Außergewöhnliche Belastungen Rechner

Mit dem außergewöhnliche Belastungen Rechner berechnen Sie, wieviel Steuern sie zusätzlich sparen können. Wie viel Steuerlast sie einem dadurch tatsächlich von der Schulter nehmen, hängt vom Einkommen und der Kinderzahl ab. Deswegen ermittelt unser außergewöhnliche Belastungen Rechner für Sie, wie viel Sie erstattet bekommen.


 

Außergewöhnliche Belastung berechnen:

Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Falls Sie Fragen zu den einzelnen Feldern haben, bewegen Sie den Cursor einfach über das nebenstehende Fragezeichen, um mehr Informationen zu bekommen.

Was zählt zu außergewöhnliche Belastungen?

Definition:

Außergewöhnliche Belastungen sind unabwendbare Kosten, die Ihnen  entstanden sind. Dazu zählen Krankheitskosten, Kosten für Heimunterbringungen, Pflegekosten oder Beerdigungskosten.

Liegen Umstände vor, die Ihre privaten Ausgaben außergewöhnlich erhöhen, als es sonst der Fall wäre, können diese extra Kosten in der Steuer geltend gemacht werden. Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen wird der Betrag der zumutbaren Belastungen übrigens nicht abgezogen.

Ob und wie hoch die Anrechnung auf Ihre Steuer anfällt, hängt im Fall der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen von den zumutbaren Belastungen ab. Das sind die Kosten, die im Rahmen Ihrer persönlichen Umstände, wie Steuerklasse, Einkommen und Anzahl der Kinder ganz individuell berechnet werden und als zumutbar gelten. Als zumutbar gelten  1 bis 7 Prozent von den Einkünften je nach Lebenssituation.

Alles, was diese individuelle Summe übersteigt, kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Dazu gehören:

  • Ausbildungsfreibetrag bis zu 1.200 € pro Jahr
  • Behinderte Pauschbetrag je nach Grad der Behinderung
  • Hinterbliebene 370 € pro Jahr
  • Pflegepersonen Pauschbetrag je nach Pflegegrad

Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen müssen dagegen erst die zumutbaren Belastungen überschritten werden. Grundsätzlich können hier jedoch Kosten angegeben werden, für:

  • Krankheitskosten, wie Medikamente, Heilpraktiker und Akupunktur.
  • Kosten für eine Beerdigung, wenn das Erbe diese Ausgaben nicht deckt.
  • Katastrophenschäden durch Sturm, Flut, Feuer, Erdbeben oder Hagel, die nicht durch Versicherung gedeckt sind.

Im deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) §§ 33 ff ist die außergewöhnliche Belastung geregelt.

Was bedeutet das konkret für mich?

In der Steuererklärung lassen sich diese Belastungen in dem Steuerjahr geltend machen, in dem sie entstanden sind. Wie hoch Ihre zumutbaren Belastungen sind, können Sie im Steuerrechner von smartsteuer einfach ausrechnen lassen. Belege und Nachweise für Ihre außergewöhnlichen Belastungen sollten Sie in jedem Fall aufbewahren, um Ihre Ausgaben anrechnen zu lassen.

Mit der Online-Steuererklärung von smartsteuer ist es dann ganz leicht, die Kosten anzugeben. Sie erhalten eine Live-Berechnung Ihrer voraussichtlichen Erstattung. Mit dem abschließenden smartCheck kann Ihnen zudem kein Fehler unterlaufen.

 

 

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Mit weniger Aufwand zur Steuerrückerstattung.

Anlage AUS – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wer die Anlage AUS (Ausländische Einkünfte) ausfüllen muss, wie Sie die Anlage AUS richtig ausfüllen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Nachfolgend wird diesen Themen Beachtung geschenkt:

Wer muss die Anlage AUS ausfüllen?

Abgeben müssen Sie die Anlage AUS grundsätzlich dann, wenn Sie Einkünfte aus dem Ausland bezogen haben (wobei es sich bei diesen Einkünften sowohl um Kapitalerträge als auch um Arbeitslohn handeln kann) und es sich um Einkünfte handelt,

  • die im Inland steuerpflichtig sind und Sie sich diese auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen möchten
  • die in Deutschland steuerfrei sind und sich auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden („Progressionsvorbehalt“).

Ausfüllhilfe zur Anlage „Ausländische Einkünfte“

Überblick der Formularinhalte der Anlage AUS

Seite 1 Zeilen 4 bis 10 – Steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Die im steuerpflichtigen Einkünfte sind grundsätzlich auf den Anlagen der entsprechenden Einkunftsart einzutragen, beispielsweise in der Anlage N, der Anlage V oder Anlage KAP.

In den Zeilen 4 bis 10 der Anlage N-AUS beantragen Sie, dass Ihnen im Ausland gezahlte Steuern auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Zeilen 11 bis 13 – Anzurechnende ausländische Steuern

Zeilen 15 bis 17 – Hinzurechnungsbesteuerung

(Zeilen 18 bis 20) – Familienstiftungen

Seite 2 Zeilen 31 bis 35 – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte

Nutzen Sie diese Zeilen, um eine Verrechnung ausländischer Verluste mit positiven (und gleichartigen) Einkünften aus demselben Staat in Vor- oder Folgejahren vorzunehmen.

Zeilen 36 bis 44 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Nach DBA steuerfreie Einkünfte sind ausschließlich in der Anlage AUS einzutragen. Diese Einnahmen werden in Deutschland nicht besteuert, wirken sich aber auf die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte aus („Progressionsvorbehalt“)

Zeilen 45 bis 49 – Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte

Durch eine Eintragung erreichen Sie die Verrechnung ausländischer Verluste mit entsprechenden positiven Einkünfte aus Vorjahren.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 4) – Grundangaben

Machen Sie hier zunächst Ihre Grundangaben. Tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer ein und ggf. die laufende Nummer der Anlage, wenn Sie mehrere Anlagen AUS abgeben.

In einem Vordruck haben Sie die Möglichkeit, Daten für bis zu 3 Staaten / Fonds anzugeben.

Seite 1 (Zeilen 5 bis 10) – Einkünfte

Wenn die ausländischen Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, so füllen Sie hier die Zeilen 5, 6, 7 und 8 aus.

In Zeile 5 wird geht es zunächst um die Quelle der Einkunft, in Zeile 6 wird danach gefragt, in welchen Anlagen (beispielsweise Anlage N-AUS) und Zeilen diese Einkünfte enthalten sind. In den Zeilen 7 und 8 machen Sie die gefragten Angaben zur Gesamthöhe der Einkünfte (Zeile 7) sowie zur Höher der in Zeile 7 enthaltenen Einkünfte, für die das Teileinkünfteverfahren greift.

Das Finanzamt wird anschließend prüfen, in welchem Umfang eine steuerliche Berücksichtigung stattfinden kann. Dies ist von Staat zu Staat verschieden, weshalb in der Anlage AUS alle Daten auch getrennt nach Staaten angegeben werden müssen.

Seite 1 (Zeilen 11 bis 13) – Anzurechnende ausländische Steuern

Seite 1 (Zeile 14) – Pauschal zu besteuernde Einkünfte

Seite 1 (Zeilen 15 bis 17) – Hinzurechnungsbesteuerung

Seite 1 (Zeilen 18 bis 20) – Familienstiftungen

Seite 2 (Zeilen 31 bis 35) – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte

Seite 2 (Zeilen 36 bis 44) – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Seite 2 (Zeilen 45 bis 49) – Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte

Anlage EÜR – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite finden Sie eine Ausfüllhilfe zur Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Nachfolgenden erklären wir Ihnen, wann Sie die Anlage EÜR ausfüllen müssen, wie Sie die Anlage EÜR richtig ausfüllen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Im Folgenden werden diese Themen behandelt:

Wann muss die Anlage EÜR ausgefüllt werden?

Die Anlage EÜR muss von allen Unternehmen abgegeben werden, die Gewinneinkünfte erwirtschaften. Dabei muss die EÜR in jedem Fall elektronisch (mit Hilfe einer passenden Steuersoftware) an das Finanzamt übermittelt werden.

Nur in Härtefällen kann dieses Steuerformular (auf Antrag) noch in Papierform abgegeben werden. Dies gilt inzwischen auch für Unternehmen, bei denen die Betriebseinnahmen bei unter 17.500 Euro liegen.

Wenn Sie mehrere Betriebe führen, muss für jeden Betrieb eine eigene EÜR erstellt werden.

Bei Personengesellschaften wird die EÜR für den gesamthänderischen Bereich ebenfalls elektronisch übermittelt. Zusätzlich einzureichen sind (gesondert) für jeden Beteiligten die Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben und die Ergänzungsrechnung und Schuldzinsermittlungen.

Ausfüllhilfe zur EÜR

Überblick der Formularinhalte der Anlage EÜR

Seite 1 Zeilen 1 bis 10 – Grundangaben

Bei den Grundangaben geht es unter anderem um die Art und Rechtsform Ihres Betriebs, den Inhaber und die Frage, ob das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.

Zeilen 11 bis 22 – Betriebseinnahmen

Hier werden die Betriebseinnahmen erfasst, die Ihrem Unternehmen im Wirtschaftsjahr zugeflossen sind.

Besonderheiten gelten bei der Umsatzsteuer (z.B. Kleinunternehmerregelung) und bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.

Zeilen 23 bis 27 – Betriebsausgaben

In diesen Zeilen geben Sie alle im Wirtschaftsjahr angefallenen Betriebskosten an. Manche Berufsgruppen haben hier die Möglichkeit, auf eine Betriebsausgabenpauschale zurückzugreifen.

Zeilen 28 bis 30 – Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen in der Regel über die Dauer ihre Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Hier können Sie die entsprechenden Angaben in der EÜR machen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von unter 410 Euro können in diesen Zeilen direkt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Seite 2 Zeilen 31 bis 36 – Absetzung für Abnutzung (AfA) (Fortsetzung)

Zeilen 37 bis 39 – Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen

Durch die Nutzung von betrieblichen Räumen und Grundstücken angefallene Kosten werden hier angegeben, allerdings nicht die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.

Zeilen 40 bis 52 – Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Hier können Sie alle bisher noch nicht aufgeführten unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben angeben.

Dazu zählen beispielsweise Reisekosten, Kosten für Telekommunikation und Werbekosten.

Zeilen 53 bis 58 – Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer

In diesen Zeilen werden beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und die Gewerbesteuer eingetragen.

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebskosten zählen zum Beispiel Kosten für die Bewirtung oder für Geschenke an Geschäftspartner.

Zeilen 59 bis 64 – Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

Kosten, die im Zusammenhang mit betrieblichen oder gewerblich genutzten privaten Kraftfahrzeugen entstanden sind, können hier angesetzt werden.

Zeile 65 – Summe Betriebsausgaben

Seite 3 Zeilen 71 bis 85 – Ermittlung des Gewinns

Hier werden zunächst die ermittelten Betriebseinnahmen den ermittelten Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Anschließend werden ggf. noch einige Korrekturbeträge mit dem Ergebnis verrechnet.

Zeilen 86 bis 93 – Ergänzende Angaben

In diesen Zeilen können Sie, falls nötig, ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven sowie zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen machen.

Zeilen 94 und 95 – Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmer müssen Sie hier zusätzlich noch Angaben zur Entnahme und Einlagen von Sach-, Leistungs-, und Nutzungsentnahmen machen.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 10) – Grundangaben

Tragen Sie in die ersten beiden Zeilen entweder Ihren Vornamen und Nachnamen oder die Bezeichnung der steuerpflichtigen Gesellschaft ein. Zusätzlich kommt in Zeile 3 Ihre Betriebssteuernummer.

In Zeile 4 machen Sie eine Angabe, wenn Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Geben in diesem Fall den Beginn und das Ende Ihres Wirtschaftsjahres an. In die Zeilen 5 bis 8 kommen Informationen zu Ihrem Betrieb, die Sie im Zweifelsfall dem Gewerbeschein entnehmen können.

Sollten Sie Ihr Geschäft im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben haben, nehmen Sie in Zeile 9 eine Eintragung vor. Sollten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert worden sein, tragen Sie in Zeile 10 eine „1“ ein, ansonsten eine „2“.

Seite 1 (Zeilen 11 bis 22) – Betriebseinnahmen

Die Zeilen 11 bis 22 sind dafür vorgesehen, Ihre Betriebseinnahmen einzutragen, wobei diese im Wirtschaftsjahr ihres Zuflusses zu erfassen sind.

Zeilen 11 und 12 – Kleinunternehmerregelung

Die Zeilen 11 und 12 sind für Sie nur dann von Interesse, wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall tragen Sie in Zeile 11 alle Betriebseinnahmen ein, die Sie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erzielt haben.

Wenn in diesen Betriebseinnahmen Umsätze enthalten sind die nicht steuerbar sind, so tragen Sie diese in Zeile 12 ein.

Wenn Sie in der Zeile 11 oder 12 eine Eintragung vorgenommen habe, können Sie die nachfolgenden Zeilen 13 bis 16 ignorieren und direkt zur Zeile 17 springen.

Zeile 13 – Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt

Falls Sie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, so nutzen Sie für die Angabe die Zeile 13.

Unter bestimmten Bedingungen ist hier eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen möglich.

Zeilen 14 bis 16 – Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb tragen Sie in Zeile 14 alle umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus dem Wirtschaftsjahr ein. Einzutragen ist hierbei der Nettowert, also der Betrag ohne Umsatzsteuer. Die auf die Einnahmen in Zeile 14 entfallenden Umsatzsteuerbeträge geben Sie in Zeile 16 an.

Zeile 15 bezieht sich auf eine von drei verschiedenen Arten von Betriebseinnahmen:

  • Umsatzsteuerbefreite Umsätze (z.B. Zinsen, Umsätze von Ärzten)
  • Betriebseinnahmen, die nicht unter die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes fallen (z.B. Entschädigungszahlungen Ihrer Versicherung)
  • Betriebseinnahmen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (z.B. Leistungen an ein Unternehmen mit Sitz im Ausland)

Zeilen 17 – Vom Finanzamt erstattet Umsatzsteuer

Wenn Sie vom Finanzamt Umsatzsteuer erstattet bekommen haben, nutzen Sie für Ihre Angabe die Zeile 17.

