Bedarfsbewertung

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer müssen Vermögensgegenstände bewertet werden.
  • Es wird eine Bewertung der Gegenstände beim Ableben des Eigentümers vorgenommen.
  • Die Bewertung erfolgt nach dem Erbschaftssteuergesetz und dem Bewertungsgesetz.
  • Folgende Werte werden dabei erfasst:
    • Grundbesitzwerte, Vermögensgegenstände
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, Personalgesellschaften
    • Betriebsvermögen
    • Schulden

Inhaltsverzeichnis

1 Durchführung der Bedarfsbewertung
2 Allgemeine Grundsätze
3 Grundbesitzwerte
3.1 Überblick zur Rechtslage 1996–2008
3.2 Überblick zur Rechtslage ab 2009
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Bewertung des Grundvermögens
3.2.2.1 Überblick
3.2.2.2 Vergleichswert
3.2.2.3 Ertragswert
3.2.2.4 Sachwert
3.2.2.5 Weitere Bewertungsverfahren und Öffnungsklausel
3.2.3 Verschonungsregeln beim Grundvermögen
4 Übriges Vermögen
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Durchführung der Bedarfsbewertung

Bedarfswerte werden ab dem 1.1.1996 für Zwecke der Erbschaftsteuer und ab dem 1.1.1997 für Zwecke der Grunderwerbsteuer festgestellt. Sie treten für die genannten Steuern an die Stelle der Einheitswerte bzw. der Ersatzwirtschaftswerte. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nur dann eine Bewertung durchgeführt, wenn dies erforderlich ist. Nach § 11 ErbStG ist dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich. Nach § 9 ErbStG entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers bzw. im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

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Zu unterscheiden ist zwischen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer ab dem 1.1.2009 (§§ 157 ff. BewG) und Bedarfsbewertungen für Zwecke der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008 (§§ 138–150 BewG). Die ab 2009 geltenden Bewertungsverfahren im 6. Abschnitt des BewG orientieren sich am Marktniveau und sollen den Verkehrswert des Vermögens abbilden – unabhängig von der jeweiligen Vermögensart. Nach den Vorgaben des BVerfG ist eine ungleiche Bewertung der Vermögensarten verfassungswidrig. Der Gesetzgeber kann hingegen durch Verschonungsregelungen einzelne Nachlassgegenstände gezielt begünstigten. Die Anhebung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch die Anpassung der Bewertungsverfahren an das Marktniveau ist daher im Zusammenhang mit den gleichzeitig eingeführten Verschonungsregelungen zu sehen. Für Grundvermögen ist insbes. die Verschonung für Familienheime zu nennen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis4c ErbStG). Für Betriebsvermögen die Verschonung nach §§ 13a–13d ErbStG.

Die Bedarfsbewertung nach § 138 ff. BewG galt früher noch weiter für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Ersatzbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden jedoch § 8 Abs. 2 und § 17 Abs. 3a GrEStG rückwirkend zum 1.1.2009 geändert. Die Ersatzbemessungsgrundlage ist – rückwirkend – ebenfalls nach der neuen Bedarfsbewertung (§§ 157 ff. BewG) zu ermitteln. Die gilt insbes. in Fällen der Einbringung mit Grundbesitz oder auch bei Gesellschafterwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft.

Hinsichtlich der Einheitswerte hatte der BFH erhebliche Zweifel, dass die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen. Der BFH legte mit Beschluss vom 22.10.2014 (LEXinform 0442658) ein entsprechendes Verfahren dem BVerfG vor. Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.4.2018 entschieden, dass die Vorschriften der Einheitsbewertung im Zusammenhang mit der Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, LEXinform 5215706). Das BVerfG sieht eine ungerechtfertigte Wertverzerrung und hält diese unvereinbar mit Art. 3 GG. Der Gesetzgeber wird aufgefordert eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 zu schaffen. Die Einheitsbewertung bleibt bis 31.12.2024 weiter bestehen. Ab Januar 2025 dürfen die Einheitswerte nicht mehr für die Bemessung der Grundsteuer herangezogen werden. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetz zur Reform der GrSt verabschiedet. Am 8.11.2019 hat die Reform den Bundesrat passiert, das GrStRefG wurde am 2.12.2019 im BGBl veröffentlicht. Das BewG wurde um einen siebten Abschnitt ergänzt, die §§ 218266 BewG enthalten die ab 1.1.2022 geltenden Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz für die GrSt. Die erste Hauptfeststellung erfolgte auf den 1.1.2022 und gilt für die Hauptveranlagung zur GrSt auf den 1.1.2025, § 266 BewG. Anschließend sollen die Grundsteuerwerte im Abstand von sieben Jahren allgemein festgestellt werden, § 221 BewG.

2. Allgemeine Grundsätze

Die Bewertungsgrundsätze für erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Zwecke bestimmen sich nach § 12 ErbStG. Die Bereicherung eines Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG zu bewerten. Zu bewerten ist

  • das → Betriebsvermögen,

  • das Grundvermögen,

  • das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und

  • das übrige Vermögen.

Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen siehe den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013 (BStBl I 2013, 734).

Für die GrESt verweist § 8 Abs. 2 GrEStG auf die Bedarfsbewertung i.S.d. § 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 3 BewG (z.B. bei fehlender Bemessungsgrundlage, in Fällen des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG oder auch bei Einbringungen).

