind volle Rentenversicherungsbeträge zu zahlen.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit bei einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

8.3.2.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

Seit 1.1.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grds. versicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich für

  • ArbN, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und nicht von ihrem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch machen,

  • ArbN, die vor dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (§ 229 Abs. 5 SGB VI), sowie

  • ArbN, die am 31.12.2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht erfolgt nach dem 1.1.2013.

Für das geringfügig versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis max. 538 € im Kj. 2024 trägt der ArbG 15 % und der ArbN den Restprozentsatz von 3,6 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 % in den Kj. 2018 bis 2024, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).

Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, trägt der ArbG 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und der ArbN den Restprozentsatz von 13,6 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI).

Im Falle der Rentenversicherungspflicht ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag i.H.v. 175 € zugrunde zu legen. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % ist mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von (18,6 % von 175 € =) 32,55 € zu zahlen (Tz. C 3.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Beispiel 23:

Ein ArbN nimmt zum 1.1.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt i.H.v. 100 € auf. Der Minijob ist mangels Befreiungsantrags rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen (Tz. C 3.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022):

Gesamtbeitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage: 175 € × 18,6 % =

32,55 €

abzgl. ArbG-Anteil (aus tatsächlichem Arbeitslohn): 100 € × 15,0 % =

./. 15,00 €

ArbN-Anteil

17,55 €

Lösung 23:

S.a. Beispiel 30 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 (LEXinform 9143173).

Da der ArbN-Anteil als Bestandteil des Gesamtversicherungsbeitrags vom ArbG einbehalten wird, bekommt der ArbN in diesem Fall nur noch (100,00 € ./. 17,55 € =) 82,45 € ausbezahlt.

Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. In diesem Fall wird unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung mindestens 175 € im Monat betragen (Tz. C 3.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).

8.3.2.3. Versicherungspflichtige Beschäftigte innerhalb des Übergangsbereichs

Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs des § 20 Abs. 2 SGB IV wird nach § 20 Abs. 2a SGB IV eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der ermäßigten Bemessungsgrundlage siehe oben unter den Gliederungspunkten »Krankenversicherung« sowie »Pflegeversicherung«.

Bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 € wird der ArbG- und der ArbN-Anteil ab dem 1.1.2024 wie folgt ermittelt:

1. Schritt: Berechnung des Gesamtbeitrags für jeden Versicherungszweig (hier: Rentenversicherung)

In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.3.1).

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 €

1 051,31 € × 9,30 % = 97,77183 € × 2 =

195,54 €

Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung

195,54 €

Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI tragen die ArbN und ihre ArbG die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

2. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbN

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 6 SGB IV ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV):

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 €

837,21 € × 9,30 % =

77,86 €

ArbN-Beitragsanteil

./. 77,86 €

3. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des ArbG:

Der ArbG-Anteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen ArbN-Anteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV).

ArbG-Anteil

117,68 €

8.4. Arbeitslosenversicherung

8.4.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien – nicht geringfügigen – Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet (Tz. B. 2.2.2.2 letzter Absatz der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

Für die Arbeitslosenversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.

8.4.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungsfreiheit (u.a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit) regelt § 27 SGB III.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2019 von 3,0 auf 2,6 %. Das Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III) beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kj. 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2663) befristet bis 2022 reduziert. Die Beiträge werden wie in den anderen Versicherungszweigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den ArbG je zur Hälfte getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III). Für die Kj. 2023 und 2024 beträgt der Beitragssatz 2,6 % (s. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F und FÜ für das Jahr 2023 vom 12.12.2022, BAnz AT 20.12.2022, B 2 sowie für das Jahr 2024 vom 30.11.2023, BAnz AT 8.12.2023, B 3; s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).).

Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (§ 344 Abs. 4 SGB III) wird nach § 346 Abs. 1a SGB III eine ermäßigte Bemessungsgrundlage nach der oben erläuterten Formel des § 20 Abs. 2a Satz 1 und Satz 6 SGB IV zugrunde gelegt.