Zeile 18 – Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

Haben Sie Anlagevermögen (z.B. einen PKW) veräußert, dann müssen Sie in Zeile 18 die hierdurch entstandenen Einnahmen eintragen. Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb geben Sie hier den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) an – die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört ebenfalls in Zeile 16.

Bei Entnahme von Anlagevermögen, muss der mögliche Verkaufspreis geschätzt und ebenfalls in Zeile 18 eingetragen werden, auch wenn keine monetäre Transaktion stattgefunden hat.

Zeilen 19 und 20 – Unentgeltliche Wertangaben

Tragen Sie in Zeile 19 den ermittelten Wert (Nettobetrag) für die private Kfz-Nutzung ein.

Zeile 20 ist für Sie relevant, wenn Sie Ihrem Betrieb Waren für außerbetriebliche zwecke entnommen haben. Maßgebend sind hierbei die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Auch hier ist der Nettowert (ohne Umsatzsteuer) anzugeben – die vereinnahmte Umsatzsteuer wird dem in Zeile 16 angegebene Wert hinzugerechnet.

Zeilen 21 und 22 – Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten und Summe der Betriebseinnahmen

In Zeile 21 tragen Sie – wenn vorhanden – den Wert an, den Sie ggf. in Zeile 89 ermittelt haben. In Zeile 22 hingegen tragen Sie die Summe der vorher ermittelten Betriebseinnahmen ein.

Seite 1 (Zeilen 23 bis 27) – Betriebsausgaben

Zeilen 23 und 24 – Betriebsausgabenpauschale

Manche Berufsgruppen haben die Möglichkeit, in dieser Zeile eine Betriebsausgabenpauschale anzugeben, die anstelle der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben veranlagt wird.

Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel (unter bestimmten Bedingungen) bei:

  • Hauptberuflicher und selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
  • Nebentätigkeiten als Wissenschaftler, Künstler oder Schriftsteller
  • Nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Tagespflegepersonal
  • Übungsleitern

Informieren Sie sich ggf. vorab, ob für Ihre Berufsgruppe die Möglichkeit besteht, eine Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen und ob diese Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben übersteigt.

Als Weinbaubetrieb oder als Land- und Forstwirt, geben Sie Ihre Bebauungskostenpauschale bzw. Ihre Betriebsausgabenpauschale nicht in der Zeile 23, sondern in der Zeile 24 an.

Zeile 25 – Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten

Wenn Sie Waren, Rohstoffe oder Hilfsstoffe eingekauft habe, geben Sie die Summe aller Kosten (Nettowert, ohne Umsatzsteuer) in der Zeile 25 an.

Besonders relevant ist diese Angabe für Betriebe aus Industrie, Handwerk, Handel und Gastronomie.

Zeile 26 – Bezogene Fremdleistungen

Wenn Sie die Dienstleistungen anderer Unternehmen in Anspruch genommen haben, so ist die Summe dieser Fremdleistungen (Nettowert, ohne Umsatzsteuer) in Zeile 26 einzutragen.

Kosten für eigenes Personal gehören nicht zu den Fremdleistungen – die entsprechende Angabe machen Sie erst in Zeile 27.

Zeile 27 – Ausgaben für eigenes Personal

Zeile 27 ist für Sie relevant, wenn Sie festangestellte Mitarbeiter haben – hier geben Sie die Ausgaben für Ihr eigenes Personal in der Anlage EÜR an.

Dem Wert hinzuzuzählen sind sowohl die Bruttolöhne als auch gezahlte Lohnsteuer, Versicherungsbeiträge und weitere Nebenkosten, die in Zusammenhang mit Ihrem eigenen Personal im Wirtschaftsjahr entstanden sind.

Seiten 1 und 2 (Zeilen 28 bis 36) – Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wirtschaftsgüter, die sich in Ihrem Anlagevermögen befinden werden nicht direkt als Betriebsausgabe verbucht, sondern über die jeweilige Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.

Es handelt sich hierbei um ein eher komplexes Verfahren mit vielen Regelungen und Sonderregelungen, zu dem Sie sich ggf. den Rat Ihres Steuerberaters einholen sollten.

Eine Ausnahme bilden sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ mit einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro (Nettowert). Diese müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die entsprechende Eintragung erfolgt hier in Zeile 33 der Anlage EÜR.

Seite 2 (Zeilen 37 bis 39) – Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen

Wenn Sie Miete oder Pacht für betrieblich genutzte Räume oder Grundstücke bezahlt haben, machen Sie Ihre Angabe hierzu in Zeile 37.

War im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs eine doppelte Haushaltsführung nötig, tragen Sie die angefallenen Kosten in Zeile 38 ein. Hierzu zählen beispielsweise Mieten und unter Umständen auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Renovierungsmaßnahmen. Mehraufwendungen für Verpflegung oder Familienheimfahrten werden hier nicht eingetragen.

Alle sonstigen Aufwendungen für betrieblich genutzt Grundstücke kommen in die Zeile 39 der Anlage EÜR. Hierzu gehören beispielsweise die Grundsteuer sowie Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung stehen. Nicht hinzuzuzählen sind hier Schuldzinsen und AfA.

Seite 2 (Zeilen 40 bis 52) – Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Die hier aufgeführten Betriebsausgaben sind in voller Höhe (unbeschränkt) abziehbar. Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb, geben Sie hier jeweils den Nettowert an. Wenn Sie Kleinunternehmer sind, tragen Sie hingegen die Bruttoberträge ein.

Zeile 40 – Aufwendungen für Telekommunikation

Beachten Sie hier: Falls Sie vom Home Office aus arbeiten und das Telefon oder Ihren Internetanschluss auch privat nutzen, dürfen Sie lediglich den geschäftlichen Teil der Nutzung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Zeile 41 – Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen

Zu den Übernachtungs- und Reisenebenkosten zählen beispielsweise Kosten für Hotels oder anderen Unterkünfte. Bei Reisenebenkosten handelt es sich beispielsweise um Parkgebühren oder für die Aufbewahrung von Gepäck.

Zeile 42 – Fortbildungskosten

Zeile 43 – Kosten für Beratungsleistungen und Buchführung

Zeile 44 – Miete / Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge)

Zeile 45 – Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen

Nicht hinzuzählen zum Betrag in Zeile 45 sind Aufwendungen für Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen, die in Zusammenhang mit Gebäuden oder Kraftfahrzeugen stehen.

Zeile 46 – Werbekosten

Zeile 47 und 48 – Schuldzinsen

Wenn Sie einen Kredit aufgenommen haben, um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen) zu finanzieren, können Sie die in Verbindung damit zu zahlenden Zinsen in Zeile 47 der Anlage EÜR als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Schuldzinsen für anderen Arten von betrieblichen Investition, sind in der Zeile 48 als Betriebskosten anzugeben.

Zeile 49 – Gezahlte Vorsteuerbeträge

Tragen Sie in Zeile 49 die an andere Unternehmen gezahlten, und damit abziehbaren, Vorsteuerbeträge ein.

Zeile 50 – An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Tragen Sie hier die Höhe der im Wirtschaftsjahr an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer ein.

Zeile 51 – Bildung von Rücklagen

Nutzen Sie für die Angabe in Zeile 51 zunächst die Zeilen 86 bis 89 auf Seite 3 der Anlage EÜR. Dort berechnen Sie die Summe der Gewinnminderung aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten.

Die Gesamtsumme aus Zeile 89 übertragen Sie anschließend in die Zeile 51.

Zeile 52 – Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Wenn Sie weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben gehabt haben, die Sie keiner Zeile der Anlage EÜR zurechnen können, so geben Sie diese in Zeile 52 an.

Seite 2 (Zeilen 53 bis 58) – Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer

Zeile 53 – Geschenke

Wenn Sie Geschenke an Geschäftspartner absetzen möchten, dürfen diese einen Wert von 35 Euro (Nettowert) je Geschenk nicht überschreiten. Geschenke bis 35 Euro sind unbeschränkt abzugsfähig, teurere Geschenke können überhaupt nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Entsprechend müssen Sie zwischen nicht abziehbaren und abziehbaren Geschenken differenzieren und die Gesamtbeträge in die jeweils richtige Spalte in Zeile 53 eintragen.

Zeile 54 – Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70% abziehbar. Nicht abziehbar sind privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen, unangemessene sowie nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen.

Eine Berücksichtigung von Bewirtungskosten in voller Höhe ist möglich bei der Bewirtung von Mitarbeitern anlässlich von Schulungsveranstaltungen oder sonstigen betrieblichen Veranstaltungen. Auch wenn Sie ein Herstellungsbetrieb oder Händler sind und eine Verköstigung durchgeführt haben, können die entstehenden Kosten in der Regel in voller Höhe abgesetzt werden.

Seite 2 (Zeilen 59 bis 64) – Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug betrieblich angemeldet haben, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten in den Zeilen 59 bis 64 geltend machen.

Zeilen 59 und 60 – Leasingkosten, Steuern, Versicherungen und Maut

Leasingkosten gehören dabei in die Zeile 59. Steuern, Versicherungen und Maut werden in Zeile 60 eingetragen.

Zeile 61 – Sonstige tatsächliche Fahrkosten

Die sonstigen tatsächlichen Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen kommen in Zeile 61. Auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke genutzt wurden, sind hier zu berücksichtigen.

Zeile 62 – Fahrtkoste für gewerblich genutzte Privatfahrzeuge

Falls Sie ein privates Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke genutzt haben, können Sie hierfür ebenfalls Betriebskosten angeben. Dabei setzen Sie entweder für jeden gefahrenen Kilometer einen pauschalen Wert von 0,30 Euro oder die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (falls nachweisbar) an.

Zeilen 63 und 64 –Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und Familienheimfahrten

Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten (bei doppelter Haushaltsführung) sind nur beschränkt abzugsfähig. Daher werden hier zunächst die Gesamtkosten erfasst und in der Zeile 63 eingetragen. Angesetzt entweder pauschal mit 0,30 Euro pro Kilometer oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Die abziehbaren Pauschbeträge (beispielsweise die Entfernungspauschale) werden unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels in Zeile 64 erfasst.

Insgesamt gibt es hier einige Fallstricke, weshalb es sich lohnen kann, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Seite 2 (Zeile 65) – Summe Betriebsausgaben

Tragen Sie hier die Summe aller Betriebsausgaben ein, die Sie zuvor in den Zeilen 23 bis 64 angegeben haben.

Seite 3 (Zeilen 71 bis 85) – Ermittlung des Gewinns

Übertragen Sie zunächst (falls noch nicht geschehen) die Summe der Betriebseinnahmen und die Summe der Betriebsausgaben in die Zeilen 71 und 72.

Zeilen 73 bis 77 – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge, Abzug der Investitionsabzugsbeträge

Entsprechend der Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geben Sie hier ggf. (getrennt nach einzelnen Wirtschaftsgütern laut einer separaten Aufstellung) die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge für die vorherigen Wirtschaftsjahre an.

Wenn Sie eine § 6b-Rücklage aufgelöst haben ohne dessen Wert auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen, dann ist in Zeile 76 ein entsprechender Gewinnzuschlag anzugeben.

In Zeile 77 können Sie noch bestimmte Aufwendungen („Investitionsabzugsbeträge“) geltend machen, bei denen es sich zwar nicht um Betriebsausgaben handelt, die aber dennoch ihren Gewinn mindern.

Konsultieren Sie auch zu diesem Thema, aufgrund seiner Komplexität, im Zweifelsfall am besten einen Steuerberater.

Zeile 78 – Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wenn Sie in Sachen Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewechselt sind und dabei ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust entstanden ist, dann geben Sie dies in Zeile 78 an.

Wenn Sie einen Betrieb veräußert oder aufgegeben und daher eine Schlussbilanz erstellt haben, ist der Übergangsgewinn oder Übergangverlust ebenfalls in die Zeile 78 einzutragen.

Zeilen 79 – Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften

Die einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (falls vorhanden) sind in die Zeile 79 einzutragen.

Falls die Beteiligungen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind diese hier zunächst in voller Höhe einzutragen. In Zeile 81 wird anschließend der Korrekturbetrag angesetzt.

Zeile 80 – Korrigierter Gewinn / Verlust

Wenn Sie in den Zeilen 73 bis 79 mindestens eine Angabe gemacht haben, addieren bzw. subtrahieren Sie die entsprechenden Werte und tragen Sie den korrigierten Gewinn oder Verlust in Zeile 80 ein.

Zeile 81 – Korrekturbetrag

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind lediglich zu 60% steuerpflichtig.

In Zeile 15 und ggf. in Zeile 79 wurden diese Einkünfte jedoch in voller Höhe einbezogen. In Zeile 81 erfolgt die entsprechende Korrektur um den steuerfreien Betrag.

Zeile 82 – Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG

Ein ggf. in der Anlage SZE errechneter Korrekturbetrag ist, falls vorhanden, hier einzutragen.

Seite 3 (Zeilen 86 bis 93) – Ergänzende Angaben

Zeilen 86 bis 89 – Rücklagen und stille Reserven

Zeilen 90 bis 93 – Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG

Seite 3 (Zeilen 94 und 95) – Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Tragen Sie hier (wenn Sie Einzelunternehmer sind) Entnahmen und Einlagen ein, die gemäß § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufgezeichnet werden müssen.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um Geldeinnahmen und –einlagen oder auch Entnahmen, die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter (oder Leistungen) entstanden sind, ggf. zuzüglich Umsatzsteuer.

Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ausfüllhilfe zur Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Hier sind Sie also richtig, wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Anlage L richtig ausfüllen und auf welche Dinge Sie dabei zu achten haben. Auch wenn Sie sich die Frage stellen, wer die Anlage L überhaupt ausfüllen muss, haben wir für Sie direkt im nächsten Abschnitt eine Antwort vorbereitet.

