Anlage Kind – Ausfüllhilfe

In diesem Artikel erhalten Sie umfangreiche Hilfestellungen sowie eine Ausfüllhilfe zum Thema „Anlage Kind“ der Einkommensteuererklärung. Insbesondere geht es um die folgenden Fragestellungen.

Ausfüllhilfe zur Anlage Kind

Überblick des Formularinhaltes der Anlage Kind

Seite 1 Zeile 1 bis 3: Hier werden lediglich persönliche Daten des Steuerabzugsberechtigten eingetragen.

Zeile 4 bis 14: Es erfolgt die Eintragung persönlicher Daten des Kindes, wie Name und Geburtsdatum. Zudem muss der Wohnort und die Höhe des erhaltenen Kindergeldes eingetragen werden.

Zeile 15 bis 22: Hier müssen lediglich Eintragungen vorgenommen werden, wenn das Kind bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Es wird die Abzugsberechtigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres ermittelt. Gefragt wird nach Zeiträumen zwischen Ausbildungen, der Erwerbslosigkeit und Arbeitssuche, gesetzlichen Freiwilligendiensten oder einer Behinderung.

Zeile 23 bis 27: Ist das Kind bereits volljährig, so müssen hier Eintragungen zur Erwerbstätigkeit vorgenommen werden.

Seite 2 Zeile 31 bis 37:  Es wird nach übernommenen Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen der Eltern gefragt. Neben den Beiträgen sind erstattete Beträge von Seiten der Versicherungen relevant sowie Zuschüsse dritter Seite (bspw.: BAföG)

Zeile 38 bis 43: Wenn Sie den Kinderfreibetrag auf einen Elternteil umlegen wollen, müssen hier entsprechende Vermerke vorgenommen werden.

Zeile 44 bis 49: Hier können alleinerziehende Elternteile ihre steuerlichen Absetzungen geltend machen. Es wird nach den Umständen des Haushaltes gefragt.

Zeile 50 bis 52: Musste ein volljähriges Kind während seiner Ausbildung außerhalb untergebracht werden, so können die Kosten dafür abgesetzt werden. Die Details der Unterbringung sind hier zu vermerken.

Seite 3 Schulgeld – Zeile 61 bis 63:  Hat das Kind eine private Schule mit anerkanntem Schulabschluss besucht, so können die Schulgebühren hier abgesetzt werden.

Übertragung des Behindertenpauschbetrages auf die Eltern – Zeile 64 bis 66: Es besteht die Möglichkeit, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbeträge auf die Eltern übertragen zu lassen. Wenn Sie das wünschen, muss es hier vermerkt werden.

Kinderbetreuungskosten – Zeile 67 bis 73: Steuerlich absetzbare Kinderbetreuungskosten für müssen hier angegeben werden.

Seite 1 – Kindschaftsverhältnis

Auf der ersten Seite werden vollumfassend die Daten des zu berücksichtigenden Kindes erfasst. Bitte beachten Sie, dass für jedes Kind ein eigenes Formular der „Anlage Kind“ ausgefüllt werden muss. Ob ein steuerlicher Anspruch auf Absetzbarkeit besteht, hängt von der dem Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses und dem Alter des Kindes ab.

Zeile 1 bis 3 – Persönliche Angaben des Ausfüllenden

Tragen Sie hier Ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Steuernummer sein. Vermerken Sie auch die laufende Nummer der Anlage, wenn Sie mehrere Formulare zur „Anlage Kind“ einreichen.

Zeile 4 bis 9 – Angaben zum Kind

Hier müssen die Angaben für jedes Kind einzeln ausgefüllt werden, die steuerlich berücksichtigt werden sollen. Dabei ist es irrelevant, ob das jeweilige Kind bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzuges in die Lohnsteuererklärung eingebracht wurde.

Wichtige Angaben zum Kind sind der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort sowie die Familienkasse, von der das Kindergeld bezogen wird. Die steuerliche Identifikationsnummer muss ebenfalls eingetragen werden.

Zeile 8 bis 9 – Im Ausland lebende Kinder

Haben Ihre Kinder ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland, so muss dies hier vermerkt werden. Je nach Wohnsitzstaat, können nur geringere Freibeträge eingebracht werden. Ausgenommen sind Kinder, die sich aus Gründen der Berufsausbildung dauerhaft im Ausland aufhalten. Sie werden dennoch dem inländischen Haushalt der Eltern zugerechnet.