Bei einem Arbeitsentgelt von 1 150 € wird der ArbG- und der ArbN-Anteil im Kj. 2024 wie folgt ermittelt

1 051,31 € × 1,30 % = 13,667 € × 2 =

27,33 €

Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung

27,33 €

Ermittlung der vom ArbN zu tragenden Beitragsanteile:

837,21 € × 1,30 % =

./. 10,88 €

Beitragsanteil des ArbG

16,45 €

8.5. Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für ArbG Pflicht. Damit sichern die ArbG den Minijobber bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder einer Berufskrankheit ab.

Der gewerbliche ArbG muss den Minijobber selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge bezahlen – unabhängig von der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz (s. Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de, dort unter »Für Gewerbetreibende«/Abgaben & Steuern und dort »Abgaben beim gewerblichen Minijob: Wer zahlt was?« und dort »Unfallversicherung«).

8.6. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Die Umlagen U1 und U2 nach dem AAG sind in einem Vomhundertsatz nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach welchem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG). Bei ArbN mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (s.a. Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

Die Umlagen sind von der Beitragsbemessungsgrundlage zu erheben, von der die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (s.u. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«).

8.7. Insolvenzgeldumlage

Für die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten ArbN und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (s.a. unten den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«). Für ArbN, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 7 SGB VI i.V.m. § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (s.a. Tz. 4.3.9 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 20.12.2022, LEXinform 9143158). Die Umlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

Beispiel 24:

Ein ArbN erzielt folgendes Arbeitsentgelt:

mtl. Arbeitsentgelt

900,00 €

Einmalzahlung im November 2024

300,00 €

regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([900,00 € × 12 + 300,00 €] : 12)

925,00 €

Der Übergangsbereich ist anzuwenden.

Lösung 24:

S.a. Beispiel 26 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022 (LEXinform 9143158).

Die Umlagen U1 und U2 werden im November 2024 ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der beitragspflichtigen Einnahme (BE) GSV-Beitrag (ermittelt aus 900,00 €) berechnet.

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt von 900 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (900 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (900 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 362

BE = 368,3148 + 1,1160 × 362

BE = 368,3148 + 403,992

BE = 772,31 €

Umlage U1 im November 2024: 772,31 € × 1,10 % = 8,50 €

Umlage U2 im November 2024: 772,31 € × 0,24 % = 1,85 €

Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) werden unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus den beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 1 200 € ermittelt.

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 200 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 662

BE = 368,3148 + 1,1160 × 662

BE = 368,3148 + 738,792

BE = 1 107,11 €

Bei ArbN mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind in den Monaten, in denen die Grenze von 2 000 € durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, die Umlagen – ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, wobei auch hier das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der U1- und U2-Umlagen nicht herangezogen wird, sondern die Umlagen nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet werden (Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

Beispiel 25:

Für die Beschäftigung vom 1.7.24 bis 31.12.24 erzielt ein ArbN folgendes Arbeitsentgelt:

mtl. Arbeitsentgelt

1 900,00 €

Einmalzahlung im November

300,00 €

regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([1 900,00 € × 6 + 300,00 €] : 6)

1 950,00 €

Der Übergangsbereich ist anzuwenden.

Lösung 25:

S.a. Beispiel 27 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022 LEXinform 9143158).

Vom 1.7.24 bis 31.10.24 und für den Dezember 24 werden die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage nach der Formel des § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV aus einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 900 € ermittelt.

Formel für die Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage:

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G)

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 900 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 900 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 1 362

BE = 368,3148 + 1,1160 × 1 362

BE = 368,3148 + 1 519,992

BE = 1 888,31 €

Der ArbN-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen wird nach der Formel des § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelt:

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G)

BE = 1,36798 × 1 362 = 1 863,19 €

Im November 24 beträgt die beitragspflichtige Einnahme 2 200,00 €.