Zusammengefasst werden auf dieser Seite die folgenden Themen behandelt:

Wer muss die Anlage L ausfüllen?

Sie müssen die Anlage L zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen, wenn Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, wobei hierzu auch Wein- und Gartenbau zählen.

Auch wenn Sie einen Betrieb mit Einkünften aus der Land-und Forstwirtschaft veräußert oder aufgegeben haben, ist die Anlage L auszufüllen. Besonders relevant ist für Sie in diesem Fall die zweite Seite des Steuerformulars.

Die Gewinnermittlung erfolgt bei Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich auf die gleiche Art und Weise wie bei anderen Gewerbebetrieben.

Ausfüllhilfe zur Anlage Land- und Forstwirtschaft

Überblick der Formularinhalte der Anlage L

Seite 1 Zeilen 4 bis 15 – Gewinn

Hier geben Sie zunächst an, auf welche Art in Ihrem Betrieb aus der Land- und Forstwirtschaft Gewinne ermittelt werden.

Anschließend nutzen Sie die Zeilen 5 bis 15 zur Angabe Ihrer Gewinne.

Zeilen 16 bis 18 – Sonstiges

Zeile 19 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG

Seite 2 Zeilen 31 bis 42 – Veräußerungsgewinn

Wenn Sie Ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben oder veräußert haben, nutzen Sie diese Zeilen um die notwendigen Angaben zu machen.

Zeilen 32 bis 52 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und Flächenveränderung nach Beginn des Wirtschaftsjahres

Hier wird festgestellt, welche Flächen sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Besitz Ihres Betriebes befunden haben und wie sich der Bestand an Flächen im Laufe des Wirtschaftsjahres verändert hat.

Zeile 53 – Betriebsverpachtung

Falls Sie Ihren Betrieb verpachtet haben, ist dies in Zeile 53 anzugeben. Außerdem müssen Sie angeben, seit wann Sie den Betrieb verpachtet haben.

Seite 3 Zeilen 61 bis 66 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern

Wenn Sie im Laufe des Wirtschaftsjahres Grundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lieferrechte, Zahlungsansprüche) veräußert oder entnommen haben, geben Sie dies hier an.

Zeilen 67 bis 86 – Tierhaltung

Falls Ihr Betrieb im Veranlagungsjahr über Tierbestände verfügt hat, sind hier detaillierte Angaben zum Jahresdurchschnittsbestand und zur Jahreserzeugung zu machen.

Dies gilt auch für die Pensionstierhaltung und Lohnaufzucht.

Seite 4 Zeilen 101 bis 105 – Ermittlung der Gewinne aus der Forstwirtschaft

Diese Zeilen dienen ausschließlich der Gewinnermittlung forstwirtschaftlicher Betriebe.

Bei kleinen forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche bis 50 ha ist es hier möglich, für die Holznutzung (auf Antrag) pauschale Betriebskosten abzusetzen.

Zeilen 106 bis 124 – Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Tragen Sie bei den Grundangaben Ihre Namen bzw. den Namen Ihrer Gesellschaft und Ihre Steuernummer ein. Geben Sie – falls Sie mehrere Anlagen L abgeben – auch die laufende Nummer der Anlage an.

Machen Sie auf der rechten Seite außerdem eine Angabe, ob Sie sich die Anlage L auf die Erklärung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bezieht oder im Rahmen einer Feststellungserklärung abgegeben wird.

Seite 1 (Zeilen 4 bis 15) – Gewinn

Tragen Sie in Zeile 4 zunächst ein, auf welche Art und Weise Ihr Betrieb seine Gewinne ermittelt und geben Sie in der Zeile 5 an, wann das Wirtschaftsjahr Ihres Betriebes begonnen und geendet hat.

In den Zeilen 6 bis 9 geben Sie, je nach Art der Gewinnermittlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung, Ihre Gewinne in die entsprechend relevanten Zeilen ein. Wenn Sie an einem Betrieb aus der Land- oder Forstwirtschaft beteiligt waren, tragen Sie die Gewinne laut einheitlich und gesonderter Feststellung – je nach Art der Gewinnermittlung – entweder in die Zeile 10, 11 oder 12 ein.

Zeile 13 bezieht sich auf Einkünfte, bei denen das Teileinkünfteverfahren greift. Solche Einkünfte werden lediglich zu 60% versteuert. Wenn Sie solche Einkünfte erzielt haben, kommt der (nicht in den Zeilen 6 bis 11 enthaltene) steuerfreie Teil dieser Einkünfte in die Zeile 13.

Seite 1 (Zeilen 16 bis 18) – Sonstiges

Seite 1 (Zeile 19) – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG

Seite 2 (Zeilen 31 bis 42) – Veräußerungsgewinn

Diesen Zeilen sind für Sie von Wichtigkeit, wenn Sie Ihren Betrieb mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft veräußert oder aufgegeben haben.

Hier geht es in erster Linie darum zu erklären, in welcher Höhe Gewinne angefallen sind, inwiefern Freibeträge greifen und inwieweit das Teileinkünfteverfahren zum Einsatz kommen kann.

Seite 2 (Zeilen 32 bis 52) – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahrs und Flächenveränderung nach Beginn des Wirtschaftsjahres

Hier sind zunächst in den Zeilen 43 bis 50 sehr detaillierte Angaben darüber zu machen, welche Flächen sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Eigentum Ihres Betriebs befunden haben.

Dabei wird unterschieden zwischen

  • Eigentumsflächen des Betriebsvermögens (Zeile 44)
  • Hof- und Gebäudeflächen (Zeile 45)
  • Sonstige gepachtete oder unentgeltlich von Dritten überlassene Flächen (Zeile 46)
  • Verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Flächen (Zeile 48)

Zudem ist am Ende eine Angabe zu machen, welcher Anteil dieser Flächen landwirtschaftlich genutzt wurde und welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung stattgefunden hat.

In den Zeilen 51 und 52 sind zudem Angaben darüber zu machen, inwieweit sich der Bestand an landwirtschaftlichen Flächen im Laufe des Wirtschaftsjahres erhöht (Zeile 51) oder verringert (Zeile 52) hat.

Seite 2 (Zeile 53) – Betriebsverpachtung

Wenn Sie Ihren vollständigen Betrieb an eine andere Person oder Gesellschaft verpachtet haben, so machen Sie die entsprechende Angabe in der Zeile 53 und geben zusätzlich hierzu das Datum an, zu welchem die Pacht begonnen hat.

Seite 3 (Zeilen 61 bis 66) – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern

In den Zeilen 61 bis 66 sind Angaben zu machen, wenn Sie Grundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entweder veräußert oder für private Zwecke entnommen haben.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen zum Beispiel Lieferrechte, aber auch Zahlungsansprüche.

Wenn dies der Fall war, müssen Sie detaillierte Angaben zur katastermäßigen Bezeichnung des Gutes, ggf. der Fläche, dem Tag der Veräußerung, dem erzielten Erlös, den entstandenen Kosten und den Anschaffungskosten machen.

Seite 3 (Zeilen 67 bis 86) – Tierhaltung

Wenn in Ihrem Betrieb Tierhaltung stattgefunden hat, sind detaillierte Angaben hierzu in den Zeilen 67 bis 86 zu machen.

Dabei geben Sie zu jeder Tierart an, wie viele Tiere sich im Veranlagungsjahr in Ihrem Bestand befunden haben. Auch Tierbestände aus der Pensionstierhaltung (Zeile 86) und der Lohnaufzucht sind hierbei hinzuzuzählen.

Ansonsten beziehen sich die Zeilen 67 bis 76 auf den Jahresdurchschnittsbestand und die Zeilen 77 bis 86 auf die Jahreserzeugung.

Seite 4 (Zeilen 101 bis 105) – Ermittlung der Gewinne aus der Forstwirtschaft

Die Zeilen 101 bis 105 haben Sie nur dann auszufüllen, wenn Sie auch tatsächlich Einkünfte aus der Forstwirtschaft erzielt haben.

Für die Holznutzung kann dabei in Zeile 101 eine pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben beantragt werden. Dies ist möglich bei kleinen forstwirtschaftlichen Flächen bis 50 ha.

In Zeile 102 sind Ihre Einnahmen einzutragen, aufgeteilt nach Art der Einnahme, in jeweils andere Spalten. Es wird differenziert zwischen:

  • Verwertung von Holz aus dem Stamm
  • Verwertung von eingeschlagenem Holz
  • Übrige Forstwirtschaft

In Zeile 103 sind ggf. (Antrag in Zeile 101) für Einnahmen aus der Verwertung von Holz aus dem Stamm pauschale Betriebskosten von 20% anzusetzen. Bei Verwertung von eingeschlagenem Holz sind hingegen, falls Sie die Pauschale absetzen (Antrag in Zeile 101), Betriebskosten in Höhe von 55% anzugeben.

Gesondert abziehbare Betriebsausgaben werden in Zeile 104 angegeben und sind in Bezug zu setzen mit den Gesamteinnahmen aus der Holznutzung oder der übrigen Forstwirtschaft.

Die eigentliche Ermittlung des gesamten Gewinns aus der Forstwirtschaft ist in Zeile 105 einzutragen.

Seite 4 (Zeilen 106 bis 124) – Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Ausfüllhilfe zur Anlage S der Einkommensteuererklärung. In dieser zeigen wir Ihnen nachfolgend, wie Sie die Anlage S richtig ausfüllen, wann Sie die Anlage S überhaupt ausfüllen müssen und was es dabei alles zu beachten gibt.

Konkret geht es um die folgenden Themen:

Wann muss oder sollte die Anlage S ausgefüllt werden?

Sie müssen die Anlage S ausfüllen und zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben, wenn mindestens einer der folgenden Fälle gegeben ist:

  • Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig
  • Sie waren im Veranlagungsjahr an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt
  • Sie haben als Freiberufler Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben
  • Durch die Absicht sich freiberuflich selbstständig zu machen, sind Ihnen Aufwendungen entstanden

Ausfüllhilfe zur Anlage „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“

Überblick der Formularinhalte der Anlage S

Seite 1 Zeilen 4 bis 16 – Gewinn

Den im Rahmen der EÜR ermittelten Gewinn erklären Sie in den Zeilen 4 bis 16.

Bei Beteiligung an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, ist Ihr Anteil an den Gewinnen anzugeben.

Seite 2 Zeilen 31 bis 42 – Veräußerungsgewinn

Wenn Sie als Freiberufler Ihren Betrieb aufgegeben oder veräußert haben und dabei Gewinne angefallen sind, machen Sie die entsprechenden Angaben in diesen Zeilen.

Zeilen 43 bis 47 – Sonstiges

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Bei den Grundangaben tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer ein.

Ehegatten und Lebenspartner mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssen jeweils eine eigene Anlage S abgeben. Kreuzen Sie hier auch an, ob es sich um das Formular des Partners A oder B handelt.

Seite 1 (Zeilen 4 und 16) – Gewinn

Zeilen 4 und 5 – Gewinn freiberuflicher Tätigkeit

Den mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielten Gewinn oder Verlust tragen Sie in die Zeile 4 ein. Bei einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit, nutzen Sie die Zeile 5.

Wichtig ist, dass Sie Ihrer Steuererklärung für das Finanzamt auch die Unterlagen zur Gewinnermittlung beifügen.

Zeile 6 – Gesonderte Feststellung

Sollte sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befinden, so müssen alle Unterlagen für den Betrieb sowie eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte“ beim Finanzamt des Betriebs abgegeben werden.

Zeilen 7 und 8 – Beteiligungen

Diese Zeilen sind für Sie relevant, wenn Sie oder Ihr Ehegatte Gesellschafter einer freiberuflichen Personengesellschaft sind. Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn ist hier anzugeben.

Dabei kommen Gewinne aus Ihrer 1. Beteiligung in die Zeile 7. Falls weitere Beteiligungen bestehen, sind die Gewinne in Zeile 8 anzugeben.

Zeile 9 – Verlustbeteiligungen

Wenn Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt sind, nutzen Sie für Ihre Angaben die Zeile 9.

Zeilen 10 und 11 – Andere selbstständige Arbeit

Einkünfte aus anderen selbstständigen Tätigkeiten sind in den Zeilen 10 und 11 anzugeben. Die Zeile 10 bezieht sich dabei auf die 1. Sonstige selbstständige Arbeit, die Zeile 11 auf ggf. weitere selbstständige Tätigkeiten.

Relevant sind diese Zeilen zum Beispiel für Zwangs- und Insolvenzverwalter, Aufsichtsräte und Lotterieeinnehmer.

Zeile 12 – Teileinkünfteverfahren

Diese Zeile ist für Sie nur dann von Wichtigkeit, wenn Sie in Ihrem Betriebsvermögen als Freiberufler Anteile an Kapitalgesellschaften halten und entweder Gewinnanteile ausgeschüttet bekommen haben oder Sie eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen haben.

Der hier anzugebende steuerfreie Teil der Einkünfte ist nicht in den Zeilen bis 8, 10 und 11 einzutragen und muss in einer gesonderten Aufstellung berechnet werden, die dem Steuerformular beizufügen ist.

Zeilen 13 – In den Zeilen 4 bis 8 enthaltene positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG

Zeilen 14 und 15 – Steuerpflichtiger Teil der Leistungsvergütungen als Beteiligter einer Wagniskapitalgesellschaft

Zeile 16 – Steuerermäßigung

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Buchführung ermitteln, können Sie eine Steuerermäßigung für einen Teil des Gewinns beantragen, der im Betrieb verbleibt und nicht entnommen wird.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrer Anlage S auch die Anlage(n) 34a einreichen.

Seite 2 (Zeilen 31 bis 42) – Veräußerungsgewinn

Wenn Sie Ihren freiberuflichen Betrieb aufgegeben oder veräußert haben und dabei Gewinn entstanden ist, so muss dieser in den Zeilen 31 bis 42 steuerlich erfasst werden. Auch wenn bei der Veräußerung ein Verlust angefallen ist kann dieser angegeben werden (Zeile 40).