Zeile 10 bis 14 – Kindschaftsverhältnis

Es wird das Kindschaftsverhältnis zum Kind ermittelt. In Zeile 10 muss zunächst angegeben werden, ob es sich um ein leibliches oder adoptiertes Kind, ein Pflegekind oder ein Enkel- oder Stiefkind handelt. Leben Sie in einer Ehe und sind dennoch einkommenssteuerrechtlich nicht gemeinsam veranlagt, so wird das Verhältnis in Zeilen 11 bis 14 ermittelt. Es geht vorwiegend um die Ermittlung eines nicht vorhandenen Kindschaftsverhältnis, etwa durch Tod, keine vorhandene Anerkennung einer Vaterschaft oder durch fehlenden Kontakt.

Zeile 15 bis 22 – Angaben für volljähriges Kind

Auch die Kosten für volljährige Kinder können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die steuerrechtlichen Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Volljährigkeit ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Bis höchstens zum 25. Lebensjahr können Freibeträge beansprucht werden, wenn keine Behinderung vorliegt, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und Ihr Kind dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Weitere folgenden Bedingungen müssen für die steuerliche Absetzbarkeit gegeben sein:

Zeilen 15 und 16: Das Kind befindet sich aktuell in einer Berufsausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Tragen Sie hier die Bezeichnung der Ausbildung, sowie die Zeiträume ein. Halbe oder nicht vollendete Monate können als ganze Monate eingetragen werden.

Zeile 17: Konnte Ihr Kind aufgrund eines mangelnden Ausbildungsplatzes die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, so ist der zugehörige Zeitraum hier einzutragen.

Zeile 18: Ihr Kind absolviert einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst, so sind Sie steuerlich abzugsberechtigt. Tragen Sie den entsprechenden Zeitraum hier ein.

Zeile 19: Wenn sich Ihr Kind momentan in einer Übergangszeit von Ausbildung zum Berufsleben oder zwischen zwei Ausbildungen befindet, so sind Sie steuerlich abzugsberechtigt, wenn der Zeitraum nicht mehr als vier Monate beträgt. In diesem Fall ist der entsprechende Zeitraum hier einzutragen.

Zeile 20: Ist Ihr Kind momentan erwerbslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, so können Sie steuerliche Absetzungen vornehmen. Tragen Sie den Zeitraum in Zeile 20 ein.

Zeile 21: Ist Ihr Kind aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, nicht in der Lage sich selbst zu versorgen, so werden Ihre Kosten unabhängig vom Alter Ihres Kindes berücksichtigt.

Zeile 22: Hat Ihr Kind einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, so wird der entsprechende Zeitraum auf das Alter Ihres Kindes angerechnet, sodass das Alter Ihres Kindes steuerrechtlich „verjüngt“ wird.

Zeile 23 bis 27 – Erwerbstätigkeit des Kindes:

Es werden die Bedingungen der Erwerbstätigkeit Ihres volljährigen Kindes erfragt. Grundsätzlich sind diese Eintragungen nur erforderlich, wenn Ihr Kind bereits die erste Berufsausbildung abgeschlossen hat. Ist dies der Fall, so ist der Zustand in Zeile 23 zu vermerken.

Wurde die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, so kommt aus auf die Erwerbstätigkeit während der zweiten Berufsausbildung an. Ist trotz zweiter Berufsausbildung eine der Berücksichtigungstatbestände aus den Zeilen 15 bis 22 gegeben, so kann Ihr Kind steuerlich nicht mehr berücksichtig werden, wenn es mehr als 20 Stunden pro Woche (außerhalb der Ausbildung) gearbeitet hat.

Ausgenommen ist allerdings die Vollerwerbstätigkeit durch ein Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall muss in Zeile 24 keine Eintragung vorgenommen werden. Durch die Erwerbstätigkeit eines Minijobs, die in Zeile 25 eingetragen werden muss, erlischt der Anspruch auf Berücksichtigung ebenfalls nicht.

Liegen Erwerbstätigkeiten vor, so muss die Stundenzahl in Zeile 27 eingetragen werden.

Seite 2 – Steuerliche Vergünstigungen für Kinder

Auf der zweiten Seite werden die entsprechenden Kosten für das Kind erfasst. Sind die Bedingungen an das Kindschaftsverhältnis erfüllt, so erhalten Sie Kindergeld und weitere steuerliche Vergünstigungen. Für letzteres sind die Angaben auf Seite 2, zwischen Zeile 31 und 52 möglich.