Da sich die Regelungen des Übergangsbereichs im November auf die beitragspflichtigen Einnahmen nicht auswirken, werden die Versicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 2 200,00 € berechnet. Die Umlagen U1 und U2 werden hingegen lediglich aus dem laufenden Arbeitsentgelt i.H.v. 1 900,00 € berechnet.

In den Fällen, in denen bereits das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt durch die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Grenze von 2 000 € überschreitet, sind die Regelungen des Übergangsbereichs nicht anzuwenden. In diesen Fällen sind die U1- und U2-Umlagen ebenfalls aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu erheben und nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen (Tz. 4.3.8 des Übergangsbereichs-Rundschreibens vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

Beispiel 26:

Für die Beschäftigung vom 1.7.24 bis 31.12.24 erzielt ein ArbN folgendes Arbeitsentgelt:

mtl. Arbeitsentgelt

1 900,00 €

Einmalzahlung im November

1 000,00 €

regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt ([1 900,00 € × 6 + 1 000,00 €] : 6)

2 066,67 €

Der Übergangsbereich ist nicht anzuwenden.

Lösung 26:

S.a. Beispiel 28 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022 (LEXinform 9143158).

Die Umlagen U1 und U2 sind auch im November nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt i.H.v. 1 900,00 € zu berechnen. Die Insolvenzgeldumlage wird unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus dem Gesamtarbeitsentgelt i.H.v. 2 900 € berechnet.

8.8. Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie nimmt die vom ArbG zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig versicherungspflichtig entlohnte Beschäftigte ein. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte (s. Gliederungspunkt E Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle ist berechtigt, die pauschale Lohnsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim ArbG einzuziehen (§ 40a Abs. 6 EStG und § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Diese ist insgesamt zuständig, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt (Tz. I 4.1 Geringfügigkeits-Richtlinien 2022, LEXinform 9143173).

8.9. Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze

§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Nach § 249b Satz 1 SGB V beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung 13 %.

Die Pauschalabgabe verteilt sich in den wie folgt (→ Geringfügig Beschäftigte):

Minijob im gewerblichen Bereich

Minijob in Privathaushalten

kurzfristige Minijobs

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

13,00 %

5,00 %

keine

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

15,00 %

5,00 %

keine

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Aufstockung durch den ArbN bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 %

nein

Umlagen zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen:

  • bei Krankheit (U1) ab 1.1.2021/1.1.2022

ab 1.1.2023

1,00 %/0,90 %

1,10 %

1,00 %/0,90 %

1,10 %

1,00 %/0,90 %

1,10 %

  • bei Mutterschaft (U2) 1.1.2021/1.1.2022

ab 1.1.2023

0,39 %/0,29 %

0,24 %

0,39 %/0,29 %

0,24 %

0,39 %/0,29 %

0,24 %

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

individueller Beitrag an den zuständigen Träger

1,60 %

individueller Beitrag an den zuständigen Träger; in Privathaushalten 1,60 %

Insolvenzgeldumlage ab

1.1.2021/1.1.2022

ab 1.1.2023

0,12 %/0,09 %

0,06 %

keine

0,12 %/0,09 %;

0,06 %

in Privathaushalten keine

Besteuerungsalternativen:

einheitliche Pauschsteuer

(§ 40a Abs. 2 EStG)

2,00 %

2,00 %

keine

pauschale Lohnsteuer

(§ 40a Abs. 2a EstG)

20,00 %

20,00 %

eventuell 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG (→ Pauschalierung der Lohnsteuer)

nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

individuell

Die Sozialversicherungsbeitragssätze im Kj. 2023/2024 betragen:

