Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Anwendbare Vorschriften
3 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit
4 Höhe
5 Anrechnung der Vorauszahlungen
6 Verfahrensrechtliche Besonderheiten
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Auf die → Körperschaftsteuer sind ebenso wie auf die → Einkommensteuer unterjährig Vorauszahlungen zu leisten, da die Einkommen- und die Körperschaftsteuer als Veranlagungssteuern erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstehen. Bis zur Festsetzung und Fälligkeit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vergeht zumeist wiederum einige Zeit, sodass durch die Erhebung von Vorauszahlungen die Finanzierung des Staates bis zur (endgültigen) Zahlung der festgesetzten Steuern sichergestellt werden soll.

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2. Anwendbare Vorschriften

Das Körperschaftsteuergesetz verweist in § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Durchführung der Besteuerung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. In Bezug auf die Vorauszahlungen ist damit insbes. § 37 EStG angesprochen. Nur soweit das Körperschaftsteuergesetz eigene Bestimmungen enthält, haben diese Vorrang. Vorliegend betrifft dies zum einen die Körperschaftsteuervorauszahlungen bei einem abweichenden → Wirtschaftsjahr (§ 31 Abs. 2 KStG) und die Entstehung der Körperschaftsteuer für Vorauszahlungen (§ 30 Nr. 2 KStG).

3. Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit

Die Steuervorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 30 Nr. 2 KStG). Die Entrichtung und damit Fälligkeit der Vorauszahlungen ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach der Stpfl. die Vorauszahlungen am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu entrichten hat (→ Fristen und Termine). Somit entstehen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.), sind jedoch jeweils erst am 10. des letzten Monats eines Kalendervierteljahres fällig. Wird die Körperschaftsteuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres begründet, entstehen die Vorauszahlungen mit Begründung der Steuerpflicht.

Beispiel 1:

Die neu gegründete A-GmbH tritt per 10.2.01 in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein.

Lösung 1:

Die Körperschaftsteuer in Bezug auf ggf. zu leistende Vorauszahlungen entsteht gem. § 30 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG am 10.2.01. Diese Regelung betrifft aber nur Vorauszahlungen des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht erstmals begründet wird (hier also das erste Kalendervierteljahr). Die Entstehung der Vorauszahlungen für die folgenden Kalendervierteljahre richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmt der Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Vorauszahlung zum Beginn des Kalendervierteljahres, ob eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung vorliegt. Eine Vorauszahlungsschuld wird dabei nicht zeitanteilig ab dem Eröffnungszeitpunkt aufgeteilt. Eine nicht beglichene ESt-/KSt-Vorauszahlung für das Quartal, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt daher in vollem Umfang eine Insolvenzforderung dar (vgl. FG München Urteil vom 7.5.2014, 9 K 2072/13, EFG 2014, 1488).

Weicht das → Wirtschaftsjahr einer Körperschaft vom Kalenderjahr ab, sind die Körperschaftsteuervorauszahlungen gem. § 31 Abs. 2 KStG bereits während des Wirtschaftsjahres, das im VZ endet, zu entrichten.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Aus dem Vorauszahlungsbescheid ergeben sich die genannten Fälligkeitszeitpunkte sowie die jeweilige Vorauszahlungshöhe. Äußerlich kann dieser Vorauszahlungsbescheid mit der (vorangehenden) Jahressteuerfestsetzung verbunden werden. Es handelt sich jedoch stets um einen eigenständigenSteuerbescheid. Eine Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt nur dann, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 € (200 € bis einschließlich VZ 2008) im Kalenderjahr und mindestens 100 € (50 € bis einschließlich VZ 2008) für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Hinweis:

Die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die dem LSt-Abzug unterliegen (BFH Urteil vom 20.12.2004, VI R 182/97, BStBl II 2005, 358). Werden Einkommensteuervorauszahlungen für zusammen zur ESt veranlagte Eheleute geleistet, ist mangels erkennbarer anderweitiger Absichtsbekundung – selbst im Fall einer dem FA bekannten Insolvenz des einen Ehepartners – davon auszugehen, dass für Rechnung beider Ehegatten bezahlt wird (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.2.2008, 1 K 75/07, EFG 2008, 914). Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.9.2008 (VII R 18/08, BStBl II 2009, 38) bestätigt. Die Vorauszahlungen sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen, ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (BFH Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl II 2011, 607).

4. Höhe

Die Vorauszahlungen sollen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vorwegnehmen, die der Stpfl. für den laufenden VZ voraussichtlich schulden wird (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich daher grundsätzlich nach der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (z.B. → Kapitalertragsteuer, Vorauszahlungen) bei der letztenVeranlagung ergeben hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten (BFH Urteil vom 22.11.2011, VIII R 11/09, BStBl II 2012, 329). Hinzu kommen die nach den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen ermittelten Vorauszahlungen auf den → Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG).