3. Grundbesitzwerte

3.1. Überblick zur Rechtslage 1996–2008

Der → Grundbesitz war seit dem 1.1.1996 nicht mehr mit den Einheitswerten (→ Einheitswertfeststellungen), sondern mit Grundbesitzwerten zu erfassen, die nach den §§ 138 bis 150 BewG zu ermitteln sind.

Abb.: Bedarfsbewertung nach bisherigem Recht

Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wurde Ende 2008 das Erbschaftsteuergesetz umfassend novelliert. Die neue Rechtslage wird grundsätzlich für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008 angewandt.

Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Erwerber auch schon für Erwerbe von Todes wegen auf die neuen gesetzlichen Regelungen optieren, wenn der Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 erfolgte. In diesem Fall werden alle neuen gesetzlichen Regelungen – mit Ausnahme der ab dem 1.1.2009 geltenden persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – angewendet. Dies betrifft insbes. die neuen Bewertungs- und Verschonungsregelungen. An die Stelle der bisherigen Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG treten die der §§ 157 ff. BewG. Ferner ist die explizite Regelung zu den Betriebsgrundstücken in § 99 Abs. 2 BewG entfallen, sodass sich der Umfang nunmehr ausschließlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet.

3.2. Überblick zur Rechtslage ab 2009

3.2.1. Allgemeines

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Entscheidung des BVerfG war der Gesetzgeber gefordert, eine Bewertungsmethodik zu finden, die bei sämtlichen Wirtschaftsgütern eine Heranziehung mit dem Verkehrswert ermöglicht. Das ursprüngliche Änderungsgesetz beinhaltete an mehreren Stellen eine Ermächtigung des Gesetzgebers zum Erlass einer weitergehenden Durchführungsverordnung. Auf dieser Grundlage hatte das BMF am 13.2.2008 erste Entwürfe der Bewertungsordnungen für Betriebs-, Grund- sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen veröffentlicht. Vermutlich auch aufgrund unterschiedlicher Verlautbarungen, wonach derartige Verordnungen möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich seien, wurden diese inhaltlich in den Gesetzestext und damit in das künftige Bewertungsgesetz eingearbeitet. Darüber hinaus sind die Änderungen gegenüber den bisherigen Entwürfen eher als marginal zu bezeichnen.

Durch das JStG 2022 wurden die Bewertungsvorschriften an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.7.2021 angepasst. Betroffen sind insbes. die Bewertung bebauter Grundstücke im Ertrags- bzw. Sachwertverfahren und die Bewertung in Erbbaurechtsfällen. Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Rspr. des BFH sowie an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Die Änderungen sind gem. § 265 Abs. 4 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zu den Änderungen mit gleichlautenden Ländererlassen vom 20.3.2023 Stellung genommen (LEXinform 7013523).

3.2.2. Bewertung des Grundvermögens

3.2.2.1. Überblick

Das Grundvermögen ist künftig mit dem Verkehrswert in Abhängigkeit von der Grundstücksart zu bewerten. Während für unbebaute Grundstücke § 179 BewG die Bewertung nach dem Bodenrichtwert regelt, gibt § 182 BewG vor, welches Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke grundsätzlich Anwendung finden soll.

Vergleichsverfahren

Ertragswertverfahren

Sachwertverfahren

Grundstücksarten

Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser

Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt

Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Markt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke

Rechtsgrundlage

§ 182 Abs. 2 BewG

§ 182 Abs. 3 BewG

§ 182 Abs. 4 BewG

Abb.: Bewertungsverfahren nach § 182 Abs. 2–4 BewG

Zur Bestimmung des zutreffenden Bewertungsverfahrens ist das Grundstück daher zunächst einer Grundstücksart zuzuordnen (§ 181 BewG). Diese sind abschließend in § 189 Abs. 1 BewG aufgezählt. R B 181.1 Abs. 1 ErbStR enthält eine Übersicht der Grundstücksarten mit den jeweiligen Voraussetzungen. Wichtiger Anhaltspunkt ist die Anzahl der Wohnungen (z.B. für EFH, ZFH). Der Wohnungsbegriff ist in § 181 Abs. 9 BewG definiert. Daneben ist auch das Nutzungsverhältnis (wohnlich bzw. betrieblich oder öffentliche Zwecke) entscheidend (z.B. für Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück). Dabei ist das Verhältnis von Wohn- und Nutzfläche entscheidend. Nutzflächen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung stehen, sind nicht einzubeziehen (z.B. Kellerräume oder Garagen), vgl. R B 181.1 Abs. 1 Satz 4 ErbStR. Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist auf die gesamte wirtschaftliche Einheit abzustellen und nicht auf einzelne Gebäude.

Der BFH hat entschieden, dass Räume, die gleichermaßen wohnlich und gewerblich genutzt werden können (sog. indifferente Räume), als Wohnraum zu bewerten sind (BFH vom 26.8.2020, II R 6/19, LEXinform 0952813). In diesem Fall kommt es auf die tatsächliche Nutzung zum Bewertungsstichtag nicht an. Im Entscheidungsfall wurde ein ursprünglich als EFH konzipiertes Gebäude zum Teil auch an eine GmbH als Büro vermietet. Die Entscheidung ist zur Einheitsbewertung ergangen.