Versicherung

Beitragssatz

ArbG

ArbN

Rentenversicherung

18,60 %

9,300 %

9,300 %

Krankenversicherung

14,60 %

7,300 %

7,300 %

zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

im Kj. 2024

1,60 %

1,70 %

0,800 %

0,850 %

0,800 %

0,850 %

Arbeitslosenversicherung im Kj. 2023/2024

2,60 %

1,300 %

1,300 %

Pflegeversicherung bis 30.6.2023

3,05 %

1,525 %

1,525 %

in Sachsen

3,05 %

1,025 %

2,025 %

Pflegeversicherung ab 1.7.2023

3,40 %

1,700 %

1,700 %

in Sachsen

3,40 %

1,200 %

2,200 %

insgesamt zu Beginn des Kj. 2023

40,450 %

20,225 %

20,225 %

insgesamt zu Beginn des Kj. 2024

40,900 %

20,450 %

20,450 %

Faktor F ab 1.1.2023: 28 % / 40,450 % =

0,6922

Faktor F ab 1.1.2024: 28 % / 40,900 % =

0,6846

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kj. ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kj. geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 3 SGB IV).

Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F für das Jahr 2024 vom 30.11.2023, BAnz AT 08.12.2023 B3).

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung bis 30.6.2023

0,350 %

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

0,600 %

Den Beitragszuschlag trägt der ArbN allein.

Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kj. 2023 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 – InsoGeldFestV 2023) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2430) wird der Umlagesatz für das Kj. 2023 auf 0,06 % festgesetzt. Der Umlagesatz bleibt im Kj. 2024 unverändert (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024 vom 15.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 379).

Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Diese Beitragssätze gelten auch im Kj. 2020 (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 vom 28.11.2019, BGBl I 2019, 1999). Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 SGB VI auf mindestens 18,6 % festzusetzen. Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 SGB VI 20 %, ist dieser abweichend von § 158 SGB VI auf höchstens 20 % festzusetzen.

Der Beitragssatz für die Jahre 2021 bis 2024 beträgt weiterhin 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 % (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2021 vom 9.12.2020, BGBl I 2020, 1764; für das Jahr 2022 vom 25.11.2021, BGBl I 2021, 4975; für das Jahr 2023 vom 15.11.2022, BGBl I 2022, 2058 und für das 2024 vom 14.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 312).

Ab 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung 3,05 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung vom 17.12.2018, BGBl I 2018, 2587), zusätzlich 0,25 % für Kinderlose.

Durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 (BGBl I 2021, 2754) wird in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI der Zusatzbeitrag für Kinderlose ab 1.1.2022 von bisher 0,25 % auf 0,35 % angehoben.

Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19.6.2023 (BGBl I 2023, Nr. 155) wird mit Wirkung vom 1.7.2023 der Beitragssatz von bisher 3,05 % auf 3,4 % erhöht. S.o. die Erläuterungen unter dem Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen« und dort »Pflegeversicherung«.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a Abs. 1 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 1,6 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2023 vom 28.10.2022, BAnz AT 31.10.2022 B 5). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2024 beträgt 1,7 % (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2024 vom 16.10.2023, BAnz AT 31.10.2023 B 3).

Nach dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versicherungsentlastungsgesetz – GKV-VEG; BT-Drs. 19/4454) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387) ist nach Änderung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt worden. So wird der Zusatzbeitrag (1,7 %), der bisher nur von den Versicherten getragen wurde, künftig wieder zu gleichen Teilen von ArbG und ArbN bezahlt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2019 von 3,0 auf 2,6 %. Das Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III) beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kj. 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2663) befristet bis 2022 reduziert.

Ab 1.1.2023 beträgt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2,6 % (Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F für das Jahr 2023 vom 12.12.2022, BAnz AT 20.12.2022, B 2 und für das Jahr 2024 vom 30.11.2023, BAnz AT 08.12.2023, B 3).

9. Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonen- bzw. Übergangsbereichsregelungen

9.1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Es handelt sich bei den betroffenen Fällen um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden und seit diesem Zeitpunkt durchgehend bis heute mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 € im Monat weiterhin bestehen. Wegen der eher theoretischen Möglichkeit des Bestehens derartiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen nach altem Recht wird auf die Ausführungen unter Tz. B 2.2.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26.7.2021 verwiesen.