Diese Vorgehensweise unterstellt, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des laufenden Jahres der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des vorangegangenen Jahres entspricht. Da dies aber zumeist nicht der Fall ist, sieht § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG vor, dass das Finanzamt von Amts wegen bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats (auf Antrag des Stpfl. für VZ 2019 bis 2021: bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 21. Kalendermonats; für VZ 2022: bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 20. Kalendermonats; für VZ 2023: bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 18. Kalendermonats; für VZ 2024: bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 17. Kalendermonats) eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen kann. Danach kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen eintreten, wenn sich für den VZ voraussichtlich eine höhere bzw. niedrigere Steuerfestsetzung ergeben wird.

Beispiel 2 (ohne VZ 2019 bis 2024):

Die B-GmbH hat ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. Im März 03 steht (auch für das Finanzamt nachweisbar) fest, dass die Körperschaftsteuervorauszahlungen für den VZ 01 zu niedrig festgesetzt wurden.

Lösung 2:

Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen für den VZ 01 noch bis Ende März 03 von Amts wegen an die Körperschaftsteuer anpassen, die sich für den VZ 01 voraussichtlich ergeben wird.

Beispiel 3:

Die C-GmbH hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (z.B. 1.5. bis 30.4. des Folgejahres).

Lösung 3:

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für den VZ 01, dem das Wirtschaftsjahr vom 1.5.00 bis zum 30.4.01 zugrunde gelegt wird, können bis zum 31.3.03 angepasst werden.

Der Stpfl. kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn er eine niedrigere Jahressteuer glaubhaft macht.

Hinweis:

Wird während eines laufenden Wirtschaftsjahres eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen beantragt, besteht Uneinigkeit darüber, welche Vorauszahlungen anzupassen sind. Nach einer Auffassung sind auch bereits gezahlte Vorauszahlungen rückwirkend herabzusetzen, nach anderer Auffassung sind nur die künftigen Vorauszahlungen anzupassen, es sei denn, die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen die voraussichtliche Jahressteuerschuld.

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen hat das Finanzamt die letzte Vorauszahlung für den VZ anzupassen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 EStG). Voraussetzung dafür ist gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG jedoch, dass der Erhöhungsbetrag mindestens 5 000 € (2 500 € bis einschließlich VZ 2008) beträgt. Zudem trägt das Finanzamt die Feststellungslast, dass sich die Jahressteuer voraussichtlich erhöht. Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, derartige Umstände von selbst mitzuteilen, auf Anfrage hat der Stpfl. dem Finanzamt jedoch Auskunft zu erteilen. Der Erhöhungsbetrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bei der Feststellung der Höhe der Vorauszahlung kann abweichend von der letzten Veranlagung eine Schätzung auf Grundlage einer Prognose geboten sein. Anhaltspunkte dafür, dass Einkünfte in einer nicht unerheblichen Höhe im letzten VZ nur einmalig vorgekommen sind (z.B. aus einer Anteilsveräußerung), begründen eine Untersuchungs- und Anhörungspflicht des Finanzamts nach § 88, § 91 AO. Der Steuerpflichtige kann gegen einen fehlerhaften Vorauszahlungsbescheid sowohl durch einen Berichtigungsantrag als auch durch einen Einspruch vorgehen. Für die Erstattung der entstandenen Beratungskosten als Folge der verletzten Ermittlungspflicht des Finanzamts kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht (OLG Celle Urteil vom 23.8.2012, 16 U 8/12).

Hinweis:

Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512 werden zum einen Anpassungen von Vorauszahlungen für den VZ 2019 (geregelt in § 110 EStG) und zum anderen der Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 und 2021 (geregelt in § 111 EStG) umgesetzt. Ziel ist es, die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag bereits im Vorauszahlungsverfahren bzw. bei der Veranlagung für 2019 zu berücksichtigen. Nach § 110 EStG wird auf Antrag der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert. Ausgenommen hiervon sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung für die Minderung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null herabgesetzt wurden. Eine höhere Minderung ist durch Nachweis möglich. Insgesamt ist sie begrenzt auf 10 Mio. € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 20 Mio. € (Änderung durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021, BGBl I 2021, 330 (zuvor 5 Mio. € bzw. 10 Mio. €)). Nach § 111 EStG wird auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (sog. vorläufiger Verlustrücktrag für 2020). Ausgenommen hiervon sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung für die Minderung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null herabgesetzt wurden. Eine höhere Minderung ist durch Nachweis möglich. Insgesamt ist sie begrenzt auf 10 Mio. € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 20 Mio. € (Änderung durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021, BGBl I 2021, 330 (zuvor 5 Mio. € bzw. 10 Mio. €)). Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019, kann diese auf Antrag gestundet werden. In diesem Fall werden Stundungszinsen nicht erhoben. Für den VZ 2020 ist bei Inanspruchnahme der Minderung eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung für den VZ 2019 zu ändern. Durch das JStG 2020 wird in § 111 EStG aufgenommen, dass § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden ist, soweit bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 abgezogen wird (siehe aber zur Aussetzung der erstmaligen Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019: BMF vom 17.9.2021, IV A 3-S 0338/19/10004:005, BStBl I 2021, 1759 und BMF vom 3.12.2021, IV A 3-S 0338/19/10004:005, BStBl I 2021, 2227). Durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021 (BGBl I 2021, 330) gelten die aufgezeigten Regelungen des § 111 EStG für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für den Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Durch die Anfügung des Abs. 9 wird damit auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021 ermöglicht. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen gelten entsprechend (u.a. Vorauszahlungen für 2021 auf null herabgesetzt, Stundung, Abgabe Steuererklärung; siehe dazu BT-Drs. 19/26970 vom 24.2.2021).