Im Rahmen des JStG 2022 wurde § 189 Abs. 9 BewG an die Rspr. des BFH (BFH vom 4.12.2014, II R 20/14) angepasst und die erforderliche Mindestfläche für den Wohnungsbegriff auf 20 qm abgesenkt.

3.2.2.2. Vergleichswert

Beim Vergleichswert i.S.d. § 183 BewG wird der gemeine Wert des Grundstücks vorrangig aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen abgeleitet. Dieses Verfahren soll insbes. für Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser gelten. Damit ein Preis zum Vergleich benutzt werden kann, wird vorausgesetzt, dass es sich weitgehend um gleichartige Gebäude handelt. Die Gleichartigkeit bestimmt sich an Kriterien wie der Lage, der Nutzung, der Größe, der Ausstattung, dem Zuschnitt oder der Beschaffenheit.

Der BFH hat mit Urteil vom 24.8.2022 klargestellt, dass bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens (§ 183 BewG) vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen sind (BFH vom 24.8.2022, II R 14/20). Nur wenn keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vorliegen, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben. Der Vorrang einer Auskunft des Gutachterausschusses basiere auf dessen besonderer Sach- und Fachkenntnis, der größeren Ortsnähe sowie dessen Kompetenz bei der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung (vgl. zur Ermittlung von Bodenrichtwerten BFH vom 25.8.2010, II R 42/09, BStBl II 2011, 205). Erst wenn der Gutachterausschuss keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren mitteilt, sei der Rückgriff auf andere Berechnungsgrundlagen und -methoden möglich, so der BFH in der Urteilsbegründung. Im Entscheidungsfall ging es um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Der Kaufpreis kann allerdings nur dann herangezogen werden, wenn er unter fremden Dritten vereinbart wurde und keine Anhaltspunkte gegen marktübliche Bedingungen sprechen.

3.2.2.3. Ertragswert

Für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das in § 184 BewG geregelte Ertragswertverfahren Anwendung finden. Bei diesem Verfahren sind der Wert für den Grund und Boden und der für das Gebäude getrennt zu ermitteln bzw. zu bewerten. Der Wert des Grund und Bodens basiert auf dem zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert und stellt den Mindestwert dar (vgl. § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG).

Die Ermittlung des Gebäudewertes erfolgt hingegen unter der Zugrundelegung des nachhaltig erzielbaren Ertrags. Dabei ist der Gebäudereinertrag, welcher sich nach den Vorgaben der §§ 185 ff. BewG ergibt, mit einem individuellen Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich aus der Anlage 21 zum BewG ergibt. Die Höhe des Vervielfältigers ist einerseits von der Restnutzungsdauer (vgl. Anlage 22 zum BewG) und andererseits vom sog. (Liegenschafts-) Zinssatz abhängig, welcher grundsätzlich von den Gutachterausschüssen ermittelt wird (vgl. § 188 Abs. 2 BewG). Die Liegenschaftszinssätze wurden zuletzt im Rahmen des JStG 2022 an das Marktniveau angepasst. Der Zinssatz für Mietwohngrundstücke wurde von bisher 5 % auf 3,5 % abgesenkt und damit am stärksten geändert. Die neuen Zinssätze gelten für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023. Vorrangig ist jedoch unverändert der vom Gutachterausschuss festgestellte Zinssatz anzuwenden.

Der BFH hat entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (BFH vom 18.9.2019, II R 13/16, LEXinform 0950832). Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt. Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist (BFH vom 16.9.2020, II R 1/18, LEXinform 0951728). Die Untätigkeit des Gutachterausschusses bei der Ermittlung örtlicher Liegenschaftszinssätze führt nach Auffassung des BFH nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, da in diesem Fall die Bewertung und Besteuerung nach dem vom Gesetzgeber in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG festgelegten Zinssatz erfolge (BFH Beschluss vom 30.8.2023, II B 35/22, LEXinform 4264289). Der BFH hat in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes gem. § 198 BewG hingewiesen. In dem zugrunde liegenden Verfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des gesetzlichen Liegenschaftszinssatzes, dieser war höher als der vom Gutachterausschuss festgestellte Zinssatz. Er führte an, dass die Regelung zu einer unberechtigten Mehrbelastung führe, wenn ausnahmsweise ein Zinssatz vom Gutachterausschuss festgestellt worden sei. Der BFH sah jedoch weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Vollzugsdefizit und bestätigte die Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2021, 2 K 2420/19).

Die Summe des so ermittelten Gebäudeertragswertes und des Bodenwertes ergibt den Grundstücksertragswert (§ 184 Abs. 3 Satz 1 BewG). Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem Ertragswert des Grundstücks abgegolten. Diese Klarstellung wurde durch das JStG 2022 in § 184 Abs. 4 BewG aufgenommen.

Vereinfacht dargestellt ergibt sich folgendes Schema für das Ertragswertverfahren:

Abb.: Ermittlung des Grundstücksertragswerts

Die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten ist ab 1.1.2023 zwingend auf Basis der Anl. 23 vorzunehmen. Feststellungen des Gutachterausschusses hierzu sind nicht mehr maßgebend (§ 187 Abs. 2 BewG). Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung lt. Anl. 23 sind jährlich an den Verbraucherpreisindex anzupassen (vgl. BMF vom 27.1.2023).