9.2. Gleitzonenregelung bis 30.6.2019

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 € auf 850 € zum 1.1.2013 angepasst (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Neuregelung gilt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013.

Nach § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI kann der ArbN auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten. Bis zum 31.6.2019 erwerben ArbN mit der Gleitzonenregelung geringere Rentenleistungen, da in diesem Fall die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können ArbN in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten. Zur Regelung ab 1.7.2019 s. den folgenden Gliederungspunkt.

9.3. Übergangsbereich ab 1.7.2019

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird.

ArbN erwerben mit der Gleitzonenregelung bis zum 30.6.2019 (s. den vorgehenden Gliederungspunkt) geringere Rentenleistungen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können ArbN in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten.

Durch die Einfügung des Abs. 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1.7.2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Ab dem 1.7.2019 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI zu verzichten, nicht mehr notwendig. Die Sätze 6 und 7 des § 163 Abs. 10 SGB VI werden deshalb aufgehoben. Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1.7.2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen verlieren damit für Zeiten ab dem 1.7.2019 ihre Wirkung.

9.4. Übergangsbereich ab 1.10.2022

9.4.1. Allgemeiner Überblick

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450 € auf 520 € (→ Geringfügig Beschäftigte) auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1 300 € auf 1 600 € angehoben (§ 20 Abs. 2 SGB IV n.F.).

Vom 1.10.2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 € bis 1 600,00 € im Monat beträgt und regelmäßig 1 600,00 € im Monat nicht übersteigt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt (s.o. den Gliederungspunkt »Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten«; Tz. 2 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158 sowie dort die Beispiele 1 bis 4).

Nach § 20 Abs. 2a SGB IV n.F. wird die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB a.F. (Formel im Übergangsbereich) in die allgemeinen Vorschriften des Vierten Buches überführt, da die Formel gleichermaßen für die Arbeitslosen- (bisher § 344 Abs. 4 SGB III mit Verweis auf § 163 Abs. 10 SGB VI), Renten- (bisher § 163 Abs. 10 SGB VI a.F.;) sowie Kranken- und Pflegeversicherung (bisher § 226 Abs. 4 SGB V mit Verweis auf § 163 Abs. 10 SGB VI) gilt. Im Bereich der Pflegeversicherung wurde bisher schon in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI u.a. auf § 226 Abs. 4 SGB V verwiesen.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird zum 1.10.2022 die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI aufgehoben. Im Bereich der Rentenversicherung wird in § 163 Abs. 7 SGB VI n.F. auf die Formel des Übergangsbereichs in § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV n.F. verwiesen.

Durch Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7.11.2022 (BGBl I 2022, 1985) wird zum 1.1.2023 die Grenze im Übergangsbereich von 1 600 € auf 2 000 € angehoben.

Bei ArbN, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs bis 2 000 € beschäftigt sind, wird ab 1.1.2023 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 und 6 SGB IV die Berechnung der Beiträge in fünf Schritten durchgeführt. Siehe dazu den nachfolgenden Gliederungspunkt.

9.4.2. Berechnung und Verteilung der Beiträge in fünf Schritten

9.4.2.1. Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen (Schritt 1)

Bei ArbN, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme (BE) nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird (§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV; s.a. Beispiel 5 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158):

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt im Kj. 2024 i.H.v. 1 150 €

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 € (Tz. 4.3.2.2 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158 sowie oben den Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen«).

Hinweis:

BE sind die beitragspflichtigen Einnahmen. AE ist das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kj., in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kj. ist die Summe der zum 1.1. desselben Kj. geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB IV; s.u.).

Wichtig:

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist (Tz. 4.3.2.1 des Übergangsbereichs-Rundschreibens 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158). Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV,)

  • Beitragsanteils des ArbN nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV,

9.4.2.2. Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Schritt 2)

Die zu zahlenden Gesamtbeiträge sind aus der reduzierten Bemessungsgrundlage (Schritt 1) zu ermitteln. Die Vorgehensweise ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV (Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensverordnung vom 3.5.2006, BGBl I 2006, 1138). Danach wird je Versicherungszweig der halbe Beitragssatz auf die reduzierte Bemessungsgrundlage angewendet, das so ermittelte Ergebnis gerundet und dann verdoppelt (s.o. den Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen«).

