1 Steuererklärungsfristen nach § 149 AO
1.1 Steuerpflichtige ohne Steuerberater – § 149 Abs. 2 AO
1.2 Steuerpflichtige mit Steuerberater – § 149 Abs. 3 AO
1.3 Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung – § 149 Abs. 4 AO
2 Verlängerung der Abgabefristen
2.1 Allgemeines
2.2 Rückwirkende Fristverlängerung
2.3 Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr
2.4 Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen
2.5 Fristverlängerung für Steuerberater in der Corona-Krise
3 Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger läuft nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.7. des Folgejahres. Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen. Zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz s. das AO-Handbuch 2023, Anhang 82.
In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO um zwei Monate verlängert bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres (statt bisher 31.12. des Folgejahres). Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.
Dies gilt gem. § 149 Abs. 5 AO nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.
Von der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.
Gem. § 149 Abs. 4 AO besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.
Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn
Die Finanzämter dürfen gem. § 149 Abs. 3 Satz 3 AO nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen i.S.d. § 149 Abs. 3 AO vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist.
Eine Fristverlängerung für Erklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger über den 28./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Verschulden wird durch Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit begründet. Insoweit sind dieselben Maßstäbe anzuwenden wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).
Bei Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters ist in der Regel von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Arbeitsüberlastung auf unvorhersehbare Krankheit, Unfall oder ähnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies bedingt eine konkrete und genaue Darlegung dieses Ereignisses, der fehlenden Möglichkeit einer Berücksichtigung bei der Arbeits-/Personalplanung sowie des voraussichtlichen Ausfalls an Arbeitsleistung im Hinblick auf die Dauer der beantragten Fristverlängerung.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.
In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gem. § 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO am 31.7. des Zweitfolgejahres.
Mit der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags ist dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, sofern der Antrag nicht bereits weit vor Ablauf der Frist abgelehnt wird und sich eine Nachfrist deshalb erübrigt. Die Nachfrist soll vier bis sechs Wochen betragen. In Fällen, in denen für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits eine Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt wurde, kann die Nachfrist auch kürzer bemessen werden. Entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalls sowie die Arbeitslage des Finanzamtes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nachfrist keine Fristverlängerung darstellt und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ausschließt. Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.
Für Steuerberater endet die Erklärungsfrist für den VZ 2021 am 31.8.2023, für den VZ 2022 am 31.7.2024. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.
Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO), bleibt hiervon unberührt.
Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen:
Beim → Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV).
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen (§ 61a UStDV).
Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022, NWB 8/2022, 494; Baum, Zahlreiche Änderungen der AO im Jahr 2022, NWB 7/23, 460.
→ Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer
→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO
→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.
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