Bewirtschaftungskosten lt. Anl. 23 für Wohnnutzung:

Verwaltungskosten jährlich je Wohnung

230 €

Verwaltungskosten jährlich je Garage

30 €

Instandhaltungskosten jährlich je qm Wohnfläche

9 €

Instandhaltungskosten jährlich je Garage

68 €

Unter Berücksichtigung der Indexzahlen ergeben sich folgende Werte für 2023:

Verwaltungskosten jährlich je Wohnung (230 × 122,2/81,6)

344 €

Verwaltungskosten jährlich je Garage

45 €

Instandhaltungskosten jährlich je qm Wohnfläche

13,50 €

Instandhaltungskosten jährlich je Garage

102 €

Zu beachten ist die lt. Anl. 23 vorgegebene Rundung der Rechenergebnisse.

Für Bewertungsstichtage 2024 sind die Indexzahlen mit Schreiben vom 29.1.2024 bekannt gegeben worden (BMF vom 29.1.2024, LEXinform 7013838). Für 2024 ergeben sich danach folgende Werte:

Verwaltungskosten jährlich je Wohnung (230 × 117,8/77,1)

351 €

Verwaltungskosten jährlich je Garage

46 €

Instandhaltungskosten jährlich je qm Wohnfläche

13,80 €

Instandhaltungskosten jährlich je Garage

104 €

Beispiel zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten für Stichtage im Kj. 2023:

Ein gemischt genutztes Grundstück ist zum 1.6.2023 für Zwecke der ErbSt zu bewerten. Im Erdgeschoss befindet sich ein kleines Lebensmittelgeschäft (180 qm Nutzfläche) und im weiteren Gebäude 4 Wohnungen (je 100 qm Wohnfläche), zu jeder Wohnung gehört eine Garage. Der Rohertrag für die wohnliche Nutzung beträgt 48 000 € und für den Verkaufsladen 20 000 €.

Lösung:

Die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten erfolgt nach § 187 Abs. 2 i.V.m. Anl. 23 BewG unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex, § 187 Abs. 3 BewG (BMF vom 27.1.2023):

I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1. Verwaltungskosten

4 Wohnungen × 344 €

1 376 €

4 Garagen × 45 €

180 €

2. Instandhaltungskosten

400 qm Wohnfläche × 13,50 €

5 400 €

4 Garagen × 102 €

408 €

3. Mietausfallwagnis

Jährlich 2 % des anteiligen Rohertrages (inkl. Garagen)

960 €

II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung

1. Verwaltungskosten

Anteiliger Rohertrag × 3 %

600 €

2. Instandhaltungskosten

Gebäudeart 13.1 lt. Anl. 24: 50 % von 13,50 € je qm

1 215 €

3. Mietausfallwagnis

Jährlich 4 % des anteiligen Rohertrages

800 €

Die Bewirtschaftungskosten sind insgesamt i.H.v. 10 939 € anzusetzen.

Weitere Beispiele zu den Bewirtschaftungskosten und zum Ertragswertverfahren enthalten die Ländererlasse vom 20.3.2023 (LEXinform 7013523).

Beispiel Rechtslage bis 2022:

Für Zwecke der ErbSt ist im Jahr 2022 ein Mietwohngrundstück zu bewerten. Das Gebäude wurde im Jahr 1998 fertiggestellt und ist in vollem Umfang zu fremden Wohnzwecken vermietet. Die vertragliche Jahresmiete beträgt für 4 Wohnungen 36 000 € (ohne Umlagen). Für 4 Garagen beträgt die vertragliche Jahresmiete 4 800 €. Der Grund und Boden umfasst eine Fläche von 800 qm und der maßgebende Bodenrichtwert beträgt 550 €/qm. Weitere Feststellungen des Gutachterausschusses liegen nicht vor.

Lösung:

Bodenwert und Gebäudewert sind getrennt zu ermitteln, § 184 Abs. 1 BewG. Der Bodenwert beträgt 440 000 € (§§ 184 Abs. 2, 179 BewG). Der Gebäudeertragswert ist wie folgt zu berechnen:

Wohnungen (vertragliche Sollmiete, ohne Umlagen)

36 000 €

Garagen

+ 4 800 €

Rohertrag

= 40 800 €

Bewirtschaftungskosten

§ 187 Abs. 2 i.V.m. Anlage 23 BewG 23 % (Rest-ND 46 J.)

./. 9 384 €

Gesamt-ND lt. Anlage 22 = 70 Jahre

Gebäudealter im Jahr 2022 = 24 Jahre

Reinertrag

= 31 416 €

Bodenwertverzinsung § 187 Abs. 2 i.V.m. § 188 Abs. 2 BewG

Bodenwert 440 000 € × 5 %

./. 22 000 €

Gebäudereinetrag

= 9 416 €

Vervielfältiger § 185 Abs. 3 i.V.m. Anlage 21

x 17,88

Gebäudeertragswert

= 168 358 €

Bodenwert

+ 440 000 €

Ertragswert § 184 BewG

= 608 358 €

Beispiel Rechtslage ab 2023:

Für Zwecke der ErbSt ist im Jahr 2023 ein Mietwohngrundstück zu bewerten. Das Gebäude wurde im Jahr 1998 fertiggestellt und ist in vollem Umfang zu fremden Wohnzwecken vermietet. Die vertragliche Jahresmiete beträgt für 4 Wohnungen mit jeweils 65 qm Wohnfläche 36 000 € (ohne Umlagen). Für 4 Garagen beträgt die vertragliche Jahresmiete 4 800 €. Der Grund und Boden umfasst eine Fläche von 800 qm und der maßgebende Bodenrichtwert beträgt 550 €/qm. Weitere Feststellungen des Gutachterausschusses liegen nicht vor.