Beachten Sie, dass das Finanzamt bei einem Anteil von weniger als 1 Prozent an einer Gesellschaft bei der Veräußerung, von Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeht. In diesem Fall muss für die Angabe die Anlage KAP genutzt werden, nicht die Angabe S.

Seite 2 (Zeilen 43 bis 47) – Sonstiges

Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wann Sie die Anlage KAP ausfüllen müssen, wie Sie die Anlage KAP richtig ausfüllen und auf was Sie dabei unbedingt achten sollten.

Dabei werden die nachfolgenden Themen behandelt:

Wann muss oder sollte die Anlage KAP ausgefüllt werden?

In den nachfolgenden Fällen muss oder sollte die Anlage KAP ausgefüllt und zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden:

  • Ihr persönlicher Steuersatz ist geringer als 25% und Sie möchten, dass Ihnen im Rahmen der „Günstigerprüfung“ zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird
  • Ihre Bank konnte Verluste aus Börsengeschäften intern nicht mit erzielten Gewinnen verrechnen
  • Sie haben Kapitalerträge erzielt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen – beispielsweise Erträge aus ausländischen Geldanlagen
  • Von Ihrer Bank bisher nicht berücksichtigte ausländische Quellensteuer soll auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden
  • Sie haben im Veranlagungsjahr weniger als 801 Euro (Stand: 2017) Kapitalerträge erzielt und Ihre Bank hat Ihre Steuer einbehalten – beispielsweise, weil keiner oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt wurde
  • Sie sind kirchensteuerpflichtig, Ihre Bank hat jedoch keine Kirchensteuer einbehalten
  • Sie sind Beteiligter an einer Kapitalgesellschaft und möchten Ihre Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren mit der tariflichen Einkommensteuer besteuern lassen. Dies ermöglicht es Ihnen Ausgaben wie Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend zu machen

Ausfüllhilfe zur Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“

Überblick der Formularinhalte der Anlage KAP

Seite 1 Zeilen 4 bis 6 – Anträge

Wenn Sie eine Günstigerprüfung oder die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragen möchten, können Sie dies in den Zeilen 4 bzw. 5 tun.

Falls Ihre Bank irrtümlicherweise keine Kirchensteuer für Sie einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nutzen Sie für den notwendigen Antrag die Zeile 6.

Zeilen 7 bis 11 – Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Inländische Kapitalerträge und Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Börsengeschäften, für die Ihre Bank Steuern einbehalten hat, können hier angegeben werden.

Zeilen 12 und 13 – Sparer-Pauschbetrag

Zeilen 14 bis 19 – Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Hier einzutragen sind steuerpflichtige Zinserträge für die keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% einbehalten wurden.

Zeilen 20 bis 24 – Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

Zinserträge aus stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen und ggf. (auf Antrag) Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften werden mit dem persönlichen Steuersatz bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert und sind hier anzugeben.

Zeile 25 – Steuerstundungsmodelle

Seite 2 Zeilen 31 und 46 – Erträge aus Beteiligungen

Kapitalerträge, die Ihnen als Beteiligter an einer Gemeinschaft zugeflossen sind, werden hier eingetragen.

Zeilen 47 und 55 – Anzurechnende Steuern

Falls nötig, können Sie hier von der Bank im Inland oder Ausland einbehaltene Steuern eintragen.

Zeile 56 – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Zeile 57 – Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern

Zeilen 57 bis 60 – Familienstiftungen

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Machen Sie hier zunächst Ihre Grundangaben – tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer an und kreuzen Sie an, ob die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung abgegeben wird oder zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern geben Sie jeweils an, ob es sich bei dem Formular um den Antrag von Person A oder B handelt.

Seite 1 (Zeilen 4 und 5) – Anträge

Zeile 4 – Günstigerprüfung

In Zeile 4 haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte „Günstigerprüfung“ für Kapitalerträge zu beantragen – dies ist möglich, wenn Ihr Grenzsteuersatz bei weniger als 25% liegt. Sie können den Antrag aber auch stellen, wenn Sie sich nicht sicher sind, wie hoch Ihr Steuersatz ist – für Sie entstehen durch die Prüfung seitens des Finanzamts keinerlei Nachteile.

Sollten Sie in Zeile 4 einen Eintrag vorgenommen haben, müssen Sie in der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge und den bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag angeben. Auch Angaben zu von der Bank bisher einbehaltenen Steuern sind in diesem Fall zu machen.

Sollte die Günstigerprüfung erfolgreich sein, wird Ihnen seitens Ihrer Bank zu hoch einbehaltene Kapitalsteuer erstattet.

Zeile 5 – Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge

Der Antrag in Zeile 5 ist zu stellen falls

  • Sie Ihre Freistellungsaufträge ungünstig verteilt haben und als Folge zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde
  • Sie Verluste aus Börsengeschäften erlitten haben, die Ihre Bank intern nicht mit Gewinnen verrechnen konnte

Sollten Sie den Antrag in Zeile 5 stellen, müssen Angaben zu den nicht korrekt besteuerten Erträgen in den Zeilen 7 bis 11 der ersten Spalte gemacht werden. Die von Ihnen korrigierten Beiträge kommen in die gleichen Zeilen, allerdings in die zweite Spalte.

Außerdem müssen Angaben zum bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag und bisher einbehaltenen Steuern gemacht werden.

Seite 1 (Zeile 6) – Erklärung zur Kirchensteuerpflicht

In Zeile 6 führen Sie eine Eintragung durch wenn Sie eigentlich der Kirchensteuerpflicht unterliegen, Ihre Bank jedoch keine Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehalten hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie versäumt haben, der Bank Ihre Konfession mitzuteilen.

Sollten Sie eine Angabe in Zeile 6 machen, so müssen nachfolgend Angaben zu allen erzielten Kapitalerträgen gemacht werden.

Seite 1 (Zeilen 7 bis 11) – Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Soweit im Sinne eines der vorher ggf. gestellten Anträge von Nöten, machen Sie hier Angaben zu Kapitalerträgen, bei denen die Bank 25% Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. auch noch Kirchensteuer einbehalten hat. Wie hoch diese Beträge jeweils sind, können Sie der Bescheinigung Ihrer Bank entnehmen.

Bereits im Wert in Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen sind in Zeile 8 zu machen. Auch Gewinne aus Veräußerungen von Zertifikaten, Futures und Stillhalteprämien bei Optionsgeschäften gehören in Zeile 8. Dasselbe gilt für Erlöse aus Verkäufen von Aktien oder GmbH-Anteilen, falls Ihre Beteiligung bei unter 1% liegt. Ansonsten ist die entsprechende Angabe auf der Anlage G zu machen.

Wenn Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten haben, so dürfen diese ausschließlich mit (zukünftigen) Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnen werden. Dabei wird unterschieden zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 11) und aus anderen Geschäften an der Börse (Zeile 10).

Seite 1 (Zeilen 12 und 13) – Sparer-Pauschbetrag

Tragen Sie, falls nötig, in Zeile 12 den bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag ein, der sich auf die Kapitalerträge in den Zeilen 7 bis 11 bezieht.

Falls eine Eintragung in den Zeilen 7 bis 11, 14 bis 20, 33 bis 44, 58 oder 60 vorgenommen wurde, geben Sie außerdem die Höhe des Sparer-Pauschbetrags an, der auf nicht in der Anlage KAP erklärte Kapitalerträge entfällt.

Seite 1 (Zeilen 14 bis 19) – Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Hier sind Angaben zu Kapitalerträgen zu machen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, für die aber keine Steuer einbehalten wurde. Solche Erträge müssen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachversteuert werden.

Dies trifft beispielsweise zu bei

  • Zinsen auf private Darlehen
  • Von ausländischen Banken direkt ausgezahlte Zinsen
  • Spekulationsgeschäfte über ausländische Banken

Erzielte Gewinne aus Aktienverkäufen sind in Zeile 16 separat anzugeben, wobei der entsprechende Betrag aber auch in Zeile 14 bzw. 15 enthalten sein muss.

Bereits in den Zeilen 14 und 15 enthaltene Verluste müssen in den Zeile 17 und 18 ebenfalls separat erklärt werden, wobei auch hier differenziert wird zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 18) und anderen Börsengeschäften (Zeile 17).

Wenn Sie vom Finanzamt Erstattungszinsen für Steuererstattungen aus früheren Jahren erhalten haben, müssen diese ebenfalls mit 25% versteuert werden. Die entsprechende Angabe ist in Zeile 19 zu machen.

Seite 1 (Zeilen 20 bis 24) – Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

Es gibt einige wenige Kapitalerträge, die nicht mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% versteuert werden, sondern mit dem persönlichen („tariflichen“) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.

Wenn die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit derartigen Erträgen stehen, den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen. In der Anlage KAP sind dann nur die Einkünfte, die nach Abzug der Werbungskosten verbleiben anzugeben.

Zur Gruppe dieser Kapitalerträge zählen:

  • Private Darlehen an Angehörige
  • Darlehen an eigene Gesellschaften

In beiden Fällen allerdings nur dann, wenn die Schuldzinsen durch denjenigen, der das Darlehen erhalten hat, steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie eine Eintragung in Zeile 14 durchführen.

Zeile 22 – Erträge aus Lebensversicherungen

Wenn Sie Erträge aus Lebensversicherungen erzielt haben

  • die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden
  • und deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres
  • und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde,

genießen diese Erträge zur Hälfte Steuerfreiheit. Tragen Sie in Zeile 23 die gesamten Kapitalerträge ein – das Finanzamt berücksichtigt den steuerfreien Teil automatisch.

Zeilen 23 und 24 – Beantragung der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitalerträge

Wenn Sie zu mindestens 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1% und unternehmerisch beteiligt sind, haben Sie die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung nicht mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25% zu besteuern, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren.

Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, sind nur 60% der Einkünfte steuerpflichtig, allerdings mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Vorteilhaft sein kann dies beispielsweise, wenn Sie hohe Werbungskosten (z.B. Kosten für die Finanzierung) geltend machen können, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Wenn Sie den Antrag in Zeile 23 machen, gilt dieser immer für alle Erträge aus der Beteiligung und läuft automatisch für 5 Jahre, wenn Sie ihn nicht widerrufen.

Die betreffende Gesellschaft mit dem zuständigen Finanzamt und der Steuernummer sind in Zeile 24 anzugeben, genau wie die erzielten Einkünfte, also Ihre Einnahmen abzüglich der Werbungskosten.

Seite 1 (Zeile 25) – Steuerstundungsmodelle

Seite 2 (Zeilen 31 und 46) – Erträge aus Beteiligungen

Wenn Sie Kapitalerträge aus einer Beteiligung erhalten haben – zum Beispiel aus einer Erbengemeinschaft – dann führt das Finanzamt für diese Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung durch, für die Sie am Ende auch einen Bescheid erhalten.

Die dabei auf Sie entfallenden Erträge entnehmen Sie diesem Feststellungsbescheid und übertragen sie in die jeweils passende Zeile der Anlage KAP.

Die Zeilen 33 bis 37 beziehen sich auf Erträge mit inländischem Steuerabzug, die Zeilen 38 bis 43 auf Erträge ohne inländischen Steuerabzug und die Zeilen 44 bis 46 auf Erträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Seite 2 (Zeilen 47 und 52) – Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 7 bis 18 und zu Beteiligungen in den Zeilen 31 bis 43

In diesen Zeilen tragen Sie jeweils die Höher der Steuern ein, die von Ihrer Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden – vorausgesetzt, Sie haben eine Eintragung in den Zeile 7 bis 18 oder 31 bis 43 vorgenommen. Auch ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge im Ausland ist hier anzugeben und kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Beachten Sie, dass einbehaltener Steuern aus einer Beteiligung in der zweiten Spalte der Zeilen 47 bis 52 anzugeben sind.

Seite 2 (Zeilen 53 bis 55) – Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 21 bis 24, 45 und 46 und aus anderen Einkunftsarten

In die Zeilen 53 bis 55 tragen Sie anzurechnende Steuern ein, die zu den Erträgen in den Zeilen 21 bis 24, 45 und 46 gehören.

Wenn die Zinserträge zu einer anderen Einkunftsart gehören, sind die Zinsen auf der zur Einkunftsart passenden Anlage zu erfassen. Bei Guthabenzinsen eines Mietkontos beispielsweise, ist die Eintragung auf der Anlage V durchzuführen. Die Versteuerung erfolgt dann nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25%, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Von der Bank einbehaltene Abgeltung-, und Kirchensteuern sowie der Solidaritätszuschlag werden Ihnen bei Vorlage der entsprechenden Originalsteuerbescheinigung angerechnet.

Seite 2 (Zeile 56) – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Seite 2 (Zeile 57) – Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern

Seite 2 (Zeilen 57 bis 60) – Familienstiftungen nach § 15 AStG

Anlage R (Renten) – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage R (Renten) richtig ausfüllen, wann Sie die Anlage R ausfüllen müssen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Im Folgenden wird diesen Themen Beachtung geschenkt:

Wer muss die Anlage R ausfüllen?

Die Anlage R ist auszufüllen, wenn Sie im Veranlagungsjahr mindestens eine Rente bezogen haben.

Bei dieser Rente darf es sich jedoch nicht um eine Betriebsrente oder Pension handeln – in diesem Fall ist die Anlage N das passende Steuerformular. Auch bei Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge muss die Anlage R nicht ausgefüllt werden – in diesem Fall benötigen Sie die Anlage SO.

Ausfüllhilfe zur Anlage „Renten“

Überblick der Formularinhalte der Anlage R

Seite 1 Zeilen 4 bis 13 – Leibrenten / Leistungen

Die Zeilen 4 bis 13 beziehen sich auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten aus landwirtschaftlichen Altersklassen, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten.