Zeile 31 bis 37 – Kranken- und Pflegeversicherung:

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sorgen nur für steuerliche Vergünstigungen, wenn Sie der Versicherungsgesellschaft gestattet haben, relevanten Daten automatisch und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ist dies der Fall, so können Sie die Beiträge eintragen. Beachten Sie bitte folgende Details:

Sind Sie selber der Versicherungsnehmer für Ihr Kind, sprich ist Ihr Kind in Ihrem Namen versichert und Sie tragen die Kosten, können Sie die Beträge in voller Höhe in der Zeile 31, in der ersten Spalte bei Kennzahl 66 eintragen.

Selbes gilt für Beiträge der Pflegeversicherung, die in Zeile 33, in der ersten Spalte bei Kennzahl 67 eingetragen werden. Wurden im Rahmen entstandener Ansprüche, etwa durch Wahlleistungen oder ausgezahlte Krankengelder, Beiträge von der der Kranken- oder Pflegeversicherung zurückerstattet, so mindern diese den Anspruch auf Steuerverminderung. Tragen Sie die vollen Beträge in Zeile 34 bei Kennzahl 68 ein.

In Zeile 37 werden zusätzliche Beiträge erfasst, die über den Rahmen der Basisversicherung hinausgehen und von Ihnen als Eltern getragen wurden.

Ist Ihr Kind selber Versicherungsnehmer, so wird die zweite Spalte der Zeilen 31 bis 36 relevant. Grundsätzlich muss Ihr Kind die Versicherungsbeiträge in seiner eigenen Steuererklärung deklarieren. Sind die Einkünfte jedoch zu gering, sodass Ihr Kind darauf verzichtet hat, Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzusetzen, so können Sie stattdessen die Beiträge in der zweiten Spalte angeben.

Grundsätzlich sind hier jedoch nur Basisbeiträge einzutragen. Jegliche Beiträge, die über die Basiskrankenversicherung hinausgehen oder zu Wahlleistungen bei der Pflegeversicherung führen, können nicht berücksichtigt werden.

Basisbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer müssen bei Kennziffer 71 und 72 vermerkt werden. Pflegeversicherungsbeiträge sind bei Kennziffer 72 anzugeben. Wurden Beiträge erstattet oder sind Zuschüsse von dritter Seite, etwa Bafög, zu berücksichtigen, sind diese in Zeile 73 und 75 einzutragen. Sie mindern den abzugsberechtigten Betrag.

Zeile 38 bis 43 – Übertragung der Freibeträge:

[[highlight]]Wichtig: Leben Sie in einer geschiedenen Ehe, besteht keine Lebenspartnerschaft zwischen den Eltern des Kindes oder leben die Eltern dauerhaft getrennt, sodass für einen Elternteil keine Unterhaltspflicht besteht, so können die Freibeträge auf ein Elternteil übertragen werden. Wird der Freibetrag übertragen, so erlischt jeglicher Anspruch auf kinderbedingte steuerliche Vergünstigung. Liegt eine einkommenssteuerrechtliche gemeinsame Veranlagung vor, so können Sie den nachfolgenden Teil ignorieren. Selbes gilt für eine Aufteilung der Freibeträge zu 50 % bei getrennter Veranlagung der Einkommenssteuer. [[/highlight]]

Für eine erfolgreiche Beantragung der Übertragung der Freibeträge auf einem alleinigen Elternteil gibt es unterschiedliche mögliche Konstellationen. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % nach oder ist durch mangelnde Leistungsfähigkeit davon befreit, so ist dies in Zeile 38 zu vermerken. Somit entsteht ein Übertragungsanspruch. Er erlischt allerdings wieder, sobald nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Vorschüsse von Seiten dieses Elternteils gezahlt wurden. Dies ist in Zeile 39 zu vermerken.

Weiterhin müssen für eine erfolgreiche Übertragung folgende Bedingungen erfüllt sein.

Grundsätzlich ist die Übertragung des Freibetrages für Ausbildung, Erziehung und Betreuung auf einen Elternteil nur bei Kindern möglich, welche die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben und wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet war. Hat der andere Elternteil die Kosten anteilig getragen oder das Kind zwischenzeitlich selber betreut, so besteht die Möglichkeit des Einspruches. In Zeile 40 muss ein dementsprechender Vermerk sowie der Zeitraum der Nichtmeldung beim anderen Elternteil vermerkt werden.