Lösung:

Bodenwert und Gebäudewert sind getrennt zu ermitteln, § 184 Abs. 1 BewG. Der Bodenwert beträgt 440 000 € (§§ 184 Abs. 2, 179 BewG). Der Gebäudeertragswert ist wie folgt zu berechnen:

Wohnungen (vertragliche Sollmiete, ohne Umlagen)

36 000 €

Garagen

+ 4 800 €

Rohertrag

= 40 800 €

Bewirtschaftungskosten

Anlage 23, Indexzahlen lt. BMF v. 27.1.2023

Verwaltungskosten je Wohnung 344 € (s.o.) × 4

./. 1 376 €

Verwaltungskosten je Garage 45 € (s.o.) × 4

./. 180 €

Instandhaltungskosten je qm Wohnfläche 13,50 × 65 qm × 4

./. 3 510 €

Instandhaltungskosten je Garage 102 € × 4

./. 408 €

Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 40 800 € × 2 %

./. 816 €

Reinertrag

= 34 510 €

Bodenwertverzinsung § 187 Abs. 2 i.V.m. § 188 Abs. 2 BewG

Bodenwert 440 000 € × 3,5 %

./. 15 400 €

Gebäudereinetrag

= 19 110 €

Vervielfältiger § 185 Abs. 3 i.V.m. Anlage 21

24,26

Gesamt-ND lt. Anlage 22 = 80 Jahre

Gebäudealter 25 Jahre, ergibt Rest-ND 55 Jahre

Gebäudeertragswert

463 608 €

Bodenwert

440 000 €

Ertragswert § 184 BewG

903 608 €

Im Vergleich zur Bewertung im Jahr 2022 ergibt sich eine Steigerung des Grundbesitzwertes um 295 250 € obwohl die Höhe der Miete und des Bodenwertes unverändert geblieben ist. Eine deutliche niedrigere Bodenwertverzinsung führt zu einem höheren Gebäudereinertrag. Zusätzlich wurde die Gesamtnutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre erhöht. Die Neuberechnung der Bewirtschaftungskosten führt ebenfalls zu einem höheren Gebäudereinertrag. Sollte der Verkehrswert niedriger sein als der pauschal ermittelte Ertragswert, kann ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG in Betracht kommen. Als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann ein Sachverständigengutachten (§ 198 Abs. 2 BewG) oder auch ein tatsächlich erzielter Verkaufspreis (§ 198 Abs. 3 BewG) dienen.

3.2.2.4. Sachwert

Für die Grundstücke, für die kein Vergleichswert ermittelt werden kann bzw. die üblicherweise nicht zur Vermietung bestimmt sind, kommt das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung. Dieses ist in den §§ 189 ff. BewG geregelt. Ähnlich wie im Ertragswertverfahren wird auch hier gem. § 189 Abs. 1 BewG getrennt nach Bodenwert und Gebäude(sach)wert. Hinsichtlich des Bodenwertes wird wiederum auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen (siehe 3.2.2.3), der Gebäudesachwert ergibt sich aus dem Gebäudeherstellungswert (vgl. hierzu § 190 Abs. 1 BewG Anlage 24 zum BewG) abzüglich Alterswertminderung. Die Summe aus Gebäudesachwert und Bodenwert ergibt den vorläufigen Grundstückswert und ist noch mit einem vom Gutachterausschuss ermittelten Vervielfältiger (Wertzahl vgl. Anlage 25 zum BewG) zu multiplizieren (vgl. § 189 Abs. 3 BewG). Ist ein solcher nicht vorhanden, wird gem. § 191 Abs. 1 BewG auf Anlage 25 verwiesen, welche typisierende Werte enthält. Das Sachwertverfahren wurde zuletzt für Bewertungsstichtage ab 2023 verändert. Für Stichtage ab 1.1.2023 wurden ein Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfaktor eingeführt. Die Ermittlung des Gebäudesachwerts wurde strukturell in Anlehnung an die Ermittlung des Sachwerts der baulichen Anlagen nach § 36 ImmoWertV ausgestaltet. Im Rahmen des JStG 2022 erfolgte weiterhin eine Klarstellung zu den Außenanlagen im neuen Abs. 4 zu § 189 BewG. Bauliche Außenanlagen und sonstige Anlagen sind danach grds. mit dem Sachwert abgegolten. Dies gilt jedoch nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen. Diese Aussage stand bisher nur in den ErbStR zu § 190 BewG (vgl. R B 190.5 ErbStR). Weitere Einzelheiten enthält § 189 Abs. 4 BewG nicht. Wann Außenanlagen besonders werthaltig sind, ist im BewG nicht festgelegt, hierfür wird die Finanzverwaltung daher weiterhin auf R B 190.5 ErbStR zurückgreifen (10 %-Grenze).

Eine weitere Änderung des JStG 2022 betrifft die Alterswertminderung. In der Anl. 22 wurde die Gesamtnutzungsdauer von einigen Gebäudearten von 70 auf 80 Jahre verlängert (EFH/ZFH, MWG und gemischt genutzte Grundstücke). Die Gesamtnutzungsdauer war erst 2016 von 80 auf 70 Jahre reduziert worden.