Zeilen 14 bis 20 – Private Leibrenten

In den Zeilen 14 bis 20 sind Eintragungen für private Leibrenten vorzunehmen.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um lebenslange Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen, Renten aus privaten Versicherungen und lebenslange Renten, die in Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen stehen.

Beachten Sie, dass Angaben zu Rürup-Renten in den Zeilen 4 bis 13 gemacht werden. Angaben zur Riester-Rente gehören auf die zweite Seite der Anlage R in die Zeilen 31 bis 51.

Zeilen 21 – Steuerstundungsmodelle

Seite 2 Zeilen 31 bis 51 – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge

Hier sind Eintragungen vorzunehmen bei staatlich geförderten Riester-Renten, Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sowie Renten aus Zusatzversorgungseinrichtung von Bund, Ländern, Kommunen und Kirchen – beispielsweise VBL- und ZVK-Renten.

Zeilen 52 bis 59 – Werbungskosten

Wenn Ihre Werbungskosten für alle Renten bei über 102 Euro liegen, machen Sie hier eine entsprechende Angabe.

Ansonsten wird Ihnen in jedem Fall der Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro zugerechnet.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Machen Sie hier zunächst Ihre Grundangaben. Tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer ein. Beachten Sie, dass bei Ehegatten und Lebenspartnern mit Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen jeweils eine eigene Anlage R abzugeben ist.

Geben Sie bei den Grundangaben an, um wessen Anlage R es sich in diesem Fall handelt.

Seite 1 (Zeilen 4 bis 13) – Leibrenten / Leistungen

Zeilen 4 – Art der Rente

In Zeile 4 haben Sie die Möglichkeit, Angaben zu bis zu 3 verschiedenen gesetzlichen Renten zu machen, die Sie beziehen.

Nutzen Sie jeweils die Ziffer 1, 2, 3, 4 oder 9, um die Art Ihrer Rente anzugeben. Dabei stehen die folgenden Ziffern jeweils für die nachfolgenden Arten von Rente:

  • 1 = Rente aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Alters-, gesetzliche Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenrenten)
  • 2 = Rente aus inländischer landwirtschaftlicher Alterskasse
  • 3 = Rente aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Pflichtversicherungen für Ärzte, Anwälte, Apotheker und Architekten)
  • 4 = Rente aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
  • 9 = Rente aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen

Zeilen 5 und 6 – Rentenbetrag

In Zeile 5 einzutragen ist zunächst der Jahresbetrag der Bruttorente. Beachten Sie, dass es sich dabei nicht um den ausgezahlten Betrag handelt, sondern vielmehr um die zugesagte Rente:

RENTENBETRAG
EXKLUSIVE des steuerfreien Zuschusses der Rentenversicherung zur Krankenversicherung vor Abzug der Kranken- und Pflichtversicherungsbeiträge
INKLUSIVE Nachzahlungen für Vorjahre und Einmalzahlungen (z.B. Sterbegeld)

Dieser Rentenbetrag in Zeile 5 wird, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, lediglich teilweise besteuert.

In Zeile 6 tragen Sie den Rentenanpassungsbetrag ein, den Sie Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können. Dieser Betrag stellt die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) dar und muss in vollem Umfang versteuert werden.

Zeile 7 – Beginn der Rente

Tragen Sie in Zeile 7 der Anlage R den versicherungsrechtlichen Beginn der Rente ein.

Der versicherungsrechtliche Beginn Ihrer Rente ist maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Teils Ihrer Rente.

Bei Rentenbeginn vor 2006 gilt: 50% der Rente aus Zeile 5 sind steuerpflichtig

Bei jedem neuen Rentnerjahrgang erhöht sich dieser Prozentsatz um 2%. Für nachfolgende Jahrgänge sind also folgende Anteile des Rentenbetrags aus Zeile 5 steuerpflichtig:

Rentenbeginn ab 2006: 52%
ab 2007: 54%
ab 2008: 56%
ab 2009: 58%
ab 2010: 60%
ab 2011: 62%
ab 2012: 64%
ab 2013: 66%
ab 2014: 68%
ab 2015: 70%
ab 2016: 72%
ab 2017: 74%
ab 2018: 76%
ab 2019: 78%
[…]

Zeilen 8 und 9 – Vorgängerrente

Wenn der in Zeile 4 eingetragenen Rente eine andere Rente aus der gleichen Versicherung vorausgegangen ist, so ist der maßgebende Prozentsatz der Rentenversteuerung auch von der Dauer der Vorgängerrente abhängig und führt im Normalfall zu einer niedrigeren Besteuerung.

Dieser Fall ist beispielsweise gegeben, wenn Sie eine Witwenrente erhalten, welcher die Altersrente der verstorbenen Ehegatten vorausgegangen ist.

Machen Sie daher ggf. Angaben zum Beginn (Zeile 8) und Ende (Zeile 9) der Vorgängerrente.

Zeile 10 – Rentennachzahlung / Kapitalauszahlung

Beachten Sie, dass Rentennachzahlungen oder Teilkapitalauszahlungen in jedem Fall bereits in dem in Zeile 5 eingetragenen Betrag enthalten sein müssen.

Geben Sie die Nachzahlungen in Zeile 10 trotzdem noch einmal an, damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine ermäßigte Besteuerung der Nachzahlungen oder Kapitalauszahlungen nach der Fünftel-Regelung möglich ist.

Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie auf berufsständische Versorgungseinrichtungen. In beiden Fällen werden Beiträge nur bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berechnet, Sie haben jedoch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis höhere Beiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben.

Die Details zur Öffnungsklausel lesen Sie hier.

Den Prozentsatz, den Sie in der Anlage R anzugeben haben (Zeile 11), entnehmen Sie der entsprechenden Bescheinigung Ihres Versorgungsträgers. Wenn Sie Einmalzahlungen erhalten haben, so sind diese ebenfalls in der Bescheinigung aufgeführt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, unterliegt dabei keiner Besteuerung. Der Betrag ist ggf. in die Zeile 13 einzutragen.

Seite 1 (Zeilen 14 bis 20) – Andere Leibrenten

Zeile 14 – Art der Rente

In Zeile 14 haben Sie die Möglichkeit, Angaben für bis zu 3 verschiedenen private Renten zu machen, die Sie beziehen.

Nutzen Sie jeweils die Ziffern 6, 7, 8 oder 9 um die Art Ihrer Rente anzugeben. Dabei stehen die folgenden Ziffern jeweils für die nachfolgenden Arten von Rente:

  • 6 = Rente aus inländischen privaten Rentenversicherungen
  • 7 = Rente aus inländischen privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit
  • 8 = Rente aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften)
  • 9 = Rente aus ausländischen Versicherungen

Zeile 15 – Rentenbetrag

Tragen Sie in Zeile 15 den Rentenbetrag ein, den Sie der Rentenermittlung oder einem anderen Dokument entnehmen können, das Sie z.B. von Ihrem Versicherer erhalten haben. Anzugeben ist dabei der Jahresbetrag.

Ihnen zugeflossene Rentennachzahlungen gehören ebenfalls in den Betrag in Zeile 15.

Zeilen 16 bis 19 – Angaben zwecks Ermittlung des Ertragsanteils

Die Angaben in den Zeile 16 bis 19 entscheiden darüber, welcher Ertragsteil der Rente steuerpflichtig ist.

Wenn es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit handelt, so geben Sie in Zeile 16 den Beginn der Rente an. In Zeile 18 tragen Sie ein, mit wessen Tod die Rente erlischt.

Bei Höchstzeitrenten tragen Sie in Zeile 19 an, wann die Rente voraussichtlich enden wird (beispielsweise Anfang des Pensionsalters bei Berufsunfähigkeitsrenten) und ob anschließend eine Umwandlung in eine andere Art von Rente stattfinden wird.

Zeile 20 – Rentennachzahlung

Rentennachzahlungen für mindestens 2 Vorjahre müssen nicht nur in Zeile 15 miteingerechnet werden, sondern werden auch in Zeile 20 noch einmal separat aufgeführt.

Das Finanzamt überprüft, ob eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung möglich ist.

Seite 1 (Zeile 21) – Steuerstundungsmodelle

Wenn Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15 EStG erhalten haben, so geben Sie diese in Zeile 21 an.

Beachten Sie, dass hier eine gesonderte Aufstellung verlangt wird, die Sie Ihrer Anlage R beifügen.

Seite 2 (Zeilen 31 bis 51) – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge

Zeilen 31 bis 45 – Riester-Renten und VBL/ZVK-Renten

Hier sind Angaben zu machen, wenn bei Ihnen mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Sie haben eine Rente aus einem Altersvorsorgevertrag („Riester-Rente“) bezogen.
  • Sie haben eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung bezogen, jedoch nicht vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die in der Anlage N zu erfassen sind.
  • Sie haben Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung bezogen, beispielsweise eine VBL- oder ZVK-Rente.

Die richtige Zeile für Ihre Eintragung entnehmen Sie hier am besten der Rentenbezugsmitteilung Ihres Anlageinstituts.

Bei staatlicher Förderung der eingezahlten Riester-Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder erhöhten Sonderausgabenabzug, muss der entsprechende Anteil der Rente voll versteuert werden.

Zeilen 46 bis 50 – Wohn-Riester

Den Zeilen 46 bis 50 müssen Sie Beachtung schenken, wenn Sie eine zu eigenen Wohnzwecken genutzt Wohnung finanziert haben und dabei für das angesparte Kapital oder die Tilgung eine Altersvorsorgezulage oder einen Sonderausgabenabzug erhalten.

In diesen Fällen müssen Sie mit dem Beginn des Rentenalters im Rahmen der Eigenheimrente das aufgebaute Wohnförderkonto versteuern. Den für die Zeilen 46, 47 und 48 relevanten Auflösungsbetrag entnehmen Sie dem Bescheid der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.

Auf Antrag kann das gesamte Guthaben – unter Berücksichtigung eines Bonus (Zeile 45) auf einmal besteuert werden. Oder aber Sie entscheiden sich dafür, jährlich nur einen Teil des Guthabens, ohne Bonus, dafür aber mit einem niedrigen persönlichen Steuersatz (Zeile 47) zu versteuern.

Sollte die Selbstnutzung der Wohnung entfallen oder in irgendeiner anderen Weise eine schädliche Verwendung vorliegen, wird der Bestand des Wohnförderkontos sofort und in voller Höhe besteuert (Zeilen 46 und 48).

Geben Sie außerdem in der Zeile 49 den Beginn der Auszahlungsphase an und in Zeile 50 ggf. den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung oder Reinvestitionsabsicht.

Zeile 51 – Nachzahlungen für Vorjahre

Bei Riester-Renten und VBL/ZVK-Renten geben Sie für mindestens 2 Vorjahre erhaltene Nachzahlungen in der Zeile 51 gesondert hat. Hiermit beantragen Sie die ermäßigte Besteuerung dieser Beiträge nach der Fünftel-Reglung.

Seite 2 (Zeilen 52 bis 59) – Werbungskosten

Wenn Sie keine Nachweise für Einzelaufwendungen bringen, so berücksichtigt das Finanzamt in jedem Fall bei allen Renten und Unterhaltsleistungen den gesetzlichen Pauschbetrag für Werbungskosten (Anlage SO). Dieser Betrag liegt bei 102 Euro (Stand: 2017) pro Ehegatte oder Lebenspartner mit Renteneinkünften.

Falls in Ihrem Fall höhere Werbungskosten vorgelegen haben, können Sie diese Kosten bei den Werbungskosten in den Zeilen 52 bis 59 eintragen. Achten Sie dabei darauf, dass die Werbungskosten jeweils einer konkreten Rente zuzuordnen sind. Tragen Sie die Werbungskosten entsprechend in die richtige Zeile ein.

Typischerweise anerkannte Aufwendungen sind beispielsweise Kosten für eine Rentenberatung, Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit Ihrer Rente oder auch Kosten für Steuerberatung.

Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) – Ausfüllhilfe

In dieser Ausfüllhilfe zur Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage V richtig ausfüllen und auf welche Dingen Sie dabei unbedingt achten sollten. Auch auf die Frage, wer die Anlage V ausfüllen muss, werden wir auf dieser Seite eingehen.

Die folgenden Themen werden behandelt:

Wer muss die Anlage V ausfüllen?

Die Anlage V bezieht sich auf Einkünfte, die durch Vermietung oder Verpachtung erzielt werden und wird benötigt, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:

  • Sie haben Grundbesitz oder Teile Ihres Grundbesitzes vermietet
  • Sie haben als Grundbesitzer vergeblich versucht, einen Mieter zu finden
  • Sie möchten ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen eine anschließende Vermietung des Objekts
  • Sie sind an einer oder mehreren Grundstücksgemeinschaften beteiligt

Ausfüllhilfe zur Anlage V

Überblick der Formularinhalte

Seite 1 Zeilen 4 bis 28 – Einkünfte aus dem bebauten Grundstück

In diesen Zeilen wird ermittelt, welche Einkünfte Sie aus der Vermietung oder Verpachtung erzielt haben. Auch Umlagen sind hier einzutragen.

Zeilen 25 bis 29 – Anteile an Einkünften

Falls Sie an einer oder mehreren Grundstücksgemeinschaften beteiligt sind, dann sind hier die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Auch bei mehreren Beteiligungen ist eine einzige Anlage V ausreichend.

Seite 2 Zeilen 31 und 32 – Andere Einkünfte

In den Zeile 31 und 32 der Anlage V ermitteln Sie Einkünfte, die aus der Untervermietung selbst angemieteter Räume oder der Vermietung von unbebauten Grundstücken entstanden sind.

Zeilen 33 bis 51 – Werbungskosten

In diesen Zeilen werden alle Werbungskosten ermittelt, die in Zusammenhang mit dem gegen Entgelt vermieteten Objekt stehen.

Zeile 52 – Zusätzliche Angaben

Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben

Machen Sie hier Ihre Grundangaben – also Ihren Namen und Vornamen bzw. die Bezeichnung der Gemeinschaft oder Körperschaft, Ihre Steuernummer sowie ob sich Ihre Anlage auf die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung oder die Feststellungserklärung bezieht.

