Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz in der Anwalts- und Steuerkanzlei

Stand: 2. Mai 2024

Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) trat am 1.1.2023 in Deutschland in Kraft. Es regelt die unternehmerische Verantwortung zur Einhaltung von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Rechtspositionen in den globalen Lieferketten.

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1. Anwendungsbereich

Verpflichtete sind gem. § 1 Abs. 1 LkSG alle Unternehmen, die in Deutschland sitzen bzw. verwaltet werden und i.d.R. mindestens 3 000 ArbN im Inland beschäftigen. Ab dem 1.1.2024 wird dieser Schwellenwert auf 1 000 ArbN abgesenkt. Die Anzahl ist konzernweit zu berechnen, also inklusive aller verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 AktG. »In der Regel« meint damit eine Prognose aufgrund rückblickender Betrachtung und zukünftiger Personalentwicklung.

Darüber hinaus kann das LkSG faktisch auch unter diesen Schwellenwerten liegende Unternehmen treffen. § 6 Abs. 4 Nr. 1, 2 LkSG sieht vor, dass Verpflichtete im Rahmen angemessener Präventionsmaßnahmen ihre unmittelbaren Zulieferer ebenfalls zur Berücksichtigung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Erwartungen verpflichten und diese wiederum diese Erwartungen bei ihren eigenen Zulieferern »angemessen adressieren« (Trickle-down-Effekt).

Die Lieferkette i.S.d. § 2 Abs. 5 LkSG bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Umfasst sind alle Schritte von der Gewinnung eines Rohstoffes bis zur Lieferung an den Endkunden inklusive des Handelns aller (un-)mittelbaren Zulieferer. Dementsprechend ist zu erwarten, dass direkt verpflichtete Unternehmen ihre nicht de lege lata verpflichteten (un-)mittelbaren Zulieferer selbst verpflichten werden. So müssten diese zum Erhalt ihrer Geschäftsbeziehung einzelne oder gar alle Pflichten selbst befolgen, wenn auch nicht staatlich überwacht oder sanktioniert.

Sachlich umfasst das LkSG sog. »menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken«, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen diverse Katalogverbote droht, § 2 Abs. 2, 3 LkSG. Bereits bei unzureichenden Schutzmaßnahmen ist somit eine Risikolage geschaffen. Diese Unbestimmtheit sorgt für Rechtsunsicherheiten, sodass im Zweifel eher ein »zu viel« als »zu wenig« anzuraten ist.

Nicht nur in der Beratung, auch für Kanzleien selbst kann das LkSG relevant werden, sofern diese von Ihren Mandanten verpflichtet werden. Dabei sind insbes. das Verbot der Ungleichbehandlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG) und das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG) zu beachten (beispielsweise sei hier das Outsourcing der IT genannt).

2. Was sind die Verpflichtungen und Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung?

§ 3 LkSG legt fest, welche Sorgfaltspflichten »in angemessener Weise zu beachten« sind, um die menschenrechts- oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, zu minimieren oder Verletzungen zu beenden.

Dies sind im Einzelnen:

  • Nach § 4 LkSG ist ein wirksames Risikomanagement einzurichten und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen zu verankern inkl. Einrichtung einer zuständigen Stelle (»Menschenrechtsbeauftragter«); dabei bezieht § 4 Abs. 4 LkSG sehr umfassend nicht nur die Interessen der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette ein, sondern auch die »in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens« oder der Unternehmen in den Lieferketten Betroffenen. Bußgeldbewährt ist nur die mangelnde Festlegung einer zuständigen Stelle.

  • Ebenfalls bußgeldbewährt ist die Pflicht, einmal jährlich oder anlassbezogen eine Risikoanalyse gem. § 5 LkSG durchzuführen. Erscheinen Pflichtverletzungen bei mittelbaren Zulieferern möglich, muss eine anlassbezogene Risikoanalyse dahingehend durchgeführt werden, § 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG.

  • § 6 LkSG verpflichtet bußgeldbewährt zu angemessenen Präventionsmaßnahmen, namentlich durch eine Grundsatzerklärung, unternehmensinterne Verankerung und der besagten Einbeziehung von Zulieferern.