Das BMF sieht aufgrund der wirtschaftlichen Schäden durch das Coronavirus in seinem Schreiben vom 19.3.2020 (IV A 3-S 0336/19/10007:002, BStBl I 2020, 262) vor, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sollen demnach bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen können. Diese Anträge sollen nicht deshalb abzulehnen sein, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Mit BMF-Schreiben vom 18.3.2021 (IV A 3-S 0336/20/10001:037, BStBl I 2021, 337) wurden diese Regelungen auf den VZ 2021 ausgedehnt, mit BMF vom 31.1.2022 (IV A 3-S 0336/20/10001:047, BStBl I 2022, 132) auf den VZ 2022. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind ebenfalls keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind ebenfalls nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

5. Anrechnung der Vorauszahlungen

Die entrichteten Vorauszahlungen werden auf die festgesetzte Jahressteuer durch Anrechnungsverfügung angerechnet. Wurden zu hohe Vorauszahlungen geleistet, wird dem Stpfl. der überschießende Betrag erstattet. Im entgegengesetzten Fall ist die noch ausstehende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Wird keine Jahressteuer festgesetzt, erledigt sich ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung des Steueranspruchs »auf andere Weise« i.S.v. § 124 Abs. 2 AO mit der Folge, dass geleistete Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten sind (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 8.2.2012, 2 K 2259/10, EFG 2012, 1113; Im Revisionsverfahren haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das FG-Urteil gegenstandslos, vgl BFH Beschluss vom 9.9.2014, VII R 11/12). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist in einem solchen Fall nicht gehemmt.

Hinweis:

Die Verrechnung von Körperschaftsteuervorauszahlungen mit den Auszahlungsbeträgen der zum 31.12.2006 letztmals ermittelten Körperschaftsteuerguthaben wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt (vgl. OFD Münster vom 20.4.2007, DB 2007, 1001). Eine Verrechnungsstundung kommt nur in Betracht, wenn die Rate »in Kürze«, d.h. innerhalb eines Monats, fällig wird.

6. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Bei dem → Steuerbescheid, mit dem die Vorauszahlungen festgesetzt werden, handelt es sich stets um eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO; → Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung). Der Vorauszahlungsbescheid kann daher gem. § 164 Abs. 2 AO jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

7. Literaturhinweise

Dötsch, KSt, §§ 30, 31 KStG n.F. (Loseblatt); Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. A. 2009; Horst, Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten, Steuer & Studium 2007, 124; Knief, Unternehmensteuerreform: Die Festsetzung der Steuervorauszahlungen mit der BWA 2008, DStR 2008, 520; Luft, Gleichmäßige Verteilung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch bei unterjährigen Gewinnschwankungen, SteuK 2012, 80; Eisolt, Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZInsO 2014, 334; Elden, Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Empfang von Unterhalt, NZFam 2014, 1159; Holzner, Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, SteuK 2016, 371; Riegel/Amler, Festsetzung von Hinterziehungszinsen schon auf Vorauszahlungen?, BB 2016, 2972; Holzner/Dürr, Die Einkommensteuer und ihre Erhebungsformen – Systematischer Überblick über die Funktionsweise der einzelnen Erhebungsformen, NWB Beilage 2017 zu Nr. 13, 24; Bolik/Gauß, Liquiditätsschonender Covid-19-Steuervollzug, Teil I: Steuerstundungen, Teil II: Vollstreckungsaufschub, Teil III: Herabsetzung von Vorauszahlungen, DB 2020, 910; Hechtner, Steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen infolge des Coronavirus, Erste Reaktionen der Finanzverwaltung, NWB 2020, 977; Lentz, Die Anpassung von Vorauszahlungen und vorläufiger Verlustrücktrag gem. §§ 110, 111 EStG nach dem 3. CoronaStHG, Bestandsaufnahme und systematische Einordnung, FR 2021, 739; Dellner, Veranlagte Verluste 2020 und ihre Auswirkung auf den Veranlagungszeitraum 2019, Praxisfragen und Anwendungshinweise zu den neuen Möglichkeiten der Verlustverrechnung, NWB 2021, 925, Lentz, Die Anpassung von Vorauszahlungen und vorläufiger Verlustrücktrag gem. §§ 110, 111 EStG nach dem 3. CoronaStHG – Bestandsaufnahme und systematische Einordnung, FR 2021, 739; Schiffer, Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, DStZ 2022, 183.

8. Verwandte Lexikonartikel

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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