Zudem können Sie hier auch die laufende Nummer der Anlage („lfd. Nr. der Anlage“) angeben, wenn Sie Ihrer Steuererklärung mehrere Anlagen zu Einkünften aus Vermietung Verpachtung beilegen.

Seite 1 (Zeilen 4 bis 28) – Einkünfte aus dem bebauten Grundstück

Zeilen 4 bis 6 – Lage des Grundstücks / der Eigentumswohnung

In diese Zeilen tragen Sie zunächst die Adresse des Grundstücks ein, auf welches sich das Formular bezieht. Außerdem tragen Sie den Anschaffungszeitraum bzw. den Zeitpunkt der Fertigstellung ein.

Der „Anschaffungszeitraum“ ist dabei als der Moment des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs definiert. Mit „Fertigstellung“ ist hingegen ganz einfach die Bezugsfertigkeit einer Immobilie gemeint.

Diese Angaben sind wichtig für die spätere Berechnung der Absetzung für Abnutzung.

In Zeile 6 werden Sie außerdem nach dem Einheitswert-Aktenzeichen gefragt. Diese Information finden Sie im Einheitswertbescheid des Grundstücks.

Zeilen 7 und 8 – Ferienwohnung / Angehörigenvermietung, Gesamtwohnfläche

In Zeile 7 geben Sie an, ob die Immobilie auch als Ferienwohnung genutzt wurde. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt – vor allem wenn auch Eigennutzung vorliegt – genau prüfen, ob Sie auch tatsächlich die Absicht hatten mit der Immobilie Mietüberschüssen zu erzielen. Nur wenn dies der Fall ist, können Sie Ihre Ausgaben für das Objekt steuerlich geltend machen.

Ebenso geben Sie in Zeile 7 an, ob die Immobilie an Angehörige vermietet wurde. Ist dies der Fall, prüft das Finanzamt ob eine „verbilligte Überlassung“ vorliegt. Dies ist gegeben, wenn die tatsächlich gezahlte Miete bei weniger als 66% der ortsüblichen Miete liegt (Stand: 2017). Sollte eine verbilligte Überlassung vorliegen, können Sie Ihre Aufwendungen für die Immobilie nicht als Werbungskosten geltend machen.

Möglicherweise sind Ihre Ausgaben jedoch anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. Maßgebend ist hier das Verhältnis der jeweiligen Einzelflächen zur Gesamtfläche, anzugeben in Zeile 8.

Zeilen 9 bis 14 – Mieteinnahmen

In den Zeilen 9 bis 14 geht es um Ihre Mieteinnahmen.

Anzugeben ist hier in den Zeilen 9 und 10 die Anzahl an Wohnungen pro Geschoss, jeweils die Größe der Wohnungen sowie die Ihnen zugeflossenen Kaltmieten. In Zeile 11 können Sie Mieteinnahmen für andere Räume eintragen, jeweils wieder aufgeteilt nach Geschossen. Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen sind separat in Zeile 12 anzugeben, inklusive Anzahl der vermieteten Wohnungen und deren Wohnfläche.

Umlagen für Nebenkosten (z.B. für Strom oder Wasser) die Ihnen zugeflossen sind, werden in den Zeilen 13 und 14 erfasst. Dabei beziehen sich die Angaben in Zeile 13 auf die Angaben in den Zeilen 9 und 10, während die Angaben in Zeile 14 auf die an Angehörige vermietete Immobilien in Zeile 12 Bezug nehmen.

Zeile 15 – Mietnachzahlung und Mietvorauszahlungen

Falls Sie Mietnachzahlungen oder Mietvorauszahlungen erhalten haben, sind diese in demselben Jahr zu versteuern in dem Sie Ihnen zugeflossen sind.

Die Höhe der Ihnen zugeflossenen Nach- oder Vorauszahlungen ist in Zeile 15 anzugeben.

Zeile 16 – Garagen

Haben Sie Einnahmen durch die Vermietung von Garagen erzielt oder Entgelte beispielsweise für die Vermietung von Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske, o.ä. erhalten, so ist die Höhe der erzielten Einnahmen in Zeile 16 anzugeben.

Zeilen 17 und 18 – Umsatzsteuer

Wurde das Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet, geben Sie in Zeile 17 die Höhe der insgesamt vereinnahmten Umsatzsteuer an. In Zeile 18 gehört der Betrag der Umsatzsteuer, die Sie vom Finanzamt erstattet bekommen haben.

Zeilen 19 und 20 – Bausparzinsen Zuschüsse

In Zeile 19 einzutragen sind Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und öffentliche Zuschüsse zur Instandhaltung (beispielsweise für Solaranlagen oder für die Wärmedämmung).

Beachten Sie bei den Guthabenzinsen aus Bausparverträgen:

  • Der Bausparvertrag muss in einem direkten Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes stehen, auf das sich die Anlage V bezieht
  • Von der Bank ggf. abgezogene Abgeltungsteuer kann in der Anlage KAP steuerlich geltend gemacht werden
  • Andere Bausparzinsen gelten als Kapitaleinkünfte

Der Anteil hiervon, der sich auf unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen (Zeile 8) bezieht, ist in Zeile 20 einzutragen und vom Betrag aus Zeile 19 abzuziehen. Das Ergebnis tragen Sie ebenfalls in Zeile 20 ein.

Zeilen 21 bis 24 – Ermittlung der Einkünfte

Tragen Sie in Zeile 21 der Summe der in den vorherigen Zeilen angegebenen Einnahmen ein. Die Summe der Werbungskosten (die Sie erst auf der nächsten Seite der Anlage V ermitteln) kommt in Zeile 22.

Der sich aus der Verrechnung der beiden Werte ergebende Überschuss ist in Zeile 23 einzutragen. Sollte sich dabei insgesamt ein Verlust ergeben haben, so versehen Sie das Ergebnis mit einem Minuszeichen.

Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern verteilen Sie das Ergebnis in Zeile 24 noch auf beide Parteien, abhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Seite 1 (Zeilen 25 bis 29) – Anteile an Einkünften

Die Zeile 25 bis 29 sind für Sie nur dann relevant, wenn Sie an einer Grundstücks-, oder Erbengemeinschaft mit Vermietungseinkünften, einer Bauherren- oder Erwerbsgemeinschaft oder einem (geschlossenen) Immobilienfonds beteiligt sind.

Ist einer dieser Fälle gegeben, haben Sie eine Mitteilung über die Höhe Ihres Anteils erhalten, aus dem auch die Steuernummer der Gesellschaft und das zuständige Finanzamt hervorgeht. Übertragen Sie diese Angaben in die Zeilen 25 bis 29.

Auch hier geben Ehegatten bzw. Lebenspartner wieder ihre anteiligen Einnahmen an, abhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen.

Seite 2 (Zeilen 31 und 32) – Andere Einkünfte

Einkünfte aus der Untervermietung von gemieteten Räumen kommen in Zeile 31. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Einnahmen und Ausgaben geben Sie in einer Aufstellung auf einem gesonderten Blatt an, welches Sie dem Vordruck beifügen. Das Ergebnis übertragen Sie anschließend in Zeile 31.

Zeile 32 bezieht sich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke (z.B. Kfz-Stellplatz ohne Wohnungsvermietung) und von anderem unbeweglichen Vermögen. Auch für die Angabe in Zeile 32 machen Sie auf einem separaten Blatt eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten, von der ausgehend Sie Ihre Einkünfte errechnen.

Seite 2 (Zeilen 33 bis 51) – Werbungskosten

In Bezug auf Ihre Werbungskosten in der Anlage V gibt es einige Dinge, auf die Sie achten müssen:

  • Werbungskosten sind nur bei entgeltlicher Vermietung steuerlich abzugsfähig
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden werden die Ausgaben immer zuerst insgesamt ermittelt und anschließend den jeweiligen Teilen zugeordnet oder flächenmäßig aufgeteilt
  • Ausgaben die in Zusammenhang mit beruflich genutzten Räumen (z.B. häuslich genutzte Arbeitszimmer, Büros oder Praxisräume) stehen, werden nicht in der Anlage V gemacht, sondern im Steuerformular, das sich auf die jeweilige Einkunftsart bezieht (z.B. Anlage G, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb)

Wenn das Gebäude vollständig und entgeltlich vermietet wird, müssen Sie in den nachfolgenden Zeilen lediglich jeweils in der vierten Spalte eine Eintragung vornehmen.

Zeilen 33 bis 35 – Absetzung für Abnutzung und Abschreibungen

Die Zeilen 33 bis 35 beziehen sich auf die Absetzung für Abnutzung („AfA“). Sollten Sie erstmals AfA geltend machen, müssen Sie eine Aufstellung der entstandenen AK (Anschaffungskosten) oder HK (Herstellungskosten) mit Art und Betrag sowie die von Ihnen vorgenommene AfA-Berechnung auf einem separaten Blatt beifügen.

In Zeile 33 tragen Sie zunächst ein, ob eine lineare oder degressive Abschreibung vorliegt und mit welchem Prozentsatz Sie abschreiben. Außerdem tragen Sie den Gesamtbetrag ein, den Sie ggf. in Ihrer separaten Aufstellung ermittelt haben.

Bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist ein höherer Abschreibungssatz möglich. Ist dieser Fall bei Ihnen gegeben, nutzen Sie für Ihre Angabe die Zeile 34.

Nutzen Sie die Zeile 35, wenn Sie die Abnutzung beweglicher Wirtschaftsgüter absetzen möchten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Einbauküchen oder Möbel, die mitvermietet werden. Wenn diese Kosten (inkl. Umsatzsteuer) bei mehr als 488 Euro je Wirtschaftsgut lagen, ist der Kostenabzug nur über die AfA möglich, verteilt über die Nutzungsdauer.

Zeilen 36 und 38 – Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten

Angaben zu Schuldzinsen (ohne Tilgungsbeträge) gehören in die Zeile 36, wobei hierzu auch von der Bank einbehaltene Zinsvorauszahlungen zählen. Die einzelnen Beträge sind auf einem gesonderten Blatt oder im beim Finanzamt erhältlichen Vordruck S 2 – 6b zu machen.

Bei den Geldbeschaffungskosten (Zeile 37) handelt es sich um Gebühren, die in Zusammenhang mit der Beschaffung von Geld entstanden sind. Hierzu zählen Bankgebühren genauso wie Fahrtkosten oder Notar- und Grundbuchgebühren, die in Zusammenhang mit der Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken stehen.

Zeile 38 – Renten und dauernde Lasten

Falls Sie das Grundstück, auf das sich die Anlage V bezieht, gegen Zahlung einer dauernden Last oder Rente erworben haben, muss der entsprechende Betrag teilweise als Zinsanteil behandelt werden, teilweise als AK.

Wenn Sie derartige Aufwendungen zum ersten Mal geltend machen, legen Sie Ihrem Vordruck den Übergabevertrag bei, damit das Finanzamt die Höhe des Zinsanteils ermitteln kann.

Zeilen 39 und 40 – Reparaturen und Erhaltungsaufwendungen

Auch Reparaturen und Instandhaltungskosten sind auf einem gesondert beigefügten Blatt oder im Vordruck S 2 – 6b zu machen. Geben Sie dabei jeweils die durchgeführte Maßnahme, den Zahlungsempfänger und die Höhe des gezahlten Betrags an. Übertragen Sie das Gesamtergebnis anschließend in die Zeile 39 des Vordrucsk.

Bei gemischt genutzten Gebäuden, unterschieden Sie zwischen Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können (Zeile 39) und Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden (Zeile 40).

Zeilen 41 bis 45 – Verteilung von Reparaturen bei Mietgebäuden

Die Kosten für größere Reparaturen an zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien können Sie wahlweise auch gleichmäßig über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren verteilen. Machen Sie von dieser Möglichkeit bei eher niedrigen Einkünften Gebrauch, da sich dann die Kosten aufgrund des ohnehin schon niedrigen Steuersatzes nicht oder nur wenig auswirken werden.

Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, nehmen Sie keine Eintragung in Zeile 39 oder 40 vor, sondern tragen Sie den Gesamtbetrag in Zeile 41 ein.

Sollten Sie von der Möglichkeit bereits in einem der Vorjahre Gebrauch gemacht haben, tragen Sie die Höhe der abzugsfähigen Kosten für das aktuelle Jahr, je nach vorliegendem Fall, in die Zeilen 42, 43, 44 oder 45 ein.

Zeilen 46, 47, und 49 – Weitere Werbungskosten

In Zeile 46 sind einige weitere Aufwendungen aufgeführt, die Sie typischerweise als Werbungskosten geltend machen können. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Müllabfuhr, den Fahrstuhl oder die Grundsteuer. Die Zeile 47 bezieht sich auf Verwaltungskosten, also beispielsweise Zahlungen, die Sie an einen Hausverwalter geleistet haben.

Beachten Sie, dass Sie die Aufwendungen aus Zeile 46 geltend machen können, wenn Sie auf der Vorderseite der Anlage V auch die von den Mietern bezahlten Beiträge in den Einnahmen erfasst haben.

Sonstige Aufwendungen, die für Sie als Vermieter in Zusammenhang mit dem entgeltlich vermieteten Objekt angefallen sind, können Sie in der Zeile 49 angeben. Typischerweise anerkannt werden hier beispielsweise Kosten für Gartengeräte zur Nutzung durch den Mieter, Reisekosten, Steuerberatungskosten, Kosten für die Mitersuche und Mitgliedsbeiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein.

Zeile 50 – Summe der Werbungskosten

Die Summe der ermittelten Werbungskosten ist in Zeile 50 einzutragen. Vergessen Sie anschließend nicht, den Betrag auch in die Zeile 22 des Vordrucks zu übertragen und anschließend Ihre Einkünfte zu ermitteln.

Zeilen 47 und 51 – Bezahlte Umsatzsteuer

Die Zeilen 47 und 51 sind für Sie nur dann von Interesse, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig vermietet haben.