Zeile 41 bis 43 betreffen den Fall, dass Stief- oder Großeltern steuerlich entlastet werden sollen, weil das Kind in deren Haushalt gelebt hat und sie Kindergelder erhalten haben. Werden hier Eintragungen vorgenommen, so ist ebenfalls die Anlage K zusammen mit der Einkommenssteuererklärung auszufüllen.

Wenn Sie die Übertragung des Anspruches an dieser Stelle beantragen, so müssen Sie in Zeile 6 den vollen Kindergeldanspruch vermerken.

Zeile 44 bis 49 – alleinerziehende Eltern:

Wenn Sie der alleinerziehende Elternteil sind, so können Sie Ihre steuerlichen Berücksichtigungen in Zeile 44 bis 49 geltend machen. Dazu müssen Sie mit Ihrem Kind zusammenleben. Pro Jahr kann ein Entlastungbetrag von 1.308 Euro pro Kind geltend gemacht werden.

In Zeile 44 muss der Zeitraum der Meldung im gemeinsamen Wohnsitz vermerkt werden. In Zeile 45 muss das ausgezahlte Kindergeld vermerkt werden.

Lebte in der gemeinsamen Wohnung außer Ihrem Kind eine weitere volljährige Person, für welche kein Kindergeld ausgezahlt wurde, so entfällt der Anspruch auf den oben genannten Entlastungsbetrag.

Zeile 50 bis 52 – Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes:

Wurde Ihr Kind während der Berufsausbildung außerhalb Ihres Wohnsitzes untergebracht und war währenddessen volljährig, so ist der Erhalt eines Freibetrages von 924 Euro pro Kind pro Jahr möglich. Dazu muss ein entsprechender Eintrag in Zeile 50 vorgenommen werden.

Sind Sie mit dem anderen Elternteil nicht gemeinsam veranlagt, so kann gesondert eine entsprechende Aufteilung des Freibetrages beantragt werden. Tragen Sie hier die gewünschte Aufteilung in Prozent in Zeile 52 ein.

Seite 3 – Schulgeld, Pauschbeträge und Kinderbetreuungskosten

Schulgelder, Behinderungs- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge sowie Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar. Die entsprechenden Eintragungen werden auf Seite 3 vorgenommen.

Zeile 61 bis 63 – Schuldgeld:

Schulgeld für eine Privatschule ist abzugsfähig, wenn diese in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland ansässig ist oder es sich um eine deutsche Schule im anderweitigen Ausland handelt. Der Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Entsprechende Vermerke sind in den Zeilen 61 und 63 vorzunehmen.

Sind Eltern nicht gemeinsam veranlagt, so kann eine anderweitige prozentuale Aufteilung des Freibetrages vorgenommen werden.

Zeile 64 bis 66 – Behinderte oder hinterbliebene Kinder:

Der Pauschbetrag für behinderte oder hinterbliebene Kinder kann auf den Elternteil übertragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die Vergünstigung beim Kind irrelevant ist, weil es zu geringe oder keine Einkünfte hat. Es muss dazu eine der Anforderungen aus Zeile 64 erfüllt sein und dementsprechend vermerkt werden. In Zeile 65 müssen die Daten der Bescheinigung eingetragen werden. Eine anderweitige prozentuale Aufteilung zwischen den Eltern kann in Zeile 66 beantragt werden.

Wurde bereits in Zeile 38 eine Übertragung des Freibetrages auf einen Elternteil beantragt, so entfällt hier die Möglichkeit einer anderweitigen Übertragung.

Zeile 67 bis 73 – Kinderbetreuungskosten:

Lebt Ihr Kind in Ihrem Haushalt und ist unter 14 Jahre alt, so können Sie Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Bei Kindern über 14 Jahren muss eine Behinderung vorliegen. Trägt lediglich ein Elternteil die Kosten und erfolgt keine gemeinsame Veranlagung, so darf nur dieser die Kosten als steuerrelevante Sonderausgaben eintragen. Je nachdem, ob die Elternteile einen gemeinsamen oder getrennten Haushalt führten, sind Zeile 70-72 auszufüllen. Soweit keine Zusammenveranlagung erfolgt, kann der Höchstbetrag auch anders als hälftig zwischen den Elternteilen aufgesplittet werden.

 

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