Für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 wurde zudem die Anl. 25 mit den Wertzahlen geändert und an das aktuelle Marktniveau angepasst. Neu ist in der Anlage 25 die Interpolation bei Zwischenwerten der Tabelle. Die neue Anlage 25 enthält den Hinweis »Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert«.

Der Baupreisindex für Wohngebäude beträgt für Stichtage 2023 164 % (2022: 141 %), für Stichtage 2016 betrug der Index noch 116,8 %. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024 beträgt der Baupreisindex für Wohngebäude 177,9 (BMF vom 30.1.2024, LEXinform 7013839).

Weitere Details zu den Änderungen aus dem JStG 2022 enthalten die gleichlautenden Ländererlasse vom 20.3.2023 (LEXinform 7013523).

Vereinfacht dargestellt ergibt sich folgendes Schema:

Abb.: Ermittlung des Grundbesitzwerts im Wege des Sachwertverfahrens

Beispiel Rechtslage ab 2023:

Ein EFH ist zum 1.6.2023 für Zwecke der ErbSt zu bewerten. Das freistehende Gebäude wurde im Jahr 2010 fertiggestellt (Keller, EG, OG, DG nicht ausgebaut). Die Bruttogrundfläche (BGFl) beträgt 260 qm, alle Bauteile sind der Standardstufe 3 zuzuordnen. Neben dem EFH steht eine Fertiggarage aus dem Jahr 2010 mit einer BGFl von 23 qm. Der Grund und Boden umfasst eine Fläche von 650 qm, und der maßgebende Bodenrichtwert beträgt 500 €/qm. Weitere Feststellungen des Gutachterausschusses liegen nicht vor.

Lösung:

Bodenwert und Gebäudewert sind getrennt zu ermitteln, § 189 Abs. 1 BewG. Der Bodenwert beträgt 325 000 € (§§ 184 Abs. 2, 179 BewG). Der Gebäudeertragswert ist wie folgt zu berechnen:

1. Einfamilienhaus

Regel-HK aus Anl. 24

730 €

Gebäudeklasse

1.12

Standardstufe

3

Indexstufe für 2023, lt. BMF vom 30.1.2023

164,0

Regel-HK für Stichtag 1.6.2023

1 197 €

maßgebende HK für BGFl von 260 qm

311 220 €

Regionalfaktor § 190 Abs. 5 Satz 3 BewG (liegt hier nicht vor)

1,0

Alterswertminderungsfaktor § 190 Abs. 6 Satz 1 BewG

Gesamt-ND lt. Anl. 22

80 Jahre

Gebäudealter (2023–2010)

13 Jahre

Rest-ND

67 Jahre

Alterswertminderungsfaktor

67/80

Gebäudesachwert EFH

260 646 €

2. Garage

Regel-HK aus Anl. 24

245 €

Gebäudeklasse

14.1

Fertiggarage = Standardstufe

3

Indexstufe für 2023 (Gebäudeklasse 14.1, nicht EFH)

166,9

Regel-HK für Stichtag 1.6.2023

408 €

maßgebende HK für BGFl von 23 qm

9 384 €

Regionalfaktor § 190 Abs. 5 Satz 3 BewG (liegt hier nicht vor)

1,0

Alterswertminderungsfaktor § 190 Abs. 6 Satz 1 BewG

Gesamt-ND lt. Anl. 22

60 Jahre

Gebäudealter (2023–2010)

13 Jahre

Rest-ND

47 Jahre

Alterswertminderungsfaktor

47/80

Gebäudesachwert EFH

7 350 €

vorläufiger Sachwert

592 996 €

Bodenwert

325 000 €

Sachwert EFH

260 646 €

Sachwert Garage

7 350 €

Wertzahl aus Anl. 25

1,3

vorläufiger Sachwert

592 996 €

Bodenrichtwert

500 €/qm

Anl. 25 enthält Wert bis 500 000 €, eine Extrapolation ist lt. Zusatz in Anl. 25 nicht vorzunehmen, eine Interpolation auch nicht, da der Bodenrichtwert von 500 € enthalten ist.

Sachwert bebautes Grundstück § 189 BewG

770 894 €

3.2.2.5. Weitere Bewertungsverfahren und Öffnungsklausel

Besonderheiten ergeben sich bei Erbbaurechtsfällen (§ 192–194 BewG). Dabei sind das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück jeweils als eigenständige wirtschaftliche Einheiten zu bewerten. Eigenständige Bewertungsvorschriften gibt es auch für die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG) sowie für Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG). Die Änderungen durch das JStG 2022 betreffen:

  • das Erbbaurecht (§ 193 BewG),

  • das Erbbaugrundstück (§ 194 BewG) und

  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG).

In Erbbaurechtsfällen (Erbbaurecht und Erbbaugrundstück) wird ab dem 1.1.2023 auf das Vergleichswertverfahren verzichtet. Vorrangig sind die vom Gutachterausschuss festgestellten Erbbaurechtskoeffizienten bzw. Erbbaugrundstückskoeffizienten anzuwenden (§ 193 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1 BewG). Liegen keine Koeffizienten vor, ist die finanzmathematische Methode anzuwenden (§ 193 Abs. 2 bzw. § 194 Abs. 2 BewG).

