1 Begriff
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Bilanzpositionen werden zum Bilanzstichtag mit ihrem Buchwert bilanziert. Dieser ergibt sich aus der Buchhaltung des Unternehmens. Für die Buchwertermittlung sind die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG zu beachten. So ergibt sich z.B. für abnutzbare WG des AV der Buchwert aus dem Ansatz der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB) abzüglich der AfA (§ 7 EStG).
Bei Ausscheiden eins WG aus dem BV durch Veräußerung oder Entnahme ist der Buchwert der Wert, der sich ergeben würde, wenn für diesen Zeitpunkt eine Bilanz aufzustellen wäre (R 6b.1 Abs. 2 EStR). Das bedeutet, dass bei abnutzbaren Anlagegütern auch noch AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen sowie etwaige Sonderabschreibungen für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis zum genannten Zeitpunkt vorzunehmen sind (vgl. R 7.4 Abs. 8 Satz 1 EStR).
Bei der echten Realteilung gem. § 16 Abs. 3 EStG ist ein steuerneutraler Vorgang gegeben. Eine Übertragung des übernommenen BV des Realteilers zu Buchwerten in ein anderes BV ist nur dann möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven weiterhin sichergestellt ist (BMF Erlass vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6; unter Tz. V).
Das Umwandlungssteuerrecht regelt die Möglichkeiten einer steuerneutralen → Einbringung zu Buchwerten (§ 24 Abs. 4 UmwStG).
→ Entnahme
→ Realteilung gem. § 16 Abs. 3 EStG
→ Renten
→ Rücklage
→ Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG
→ Sonderabschreibung nach § 7g EStG
→ Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
→ Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
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