Ist dieser Fall gegeben, führen Sie auch in den Zeilen 48 und 51 entsprechende Eintragungen durch.

Seite 2 (Zeile 52) – Zusätzliche Angaben

Wenn Sie öffentliche Zuschüsse zu den HK oder AK erhalten haben, so mindern diese die Abschreibungsbemessungsgrundlage.

Falls dies bei Ihnen der Fall war, tragen Sie den in einer gesonderten Aufstellung ermittelten Betrag in die Zeile 52 ein, ggf. für beide Ehegatten oder Lebenspartner.

Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) – Ausfüllhilfe

Bei der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung handelt es sich um eines der wichtigsten Steuerformulare für Arbeitnehmer.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Formularinhalte der Anlage N vor und zeigen Ihnen, wie Sie die Anlage N richtig ausfüllen. Zudem gehen wir auf einige wichtige Aspekte ein, auf die Sie dabei unbedingt achten sollten.

Unter geht es auf dieser Seite um die nachfolgenden Themen:

Ausfüllhilfe zur Anlage „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“

Überblick der Formularinhalte der Anlage N

Seite 1 Zeilen 5 bis 28 – Angaben zum Arbeitslohn

Hier machen Sie einige grundlegende Angaben zu Ihrem Arbeitslohn, die Sie zum größten Teil Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen können.

Seite 2 Zeilen 31 bis 57 – Werbungskosten

Auf Seite 2 der Anlage N machen Sie beruflich verursachte Aufwendungen steuerlich geltend.

Falls Sie hier keine Eintragung vornehmen, wird automatisch ein Pauschbetrag berücksichtigt, der unterschiedlich hoch ist – je nachdem, ob Sie Arbeitnehmer sind oder Sie Versorgungsbezüge erhalten.

Seite 3 Zeilen 61 bis 87 – Doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie einen doppelten Haushalt geführt haben, können Sie Ihre Ansprüche hier prüfen und Ihre hierdurch entstandenen Aufwendungen in der Anlage N erfassen.

Seite 4 Zeilen 91 bis 96 – Werbungskosten in Sonderfällen

Auf der letzten Seite der Anlage N geht es um Werbungskosten in Sonderfällen wie beispielsweise um Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen stehen.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 4) – Grundangaben

Bei den Grundangaben der Anlage N haben Sie Ihren Namen und Ihren Vornamen einzutragen – außerdem wird nach Ihrer eTin-Nummer gefragt. Diese können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

Seite 1 (Zeilen 5 bis 28) – Angaben zum Arbeitslohn

Zunächst werden Sie in Zeile 5 nach Ihrer Steuerklasse gefragt, die in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung angegeben wird. Abhängig von Ihrer Steuerklasse nutzen Sie in diesem Abschnitt eine jeweils andere Spalte. Die rechte Spalte bezieht sich auf die Steuerklasse 6 oder auf eine Urlaubskasse, die linke Spalte hingegen auf die Steuerklassen 1 bis 5.

In den nachfolgenden Zeilen 6 bis 9 werden Sie nach Ihrem Bruttoarbeitslohn, der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gefragt. Alle diese Angaben entnehmen Sie ebenfalls Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Beträge auf den Cent genau anzugeben.

Wenn sich Ihre Konfession von derjenigen Ihres Ehegatten oder Ihres Lebenspartners unterscheidet, machen Sie in Zeile 10 die notwendigen Angaben zu dessen Kirchensteuer.

Zeilen 11 bis 16 – Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge – beispielsweise manche Betriebsrenten oder Beamtenpensionen – sind erkennbar anhand der Lohnbescheinigung und teilweise steuerfrei. Die Angaben in der Anlage N werden dafür benötigt, die Höhe des steuerfreien Teils zu berechnen.

Sowohl die Bemessungsgrundlage (Zeile 12) als auch das maßgebende Jahr des Versorgungsbeginns (Zeile 13) entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Gleiches gilt für die Angabe bei unterjähriger Zahlung (Zeile 14) und ggf. Sonderzahlungen und Nachzahlungen (Zeile 15).

Sollten sich Nachzahlungen auf mehrere Jahre beziehen, so werden diese nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert. Die Angabe hierfür ist in Zeile 16 zu machen, den entsprechenden Betrag entnehmen Sie ebenfalls Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Zeilen 17 bis 19 – Arbeitslohn für mehrere Jahre / Entschädigungen

Wenn Sie Entschädigungen (z.B. Abfindungen), Lohnnachzahlungen oder steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die mehrere Jahre betreffen, sind diese in den Zeilen 17 bis 20 angeben.

Beachten Sie dabei, dass Sie bei Entschädigungen als Nachweis die Vertragsunterlagen vorzeigen müssen, aus denen die Art, Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung hervorgehen.

Zeile 20 – Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Als Arbeitslohn ohne Steuerabzug gelten Löhne, für die Ihr Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten hat, beispielsweise also von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Löhne.

Diese sind daher im Normalfall auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung enthalten, müssen aber in Zeile 20 angegeben werden.

Zeilen 21 bis 24 – Auslandstätigkeit

Wenn sie als Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einer Tätigkeit im Ausland erhalten haben, geben Sie unter Umständen ein zusätzliches Steuerformular zusammen mit Ihrer Steuererklärung ab – die Anlage N-AUS. Wenn Sie diese Anlage beigefügt haben, kennzeichnen Sie dies in Zeile 24 mit einer „1“.

Ob Steuerfreiheit in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder über den Auslandstätigkeitserlass vorliegt, können Sie Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den betreffenden Zeitraum entnehmen.

Je nach vorliegendem Fall, tragen Sie hier die in der Anlage N-AUS ermittelten Werte in die Zeilen 21, 22 oder 24 ein.

Zeile 25 – Grenzgänger

Ein Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland arbeitet, jedoch einen Wohnsitz im Inland hat und zu diesem in der Regel täglich zurückkehrt.

Sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen, geben Sie in Zeile 25 Ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der ausländischen Währung an. Zusätzlich müssen Sie die Anlage N Gre ausfüllen und sie Ihrer Steuererklärung ebenfalls beifügen.

Wenn Sie Grenzgänger sind, Ihr Arbeitsplatz sich in der Schweiz befindet und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese angerechnet werden. Die Höhe der einbehaltenen Abzugsteuer (in SFr) geben Sie ebenfalls in der Zeile 25 an.

Zeile 26 – Aufwandsentschädigung / Ehrenamtsfreibetrag

Der begriff Aufwandsentschädigungen bzw. der Ehrenamtsfreibetrag bezieht sich jeweils ausschließlich auf nebenberufliche Tätigkeit, also auf Tätigkeiten, die weniger als 1/3 der Zeit einer Vollerwerbstätigkeit in Anspruch nehmen. Im Rahmen eines jeweils festgelegten Höchstbetrags genießen Sie hier Steuerfreiheit.

Dieser Betrag liegt bei jährlich 2.400 Euro für Arbeitsverhältnisse bei einer staatlichen Stelle oder einem gemeinnützigen Verein als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher oder Vergleichbarem. Auch für Künstler und für Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen gilt dieser Freibetrag.

Ein Freibetrag von jährlich 720 Euro gilt hingegen für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein oder im mildtätigen bzw. kirchlichen Bereich. Beispiele hierfür sind unter anderem Vereinsvorstände oder sonstige Helfer in einem Verein.

Zeile 27 – Lohnersatzleistungen

Im Vordruck werden bestimmte Lohnersatzleistungen genannt, die regelmäßig über den Arbeitgeber ausbezahlt werden, beispielsweise Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz.

Die Höhe der jeweiligen Ersatzleistungen entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuererklärung. Anschließend tragen Sie diese in Zeile 27 ein. Beachten Sie, dass andere Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld im Hauptvordruck anzugeben sind, nicht in dieser Anlage.

Zeile 28 – Zeiten der Nichtbeschäftigung

Wenn Sie im Veranlagungsjahr zeitweise nicht beschäftigt waren, dann geben Sie in Zeile 28 den Grund hierfür an.

Typische Gründe für eine zeitweise Nichtbeschäftigung sind beispielsweise Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub oder auch ein Studium.

Seite 2 (Zeilen 31 bis 57) – Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die Ihren Bruttoarbeitslohn und damit auch Ihre Steuerlast reduzieren.

In der Anlage N sind die am häufigsten auftretenden Arten von Werbungskosten aufgeführt. Beachten Sie jedoch, dass nicht zwangsläufig alle in Ihrem Fall aufgetretenen Werbungskosten genannt sind und dass Werbungskosten auch möglich sind, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. So können beispielsweise auch mit dem Studium, der Ausbildung oder einer Bewerbung verbundene Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bei jedem Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Stand: 2017) berücksichtigt, wenn in der Steuererklärung keine höheren Ausgaben angegeben werden.

Empfängern von Versorgungsbezügen steht ein Pauschbetrag von 102 Euro (Stand: 2017) zu.

Wenn Sie sowohl berufstätig waren als auch Versorgungsbezüge erhalten haben, so haben Sie ein Anrecht auf beide Pauschbeträge.

Zeilen 31 bis 39 – Wege zur Arbeitsstätte, Entfernungspauschale

Unabhängig vom von Ihnen verwendeten Verkehrsmittel, können Sie für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale für jeden vollen Entfernungskilometer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft waren oder Sie einen Dienstwagen nutzen. Die entsprechenden Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte kommen in die Zeilen 31 und 32.

Sollten Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet, beispielsweise in einem Waldgebiet oder Hafen arbeiten, nutzen Sie die Zeilen 33 und 34 und geben Sie die Adresse des Sammelpunkts oder des Zugangs zu Ihrem Tätigkeitsgebiet an.

Maßgebend ist in beiden Fällen die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist möglich, wenn diese verkehrsgünstiger ist und von Ihnen auch tatsächlich täglich genutzt wird.

Falls Sie in der Regel keinen festen Tätigkeitsort aufsuchen und sich auch zu keinem Sammelpunkt begeben, nehmen Sie in diesen Zeilen noch keine Eintragung vor, sondern erst im Abschnitt rund um „Auswärtstätigkeiten“.

Die genauen Angaben zu Ihren dienstlichen Fahrten machen Sie – wenn zutreffend – in den Zeilen 36 bis 38. Sollten Ihnen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten entstanden sein, die höhe liegen als die Pauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten ebenfalls in der entsprechenden Spalte angeben. Auch Kosten für Flüge und Fähren sind hier in voller Höhe abzugsfähig. Gleiches gilt für Kosten, die durch Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz entstanden sind.

Beachten Sie in den Zeilen 35 bis 38 außerdem jeweils:

  • Fahrgemeinschaften: Füllen Sie für die Tage, an denen Sie gefahren sind eine Zeile aus und eine weitere Zeile für die Tage, an denen Sie mitgefahren sind. Für die Tage an denen Sie Mitfahrer waren, können höchstens 4.500 Euro (Stand: 2017) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren, können beide die Entfernungspauschale beantragen.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die jährlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können in voller Höhe berücksichtigt werden, auch wenn diese oberhalb der entsprechenden Jahresentfernungspauschale liegen.
  • Behinderte Menschen: Behinderte Menschen können die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich geltend machen, unabhängig von der eigentlichen Kilometerpauschale. Dies ist möglich, wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen „G“ oder „aG“ vorliegt. Tragen Sie in diesen Fällen in der letzten Spalte ggf. eine „1“ ein.

Hat ihr Arbeitgeber Ihnen Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstätte steuerfrei ersetzt oder den Arbeitgeberersatz pauschal versteuert, so mindert dies den Werbungskostenabzug. Die entsprechende Angabe ist in Zeile 39 zu machen, wobei sie die Daten Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen können.

Zeile 40 – Berufsverbände und Gewerkschaften

Wenn Sie einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft angehören, geben Sie den Namen der Gewerkschaft oder des Verbandes in Zeile 40 an, gemeinsam mit denen durch die Mitgliedschaft entstandenen Kosten.

Abzugsfähig sind neben den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen beispielsweise auch Aufnahmegebühren.

Zeilen 41 und 42 – Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel gelten beispielsweise Berufsbekleidung, Werkzeug, Fachbücher, Zeitschriften und Literatur.

Werbungskosten bis 110 Euro werden vom Finanzamt hier normalerweise ohne Belege akzeptiert – jedoch müssen Sie die Arbeitsmittel, jeweils einzeln, in der Anlage N oder auf einem gesonderten Blatt, aufstellen.

Zeile 43 – Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Normalfall entweder bis zu 1.250 Euro pro Jahr (Stand: 2017) in voller Höhe, oder überhaupt nicht abzugsfähig. Prüfen Sie hier vorab, welcher Sachverhalt bei Ihnen vorliegt.

Zeile 44 – Fortbildungskosten

Fortbildungskosten beziehen sich auf Weiterbildungen im ausgeübten Beruf, genau wie auf Kosten für Umschulungen oder eine zweite Ausbildung.

Geben Sie Art und Höhe der Kosten in Zeile 44 an, soweit diese Ihnen nicht steuerfrei ersetzt worden sind.

Zeilen 45 bis 48 – Weitere Werbungskosten

Weitere Werbungskosten geben Sie in den Zeilen 45 bis 48 an.

In Zeile 45 geht es abermals um den Weg zu Ihrer Tätigkeitsstätte und es besteht die Möglichkeit, Kosten für Flüge oder Fähren anzugeben. Selbiges gilt auch für Unfallkosten in Zusammenhang mit den Fahrten zu Ihrem Arbeitsplatz.

In den nachfolgenden Zeilen 46 bis 48 haben Sie Platz für nicht weiter genannte Werbungskosten. Sollten diese Zeilen für Sie nicht ausreichen, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt Papier, das Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen.

Kosten für Telekommunikation, beispielsweise Handy- oder Internetverträge, können bis 20 Euro im Monat pauschal in Höhe von 20% steuerlich geltend gemacht werden.