Die Bewertung in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 195 BewG wurde in Anlehnung an die Bewertung in Erbbaurechtsfällen nach §§ 192–194 BewG ausgestaltet. In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Abs. 2 bis 4 BewG und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 195 Abs. 5 bis 7 BewG gesondert zu ermitteln. Die nach § 195 BewG ermittelten Grundbesitzwerte dürfen gem. § 195 Abs. 1 Satz 2 BewG jeweils nicht weniger als 0 € betragen.

Ferner ist generell bei der Bedarfsbewertung die Möglichkeit eines Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes gegeben (vgl. § 198 BewG). Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes richtet sich nach § 198 BewG. Hierbei wird auf die Vorschriften des § 199 Abs. 1 BauGB verwiesen. Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden (§ 198 Abs. 2 BewG).

Die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert obliegt dem Stpfl. Das FG ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der BFH führt im Urteil vom 17.11.2021 aus, dass die nach § 198 BewG dem Stpfl. zugewiesene Nachweislast über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinausgehe (II R 26/20). Nach ständiger Rspr. des BFH muss der Stpfl. den Nachweis selbst erbringen, etwa durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens. Die Nachweispflicht in § 198 BewG ist verfassungsgemäß (vgl. BFH vom 17.11.2021, II R 26/20 m.w.N.).

Die Finanzverwaltung verlangte bisher lediglich ein mängelfreies Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (R B 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR) und stellt dabei klar, dass das Gutachten nicht bindend ist. Der BFH verlangt hingegen die Bewertung durch einen vereidigten Sachverständigen (BFH vom 11.9.2013, II R 61/11, BStBl II 2014, 363).

Zwischenzeitlich wurde § 198 BewG angepasst. Gem. § 198 Abs. 1 BewG kann der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks nachgewiesen werden. Gem. § 198 Abs. 2 BewG kommen hierfür in Betracht:

  • der Gutachterausschuss (§ 192 ff. BauGB),

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken oder

  • Sachverständige, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige für Immobilienbewertung zertifiziert sind.

§ 198 Abs. 3 BewG ermöglicht als Nachweis einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Die Nachweislast des § 198 BewG geht über eine Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis sei erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbes. Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann (BFH vom 5.12.2019, II R 9/18, LEXinform 0951813).

Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Die Anforderungen an die methodische Qualität des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 194 ff. BauGB. Daneben sind die WertV i.V.m. den Wertermittlungsrichtlinien i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.3.2006 (BAnz 2006 Nr. 108a, berichtigt durch Nr. 121) und die ImmoWertV, die die WertV ab dem 1.7.2010 abgelöst hat, zu beachten. Die zeitliche Anwendbarkeit der auf § 199 Abs. 1 BauGB beruhenden Rechtsverordnungen richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren. Die WertV war bis zum 30.6.2010 in Kraft und wurde am 1.7.2010 durch die ImmoWertV abgelöst (vgl. § 24 ImmoWertV). Deshalb sind für Bewertungsstichtage bis 30.6.2010 die Vorschriften der WertV und für Bewertungsstichtage ab 1.7.2010 die Vorschriften der ImmoWertV anwendbar (vgl. BFH vom 24.10.2017, II R 40/15 unter Rz. 14). Die in der ImmoWertV klar geregelten Zeitpunkte des Außerkrafttretens der WertV und des Inkrafttretens der ImmoWertV sind für die Beteiligten eindeutig und machen den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung vorhersehbar und bestimmbar. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist für die zeitliche Anwendung der WertV und der ImmoWertV nicht von Bedeutung (a.A. Mannek in Stenger/Loose, § 198 BewG, Rz. 60 f.). Würde man auf Letzteren abstellen, könnten bei einer Gutachtenerstellung für Bewertungsstichtage bis 30.6.2010 entweder die WertV – solange das Gutachten bis zu diesem Datum erstellt wurde – oder alternativ die ImmoWertV – falls das Gutachten ab dem 1.7.2010 erstellt wurde –, und somit unterschiedliche Regelungen zu beachten sein. Dies würde einer vorhersehbaren und rechtssicheren Wertermittlung widersprechen (BFH vom 16.9.2020, II R 1/18). Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt. Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist (BFH vom 16.9.2020, II R 1/18, LEXinform 0951728).

Möglich ist der Nachweis auch anhand eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufvertrages. Die Finanzverwaltung lässt einen Zeitraum von einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Bewertungsstichtag zu. Diese Regelung aus den ErbStR wurde gesetzlich verankert und für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 in § 198 Abs. 3 BewG aufgenommen. Gem. R B 198 Abs. 4 Satz 2 ErbStR kann auch ein außerhalb der Jahresfrist zustande gekommener Kaufpreis in Betracht kommen, wenn die Verhältnisse hierfür unverändert geblieben sind.

Der Nachweis kann jedoch nicht durch die Ableitung aus dem Bilanzansatz des Grundstücks oder durch einen Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil erfolgen (BFH vom 25.4.2018, II R 47/15, LEXinform 0950486). Der BFH führte in der Urteilsbegründung u.a. aus, dass der erforderliche Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks nicht gegeben sei, wenn beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen der gemeine Wert eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile abgeleitet wird. Dies gelte insbes., wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht nur aus dem zu bewertenden Grundstück bestehe, sondern weitere Gegenstände (ggf. auch mit stillen Reserven) umfasse. Der BFH hat offengelassen, ob der Nachweis durch den Kaufpreis dann möglich ist, wenn das Gesellschaftsvermögen ausschließlich aus dem Grundstück bestehen würde.