9.4.2.3. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil (Schritt 3)

Zur Bestimmung des vom ArbN zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet (§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV):

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 € (s.a. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20.12.2022 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2023, LEXinform 9143158 unter Tz. 4.3.2; s.o. den Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen«).

9.4.2.4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zu den jeweiligen Versicherungszweigen (Schritt 4)

Auf die unter Schritt 3 ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme ist je Versicherungszweig der halbe Beitragssatz anzuwenden. Das Ergebnis ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV) und stellt den ArbN-Beitragsanteil dar.

9.4.2.5. Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Schritt 5)

Der Beitragsanteil des ArbN (Ergebnis Schritt 4) wird vom Gesamtbeitrag (Ergebnis Schritt 2) abgezogen. Der Differenzbetrag stellt den Beitragsanteil des ArbG dar (§ 2 Abs.2 Satz 4 BVV; Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

9.4.3. Besonderheiten

9.4.3.1. Arbeitsentgelt unterschreitet die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet (z.B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.

In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 538,01 € ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme BE das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BVV).

Der ArbG trägt den gesamten Beitrag (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV) mit Ausnahme des vom ArbN zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung i.H.v. 0,60 % der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (§ 2 Abs. 2 Satz 6 BVV). Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und die anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses (Tz. 4.3.3.2 Übergangsbereichs-Rundschreiben vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

Bei einem Arbeitsentgelt z.B. im November 2024 i.H.v. 500 € wird der Gesamtsozialversicherungsbetrag ermittelt aus 500 € × Faktor F (0,6846) = 342,30 €. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 40,90 % (s. den Gliederungspunkt »Überblick über die Pauschalbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeitragssätze«). Der vom ArbG zu zahlende Gesamtbeitrag beträgt:

342,30 € × 20,450 % = 70,00 € × 2 = 140,00 €.

Hinweis:

Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 500 € wäre die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € nicht überschritten. Würde der ArbG die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tragen, hätte der ArbG insgesamt 28 % (RV 15 % und KV 13 %) von 500 € = 140,00 € zu tragen. Dies entspricht dem Betrag, den der ArbG im oben beschriebenen Sonderfall des Übergangsbereichs zu entrichten hat.

9.4.3.2. Arbeitsentgelt überschreitet die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt dessen Obergrenze überschreitet (z.B. durch Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.

In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2 000,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom ArbG und ArbN nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen (Tz. 4.3.3.3 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022 vom 20.12.2022, LEXinform 9143158).

Beispiel 27:

Das Bruttomonatsentgelt des ArbN A beträgt im November 2024 1 150,00 €. A ist kinderlos.

Lösung 27:

Schritt 1: Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

BE = F × G + ([2 000/2 000 – G] – [G/2 000 – G] × F) × (AE – G);

BE = 0,6846 × 538 + (2 000 : [2 000 – 538] – 538 : [2 000 – 538] × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,36798 × 0,6846) × (1 150 – 538)

BE = 368,3148 + (1,36798 – 0,2519) × 612

BE = 368,3148 + 1,1160 × 612

BE = 368,3148 + 682,992

BE = 1 051,31 €.

Schritt 2: Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

In den Fällen des Übergangsbereichs wird der vom ArbG zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).

a) Krankenversicherung:

1 051,31 € × 7,30 % = 767456 € × 2 =

153,49 €

1 051,31 € × 0,85 % = 8,9361 × 2 =

17,87 €

Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung (Tz. 4.3.3.1 Übergangsbereichs-Rundschreiben 2022, LEXinform 9143158 unter 1.)

