Home Schooling
Die Kosten für das Home Schooling können Sie grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen.
Wenn Ihr schulpflichtiges Kind einen Rechner mitbenutzt, dann können Sie die Aufwendungen für den Computer trotzdem (anteilig) als Werbungskosten absetzen.
Kinderbonus
Der Kinderbonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.
Sie müssen den Kinderbonus nicht gesondert in die Steuererklärung eintragen, dieser wird automatisch von smartsteuer berücksichtigt.
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten können Sie als Sonderausgaben absetzen. Ein Abzug ist jedoch nur zu zwei Dritteln – und bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Kind und Jahr möglich. Und auch nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Ausnahme hier: Für Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen können, entfällt die Altersgrenze.
Die Kosten können Sie direkt im Programm im Bereich »Kind« eintragen.
Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an
hilfe@smartsteuer.de