Im Zusammenhang mit der Bewertung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks hat der BFH zum Nachweis eines niedrigeren Wertes Stellung genommen. Er hat entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes auch dann möglich sein muss, wenn dies durch das Gesetz nicht vorgesehen ist. Im Entscheidungsfall wurde durch das Finanzamt der gemeine Wert gem. § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG ermittelt. Dieser Wert lag um das 1,55-Fache über dem kurze Zeit nach dem Erbanfall tatsächlich erzielten Veräußerungserlös. Der BFH hat hier klargestellt, dass der Ansatz des niedrigeren Wertes geboten ist, auch wenn dies nach dem Wortlaut des BewG nicht vorgesehen ist. Hierdurch solle ein Verstoß gegen das Übermaßverbot verhindert werden. Dies erfordere aber eine extrem über das normale Maß hinausgehende Abweichung. Eine Abweichung von 10 % sei nicht ausreichend, diese sei noch durch die typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Bei einem Bodenwert ist nach Auffassung des BFH das rund 1,4-Fache bzw. bei anderen Fällen das Dreifache des gemeinen Wertes eine extreme Abweichung (BFH vom 30.1.2019, II R 9/16, LEXinform 0950786).

3.2.3. Verschonungsregeln beim Grundvermögen

Die gesetzlichen Verschonungsregeln für den Erwerb von Grundvermögen sind in § 13d ErbStG enthalten. Danach sind Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG nur mit 90 % des Wertes anzusetzen, der sich nach den nunmehr anzuwendenden Bewertungsvorschriften ergibt. Zu den begünstigten Grundstücken zählen nur solche bebauten Grundstücke oder Grundstücksteile, die

  • zu Wohnzwecken vermietet werden und

  • zum Inland oder Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR gehören und

  • nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zählen.

Zu beachten ist, dass der Erwerber die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, soweit er die Immobilie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.

Eine wichtige Verschonung für Grundstücke im Grundvermögen enthält § 13 ErbStG. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner soll steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie nach dem Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Gleiches gilt dann, wenn der Erwerb von Todes wegen an Kinder oder Kindern von verstorbenen Kindern erfolgt, hier jedoch nur bis zu einer Fläche von 200 qm (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Für beide Fälle ist jedoch zwingend zu beachten, dass die Steuerbefreiung bei Aufgabe der Selbstnutzung rückwirkend wegfällt, es sei denn, dass die Selbstnutzung aus einem zwingenden objektiven Grund aufgegeben wird. Obgleich diese Rückausnahme von dem Wegfall der Steuerbefreiung grundsätzlich zu begrüßen ist, birgt sie aufgrund der im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe per se eine Unsicherheit, die erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung geklärt werden dürfte. Der BFH hat bestätigt, dass die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Nach der Entscheidung des BFH gilt dies auch dann, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird (BFH vom 11.7.2019, II R 38/16).

Unschädliche zwingende Gründungen liegen vor, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen lt. BFH nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbstständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen (BFH vom 1.12.2021, II R 1/21, LEXinform 0953372). Der BFH verwies den Fall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob diese Erkrankung tatsächlich bestand und so beschaffen war, dass sie der Klägerin unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs die weitere Selbstnutzung des Familienheims unzumutbar machte.

Ferner ist in § 28 Abs. 3 ErbStG geregelt, dass bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien, eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums die darauf entfallende Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden kann, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstück veräußert werden müsste. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Details zum Wegfall der Stundung sind an entsprechender Stelle geregelt.

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Baudenkmälern wird zudem dadurch erhöht, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG festgelegte 60 %ige Befreiung für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz auf 85 % erhöht wird.

4. Übriges Vermögen

Zum übrigen Vermögen gehören insbes.:

  • Sachleistungsansprüche (R B 9.1 ErbStR),

  • Erfindungen und Urheberrechte (R B 9.2 ErbStR),

  • übrige körperliche Vermögensgegenstände (R B 9.3 ErbStR),

  • Wertpapiere, Aktien und sonstige Anteile (R B 11.1 ff. ErbStR),

  • Kapitalforderungen und Schulden (R B 12.1 ErbStR),

  • Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe (R B 12.2 ErbStR),

  • Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte (R B 13 ErbStR).

5. Literaturhinweise

Eisele, Erbschaftsteuerliche Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, Steuer & Studium 2001, 415; Eisele, Die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, NWB Fach 10, 2003, 1379; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Mindestwert, Steuer & Studium 2004, 31 und 229; Stöckel, Grundbesitzwert für bebaute Grundstücke, NWB Fach 10, 2005, 1515; Hegemann, Bewertungsrechtliche Behandlung des gewillkürten Betriebsvermögens, Steuer & Studium 2006, 247; Eisele, Jahressteuergesetz 2007: Neuerungen im erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht, INF 2007, 136; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008; Gebauer, Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verfassungswidrig – was kommt jetzt?, NWB-EV Nr. 6 vom 6.6.2018, 198.

6. Verwandte Lexikonartikel

Anteilsbewertung

Betriebsgrundstück

Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

Erbbaurecht

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Vermögens- und Verbundvermögensaufstellung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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