171,36 €

b) Rentenversicherung:

1 051,31 € × 9,30 % = 97,77183 € × 2 =

195,54 €

c) Arbeitslosenversicherung

1 051,31 € × 1,30 % = 13,667 € × 2 =

27,33 €

d) Pflegeversicherung:

1 051,31 € × 1,70 % = 17,87 € × 2 =

35,74 €

Summe der Beiträge

429,97 €

Schritt 3: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil

BE = (2 000/2 000 – G) × (AE – G); oder bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 1 150 €

BE = (2 000 : [2 000 – 538]) × (1 150 – 538)

BE = 837,21 €.

Schritt 4: Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zu den jeweiligen Versicherungszweigen

a) Krankenversicherung:

837,21 € × 7,30 % =

61,12 €

837,21 € × 0,85 % =

7,12 €

ArbN-Anteil zur Krankenversicherung

68,24 €

b) Rentenversicherung:

837,21 € × 9,30 % =

77,86 €

c) Arbeitslosenversicherung

837,21 € × 1,30 % =

10,88 €

d) Pflegeversicherung:

837,21 × 1,70 % =

14,23 €

Summe der ArbN-Beiträge ohne den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung

171,21 €

Schritt 5: Ermittlung des ArbG-Anteils:

Summe der Gesamtbeiträge

429,97 €

abzgl. Summe der ArbN-Beiträge

./. 171,21 €

ArbG-Anteil der Gesamtbeiträge

258,76 €

Der ArbN-Anteil beträgt:

Summe der ArbN-Beiträge ohne den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung

171,21 €

zzgl. Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

1 051,31 € × 0,60 % =

6,31 €

Summe der ArbN-Beiträge

177,52 €

9.5. Überblick über die Änderungen der Minijob und Gleit- bzw. Übergangsbereichsregelungen

10. Arbeitsrecht

Nach § 2 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gelten ArbN, die einen Minijob i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, als Teilzeitbeschäftigte. Ziel des TzBfG ist es u.a. die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten ArbN zu verhindern (§ 1 TzBfG). Ein teilzeitbeschäftigter ArbN darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter ArbN, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten ArbN ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN entspricht (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Hinweis:

Die Minijob-Zentrale stellt auf ihrer Homepage (www.minijob-zentrale.de unter Service/Broschüren für den gewerblichen Bereich und dort Arbeitsrecht für Minijobber) eine Broschüre für Minijobber zur Verfügung (Stand Januar 2023).

Die ArbG müssen insbes. die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten:

  1. Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

  2. Schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen.

    Der ArbG hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem ArbN auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG – Nachweisgesetz). In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

    • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

    • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

    • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

    • der Arbeitsort oder, falls der ArbN nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der ArbN an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

    • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom ArbN zu leistenden Tätigkeit,

    • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

    • die vereinbarte Arbeitszeit,

    • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

    • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

    • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

  3. Mindestlohn.

    Nach der Vierten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV4) vom 24.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 321) beträgt der Mindestlohn

    • ab 1.1.2024: 12,41 €

    • ab 1.1.2025: 12,82 €.

    ArbG sollten unbedingt beachten, dass für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und sind innerhalb von sieben Tagen anzufertigen und zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten – hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

  4. Erholungsurlaub.

    Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder ArbN Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitet der Minijobber an sechs Tagen in der Woche, so beträgt sein jährlicher Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage (§§ 1 und 3 BUrlG – Bundesurlaubsgesetz). Bei einer kürzeren Arbeitswoche ergibt sich der Urlaubsanspruch entsprechend der folgenden Formel:

    individuelle Arbeitstage pro Woche × 24

    =

    Urlaubstage pro Jahr

    6 Arbeitstage nach BUrlG

  5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

    Minijobber, die infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den ArbG. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen ArbN ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Darüber hinaus ist der ArbG nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, Minijobberinnen während der Zeit der Mutterschutzfristen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Während eines Beschäftigungsverbots ist das Entgelt fortzuzahlen.

  6. Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes.