  • § 7 LkSG sieht Abhilfemaßnahmen vor, wobei bei unmittelbaren Zulieferern ein konzeptuelles Stufenmodell bis hin zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen vorgesehen ist.

  • Nach § 8 LkSG ist ein besonderes Beschwerdeverfahren einzurichten und auszugestalten, dass jedermann, intern und extern, die Beschwerde ermöglicht, auch hinsichtlich Verstößen mittelbarer Zulieferer, § 9 Abs. 1 LkSG. Öffentliche Transparenz, sicherer Zugang, Identitätsschutz und Schutz vor Benachteiligung müssen dabei gewährleistet werden, § 8 Abs. 4 LkSG. Die Nichteinrichtung eines Beschwerdeverfahren ist bußgeldbewährt.

  • Und schließlich regelt § 10 LkSG bußgeldbewährte Dokumentations- und Berichtspflichten, unter anderem die Pflicht, jährlich einen Bericht zur Erfüllung der Pflichten zu erstellen und auf der Internetseite des Unternehmens für sieben Jahre öffentlich zugänglich zu machen.

Der Bußgeldkatalog des § 24 LkSG sanktioniert sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln.

Eine gesonderte zivilrechtliche Haftung wird durch die Verletzung vor Sorgfaltspflichten nicht begründet, § 3 Abs. 3 LkSG.

Seltsam mutet die Möglichkeit des § 11 LkSG an, wonach in »überragend wichtigen geschützten Rechtspositionen« Verletzte einer Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Prozessstandschaft erteilen können. Es bleibt abzuwarten, wie diese Möglichkeit in der Praxis Anwendung finden wird.

3. Was ist für Steuer- und Anwaltskanzleien besonders zu beachten? – Ausblick

Für Steuer- und Anwaltskanzleien sind drei Szenarien denkbar, in denen das LkSG sie betreffen könnte.

  1. Eine direkte Verpflichtung als ArbG von i.d.R. 3 000 bzw. ab dem 1.1.2024 1 000 Beschäftigten.

  2. Eine indirekte Verpflichtung als Dienstleister eines solchen Unternehmens, dass im Rahmen seiner Präventionsmaßnahmen die Kanzlei im Dienstleistungsverhältnis zu vergleichbaren Maßnahmen verpflichtet oder sich zumindest die Einhaltung der Pflichten zusichern lässt. Auch möglich ist es, dass von solchen Unternehmen indirekt Verpflichtete wiederum ihre Zulieferer in die Pflicht nehmen wollen bzw. müssen.

  3. Und schließlich muss der Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Beratungsanfragen seitens seiner Mandanten rechnen. Oft dürfte hier der Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich als direkt Verpflichteter die Lösung sein. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die direkt Verpflichteten in abdeckender Weise alle (un-)mittelbaren Zulieferer mittelfristig in die Pflicht mitnehmen werden und auch KMU so Beratungsbedarf haben werden.

Die hehren Ziele des Gesetzgebers sind mit einem hohen Aufwand für Betroffene verbunden. Noch nicht abschließend abschätzbar ist, wie sehr der Trickle-down-Effekt die Zulieferer treffen wird, wenn direkt verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer intensiv mit in die Pflicht nehmen. Einer eventuellen Zielverfehlung hat der Gesetzgeber jedoch entgegengesehen und bis zum 30.6.2026 vorgesehen, den erreichten Schutz der Menschenrechte durch das Gesetz zu evaluieren.

Die EU-Kommission hat im Februar 2022 einen Vorschlag zur neuen Corporate Sustainability Due Dilgence Directive vorgelegt. Eine solche könnte noch weiter gehen und eventuell auch Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien direkt verpflichten. Das Geschehen sollte jede Kanzlei im Blick behalten.

4. LkSG – Unterstützungsangebote von DATEV

  • LkSG für Steuerberater

  • LkSG für Rechtsanwälte

  • LkSG für Wirtschaftsprüfer

  • LkSG für Unternehmer

  • LkSG für den Public Sector

5. Literaturhinweise

Deutscher Anwaltsverein: Stellungnahme zum Regierungsentwurf Nr. 27/2021; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Allgemeine Informationen zum LkSG und FAQ; BMAS: Referat »CSR« – Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen CSR in Deutschland; Agentur für Wirtschaft & Entwicklung: Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts,

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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