Zeilen 49 bis 57 – Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten

Arbeitnehmer üben per Definition eine Auswärtstätigkeit aus, wenn sie keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Dies ist der Fall, wenn an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten

  • weniger als 1/3 der Arbeitszeit oder
  • wöchentlich maximal zwei Tage

gearbeitet werden.

In diesem Fall können Sie Ihre Reisekosten als Werbungskosten abrechnen.

Reisekosten werden steuerlich in die folgenden Bereiche eingeteilt:

  • Firmenwagen und Sammelbeförderung (Zeile 49): Wenn Ihre Fahrten ganz oder teilweise mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer nicht entgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt wurden, tragen Sie hier eine „1“ ein. Fahrtkosten können in diesem Fall nicht abgezogen werden. Ansonsten tragen Sie eine „2“ ein und geben Sie in der nachfolgenden Zeile Ihre Kosten an.
  • Fahrtkosten, Übernachtungs- und Reisenebenkosten (Zeile 50): Hier sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Bei privaten Verkehrsmitteln kann entweder eine Pauschale von 0,30 Euro (Kfz-Nutzung) oder 0,20 Euro (andere private Verkehrsmittel) pro Kilometer ohne Nachweis über die Kosten angesetzt werden – Ihr Recht, höhere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt. Als Reisenebenkosten gelten beispielsweise für die Reise notwendige Versicherungen oder auch Parkgebühren. Die einzelnen Posten führen Sie am besten auf einem gesondert beizufügenden Blatt Papier auf.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (Zeilen 52 bis 56): Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen sind hier pauschalt abzugsfähig – je nach Fall gilt hier ein unterschiedlich hoher Betrag. Wenn Ihr Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt hat (ausgewiesen durch den Buchstaben „M“ in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), sind die Pauschalen in Zeile 55 entsprechend zu kürzen. Bei Tätigkeiten im Ausland gelten andere Pauschbeträge. Führen Sie die entsprechenden Posten auf einem separaten Blatt Papier auf und tragen Sie den Gesamtbetrag in Zeile 56 ein.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei ersetzt hat, so ist dies in den Zeilen 51 bzw. 57 abzugeben.

Seite 3 (Zeilen 61 bis 87) – Doppelte Haushaltsführung

Auf der gesamten Seite 3 der Anlage N geht es um das Thema doppelte Haushaltsführung. Eine solche kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie einen eigenen Hausstand führen und aus beruflichem Anlass einen zweiten Haushalt unterhalten müssen, welcher sich in der Nähe Ihrer ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Ein beruflich veranlasster zweiter Haushalt kann auch dann vorliegen, wenn der Hausstand der Familie aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird.

Die aktuellen Informationen zur doppelten Haushaltsführung sollten Sie vorab beispielsweise hier nachlesen.

Zeilen 61 bis 69 – Allgemeine Angaben

In der Anlage N müssen Sie in diesen Zeilen Angaben zum Beginn (Zeile 61), ggf. Ende (Zeile 63) und dem Grund der doppelten Haushaltsführung (Zeile 62) machen. Zudem muss der Beschäftigungsort in Zeile 64 eingetragen werden.

Wenn der doppelte Haushalt im Ausland liegt, tragen Sie zudem in Zeile 65 eine „1“ ein und nennen in der gleichen Zeile den Staat.

Mit Hilfe der Angaben in den Zeilen 66 und 67 prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist.

Lag eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar bevor, so können keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend gemacht werden. Selbiges gilt auch für Umzugskosten.

Zeilen 70 bis 78 – Fahrtkosten

In diesem Abschnitt können Sie Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrem eigenen Hausstand (Hauptwohnsitz) und Ihrem auswärtigen Tätigkeitsort eintragen.

Unterschieden wird hierbei zwischen privatem Kfz (Zeile 71), privatem Motorrad oder Motorroller (Zeile 72) und öffentlichen Verkehrsmitteln (Zeile 73). Wenn die Reisen mit einem Dienstwagen erfolgt sind oder eine unentgeltliche Sammelbeförderung des Arbeitgebers stattgefunden hat, sind für diese Wege keine Fahrtkosten abzugsfähig.

Die Pauschbeträge entsprechen, wie auch schon auf den vorherigen Seiten des Vordrucks, 0,30 Euro (Kfz-Nutzung) bzw. 0,20 Euro (andere motorbetriebene private Verkehrsmittel) pro Kilometer. Es steht Ihnen auch hier frei, höhere Aufwendungen nachzuweisen.

Außerdem angegeben werden können Kosten für wöchentliche Heimfahrten. Hierzu geben Sie zunächst in Zeile 74 die einfache Entfernung und die Anzahl der Heimfahrten an. Die Entfernungspauschale beträgt, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, 0,30 Euro je Entfernungskilometer und steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie keine Kosten hatten, jedoch nicht bei Dienstwagen oder unentgeltlicher Sammelbeförderung. In Zeile 75 tragen Sie die ggf. entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) ein – diese Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Flug und Fährkosten sind in ihrer tatsächlichen Höhe in Zeile 78 einzutragen.

Behinderte Menschen sind qualifiziert für eine höhere Entfernungspauschale in Höhe von 0,60 Euro pro Kilometer. Die entsprechenden Angaben sind in den Zeilen 76 und 77 zu machen.

Zeilen 79 und 80 – Unterkunft am Beschäftigungsort

In den Zeilen 79 können Sie die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte angeben – tragen Sie dort einfach die Summe aller Aufwendungen ein und fügen Sie die entsprechende Belege Ihrer Steuererklärung bei.

Bei einem doppelten Haushalt im Ausland geben Sie in Zeile 80 außerdem die Größe der Zweitwohnung in Quadratmetern an.

In jedem Fall ist es möglich, maximal einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat (Stand: 2017) steuerlich geltend zu machen.

Zeilen 81 bis 84 – Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

Verpflegungsmehraufwendungen können nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Bezug der Zweitwohnung geltend gemacht werden. Bei vorausgegangener Auswärtstätigkeit, müssen Sie diesen Zeitraum den drei Monaten ebenfalls hinzurechnen.

Tragen Sie zur Prüfung durch das Finanzamt in den Zeilen 81 und 82 die Zeiträume ein, während derer Sie sich am Ort der Zweitwohnung aufgehalten haben. Eventuell gegenzurechnen sind vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten (Zeile 83).

Für Zweitwohnungen im Ausland gelten auch hier gesonderte Pauschbeträge. Führen Sie in diesem Fall alle Posten auf einem gesonderten Blatt auf, das Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. Die Summe aller Aufwendungen wird in Zeile 84 eingetragen.

Zeile 85 – Sonstige Aufwendungen

Zu den nennenswerten „sonstigen Aufwendungen“ gehören beispielsweise Kosten für Umzüge, Renovierungsarbeiten oder auch Rückumzüge zur Hauptwohnung. Die Aufwendungen für Umzüge sind in Wegverlegungsfällen nicht steuerlich abzugsfähig.

Kosten für die Einrichtung Ihrer Zweitwohnung sind in Zeile 85 nicht einzurechnen – diese gehören in Zeile 79.

Zeile 86 – Summe der Mehraufwendungen für weitere doppelte Haushaltsführungen

Wenn weitere doppelte Haushaltsführungen bestanden haben, geben Sie hier die Summe aller Mehraufwendungen an.

Die genaue Berechnung hat in einer gesonderten Aufstellung zu erfolgen, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen.

Zeile 87 – Arbeitgeberersatz

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt hat, tragen Sie dies in Zeile 87 ein.

Die entsprechende Information können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 21) entnehmen

Seite 4 (Zeilen 91 bis 96) – Werbungskosten in Sonderfällen

In Zeile 91 können Werbungskosten in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen (laut Zeile 11) erfasst werden – hierbei handelt es sich beispielsweise um Kosten für den Steuer- oder Rentenberater. Automatisch berücksichtigt werden hier 102 Euro (Stand: 2017) pro Person, es steht Ihnen aber frei, einen höheren Betrag nachzuweisen.

Beziehen sich die Versorgungsbezüge auf mehrere Jahre (laut Zeile 16), nehmen Sie eine Eintragung in Zeile 92 vor. Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre (laut Zeile 17) kommen hingegen in Zeile 93.

Wenn Sie darüber hinaus auch die Anlage N-AUS ausgefüllt haben, übertragen Sie Ihr Ergebnis aus den Zeilen 75 und 82 der Anlage N-AUS in die Zeile 94 der Anlage N.

Werbungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, bei dem kein Steuerabzug erfolgt ist (laut Zeile 20), kommen in Zeile 95. Werbungskosten zu Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, bei weiterem Wohnsitz in Belgien, kommen in Zeile 96.

Anlage SO – Ausfüllhilfe

Die Anlage SO („Sonstige Einkünfte“) der Einkommensteuer müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Unterhaltszahlungen von einem geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner erhalten haben oder Sie sonstige Einkünfte, beispielsweise aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften oder dem Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern erzielt haben, die nur kurzzeitig in Ihrem Besitz waren.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage SO richtig ausfüllen. Beachten Sie, dass Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren in der Anlage KAP anzugeben sind, nicht in der Anlage SO.

Ausfüllhilfe zur Anlage SO

Überblick der Formularinhalte der Anlage SO

Seite 1 Zeilen 4 bis 6 – Wiederkehrende Bezüge und Unterhaltsleistungen

Diese Zeile beziehen sich vorrangig auf Personen, die vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen erhalten haben.

Zeilen 7 bis 13 – Leistungen

Wenn Sie Einkünfte aus gelegentlichen Geschäften, beispielsweise der Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften oder aus Fahrgemeinschaften erzielt haben, sind die Angaben in diesen Zeilen zu machen.

Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn die Freigrenze von 255 Euro (Stand: 2017) überschritten wird.

Auch Verluste können steuerlich berücksichtigt werden.

Zeilen 14 bis 22 – Abgeordnetenbezüge

Seite 2 Zeilen 31 bis 51 – Private Veräußerungsgeschäfte

Hier sind Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern zu erfassen, wenn diese sich nur kurze Zeit in Ihrem Besitz befunden haben und der jährliche Gewinn aus diesen Verkäufen bei mehr als 599 Euro pro Jahr lag.

Relevant sind hier beispielsweise Grundstücke, Schmuck und Kunstgegenstände.

Auch Verluste können steuerlich berücksichtigt werden.

Seite 1 – Wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen, Leistungen, Abgeordnetenbezüge

Zeilen 4 bis 6 – Wiederkehrende Bezüge

In Zeile 4 tragen Sie die wesentlichen Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen ein. Auch Altenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft sind hier einzutragen. Ferner kommen in die Zeile 4 auch Leistungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, insofern relevant.

Zeile 5 bezieht sich hingegen auf Unterhaltszahlungen und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge, welche vom geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehepartner bezogen werden.

Zeilen 7 bis 13 – Werbungskosten und Leistungen

Sonstige Einnahmen, die unter sonstige Einkünfte fallen gehören in die Zeilen 7 bis 10. Hierzu zählen unter anderem Einkünfte aus:

  • Gelegentlicher Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften
  • Gelegentliche Vermietung beweglicher Gegenstände (Kraftfahrzeuge, Boote, Maschinen, Haushaltsinventar, …)
  • Fahrtgeldern (beispielsweise bei Fahrgemeinschaften)

Analog tragen Sie in Zeile 11 abzugsfähige Werbekosten ein. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Kosten für Zeitungsanzeigen und andere Werbung
  • Fahrtkosten
  • Abschreibungen

Sollten die dadurch letztlich in Zeile 12 ermittelten Einnahmen geringer sein als 255 Euro, sind keinerlei Steuern zu bezahlen. Sollten Sie jedoch oberhalb dieser Grenze liegen, dann sind die Einkünfte in vollem Umfang zu versteuern.

Zeilen 14 bis 22 – Abgeordnetenbezüge

Die Zeilen 14 bis 22 beziehen sich auf Abgeordnetenbezüge. In Zeile 14 tragen Sie die steuerpflichtigen Einnahmen ohne Vergütung für mehrere Jahre ein und ergänzen diese in Zeile 15 durch die enthaltenen Versorgungsbezüge.

Nicht enthaltene Versorgungsbezüge kommen hingegen in Zeile 20 und werden in Zeile 21 noch genauer aufgeschlüsselt.

Seite 2 – Private Veräußerungsgeschäfte

Zeilen 31 bis 40 – Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht)

Relevant sind hier Grundstücke, welche innerhalb der letzten 10 Jahren durch Sie angeschafft oder veräußert wurden. Maßgeblich ist hierbei das Datum der Kaufverträge. Auch geerbte oder geschenkte Grundstücke müssen angegeben werden.

Wenn Sie das Grundstück entweder bis zur Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden zurückliegenden Jahren ausschließlich selbst genutzt haben, dann besteht keine Steuerpflicht. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn sich im Haus beispielsweise ein Arbeitszimmer befunden hat oder ein Teil des Gebäudes vermietet wurde. In diesen Fällen besteht eine anteilige Steuerpflicht, genau wie auch beim Verkauf von zuvor vermieteten Immobilien.

Falls Steuerpflicht besteht, machen Sie die Angaben in den Zeilen 34 bis 40. Bei gemischt genutzten Gebäuden sind nur Angaben für die steuerlich relevanten Gebäudeteile nötig.

Zeilen 45 bis 56 – Sonstige Zeilen

Sollten Ihre Privatentnahmen größer sein als der Betriebsgewinn und die Privateinlagen, können betriebliche Schuldzinsen ggf. nicht in voller Höhe abgezogen werden. Zur Prüfung benötigt das Finanzamt die Summe aller Entnahmen und Einlagen. Relevant sind hierfür die Zeilen 47 und 48.

Die Zeilen 50 bis 55 befassen sich mit Einkünften aus der gewerblichen Einkünfte sowie mit gewerblichen Termingeschäften und Verlusten aus Beteiligungen und sind auch nur in diesen Fällen für Ihre Einkommensteuererklärung relevant.

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