    Durch Art. 8b des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) vom 12.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 359) wird in § 45 Abs. 2a SGB V die Bezugszeit für das Kinderkrankengeld geändert. Danach können Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 15 statt wie bisher 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20.

  7. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen.

  8. Sonderzahlungen/Gratifikationen.

  9. Kündigungsschutz.

  10. Brückenteilzeit.

    Ab dem 1.1.2019 haben ArbN die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit (egal ob Voll- oder Teilzeit) befristet für 1 bis 5 Jahre zu reduzieren (Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit – vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2384; s.a. BT-Drs. 19/3452).

    Der Anspruch ist davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis vor der Antragstellung mehr als sechs Monate bestanden hat und der ArbG i.d.R. insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung) beschäftigt (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Für ArbG mit insgesamt nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Sie können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in zeitlich begrenzter Teilzeit nach dem TzBfG arbeitet.

    Dem Teilzeitrecht folgend ist der Anspruch auf Brückenteilzeit nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringern. Für diesen Zeitraum werden eine Mindestdauer von einem Jahr und eine Höchstdauer von fünf Jahren festgelegt (§ 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag kann ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung vereinbart werden.

    Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer zu der Arbeitszeit, die vor der Teilzeitarbeit geschuldet wurde (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), zurück. So soll sowohl für die Teilzeitbeschäftigten als auch für den ArbG Planungssicherheit erreicht werden.

  11. Arbeitszeitverlängerung.

    Neben der Einführung der Brückenteilzeit in § 9a TzBfG wird in § 9 TzBfG die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit). Wenn diese Teilzeitbeschäftigten ihrem ArbG den Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit mitteilen, sind sie nach § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder keine Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstehen.

11. Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Übergangsbereichs

11.1. Grundsätzliches zur Sozialversicherung

S. dazu die Beispiele unter → Geringfügig Beschäftigte und oben unter dem Gliederungspunkt »Die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie die Umlagen«.

11.2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns innerhalb des Übergangsbereichs

Eine entsprechende Übergangsbereichsregelung kennt das Steuerrecht nicht. Der Arbeitslohn innerhalb des Übergangsbereichs unterliegt den allgemeinen Regelungen des LSt-Abzugs (→ Geringfügig Beschäftigte, → Pauschalierung der Lohnsteuer).

Der ArbG hat die Möglichkeit, zusätzliche steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Leistungen zu gewähren. Diese stellen kein Arbeitsentgelt dar, sodass der Minijob erhalten bleibt (→ Geringfügig Beschäftigte).

12. Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten

12.1. Tätigkeit i.S.d. § 8a SGB IV

Für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gelten die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, → Haushaltsnahe Dienstleistungen). Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des private Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).

12.2. Begünstigte Tätigkeiten

Begünstigt sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen usw., ferner Kinderbetreuung, häusliche Krankenpflege, Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame.

12.3. Meldung im Haushaltsscheckverfahren

Für einen im privaten Haushalt Beschäftigten ist anstelle der Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigen. Der ArbG erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Sozialversicherungsbeitrages. Der ArbG und der Beschäftigte haben den Haushaltsscheck zu unterschreiben. Aus Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge aus dem Haushaltsscheckverfahren nur halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV), und zwar für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres. Näheres hierzu regelt das Gemeinsame Rundschreiben »Haushaltsscheck-Verfahren« der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 4.12.2017 (Tz. D 7 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2022).

13. Literaturhinweise

Schmidt, Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, NWB 48/2014, 3640; Eilts, Folgen der neuen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung, NWB 37/2022, 2616; Eilts, Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab dem 1. Oktober 2022, NWB 43/2022, 3048; Eilts, Neuordnung der Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023, NWB 35/2023, 2433.

14. Verwandte Lexikonartikel

Arbeit auf Abruf

Geringfügig Beschäftigte

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kurzfristig Beschäftigte

Nebenberufliche Tätigkeiten

Pauschalierung der Lohnsteuer

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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