Wachstumschancengesetz

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Hintergrund und Entwicklungsgeschichte
2 Änderungen im EStG und der EStDV (mit Wirkung auch für das KStG)
2.1 Begünstigung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)
2.2 Einlagen junger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG)
2.3 Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)
2.4 Klarstellung bei Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
2.5 Option zur degressiven AfA bei Neubauten bis Oktober 2029 (§ 7 Abs. 5a EStG)
2.6 Anpassungen bei der Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
2.7 Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
2.8 Vermeidung der »doppelten Besteuerung« von Renten (gemäß BFH-Rechtsprechung)
2.8.1 Verlangsamung der vollen Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)
2.8.2 Verlangsamung der Erhöhung des Besteuerungsanteils (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG)
2.8.3 Anpassung beim Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG)
2.9 Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)
2.10 Fünftelregelung in der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG)
2.11 Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG)
2.12 Erhöhte Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG)
2.13 Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)
3 Körperschaftsteuergesetz
3.1 Option zur KSt für alle Personengesellschaften (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG)
3.2 Option zur KSt für Kommanditgesellschaft (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG)
3.3 Option zur KSt und thesaurierte Gewinne (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG)
3.4 Option zur KSt und thesaurierte Gewinne (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG)
3.5 Verlustberücksichtigung bei Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG)
3.6 KapESt-Erstattung ausländischer steuerbefreiter Körperschaften (§ 32 Abs. 6 KStG)
4 Gewerbesteuer – Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG)
5 Umsatzsteuergesetz
5.1 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG)
5.2 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG)
5.3 Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG)
5.4 Übertragung von Emissionszertifikaten (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG)
5.5 Obligatorische eRechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV)
5.6 Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG)
5.7 Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG)
5.8 Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)
6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
6.1 Werterhöhung bei KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG)
6.2 Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen (§ 20 Abs. 7 ErbStG)
7 Abgabenordnung
7.1 Internationales Risikobewertungsverfahren (§ 89b AO)
7.2 Anzeige über Erwerbstätigkeit (§ 138 Abs. 1c AO)
7.3 Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)
7.4 Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a Abs. 1 AO)
7.5 Hemmung der Verjährung (§ 230 AO)
7.6 Aussetzungszinsen bei Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO)
8 Außensteuergesetz – grenzüberschreitende Finanzierungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG)
9 Umwandlungsteuergesetz – Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)
10 Handelsgesetzbuch – Schwellenwerte in § 241a HGB
11 Forschungszulagengesetz

1. Hintergrund und Entwicklungsgeschichte

Das nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren am 23.2.2024 durch den Bundestag und am 22.3.2024 durch den Bundesrat verabschiedete »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« (kurz »Wachstumschancengesetz«) soll Investitionsimpulse setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken. Daneben sollen das Steuersystem vereinfacht, vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet sowie das Steuerrecht nach Maßgabe des »Ampel«-Koalitionsvertrags weiter modernisiert werden. Bei näherer Betrachtung sind einige Änderungen zwingender BFH-Rspr. sowie der »Wertsicherung« (als Inflationsausgleich) durch Anhebung von Freibeträgen oder Pauschalen geschuldet.

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Ursprünglich hatte das BMF am 17.7.2023 einen deutlich umfassenderen Referentenentwurf und das Bundeskabinett am 30.8.2023 einen entsprechenden Regierungsentwurf Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Hierzu verlangte der Bundesrat zahlreiche Änderungen, die im sodann am 17.11.2023 durch den Bundestag mit den Stimmen der Regierungsmehrheit gefassten Gesetzesbeschluss jedoch nicht ausreichend beachtet wurden. Deswegen verweigerte der Bundesrat am 24.11.2023 seine Zustimmung und rief den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an, dessen Kompromissvorschlag vom 21.2.2024 schließlich Gesetz wurde. Zwischenzeitlich waren eilbedürftige Teile des Gesetzentwurfes noch vor Jahresende 2023 in den Entwurf eines Kreditzweitmarktförderungsgesetzes überführt und im Dezember 2023 verabschiedet worden. Hervorzuheben ist hierbei die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes an das MoPeG durch § 24 GrEStG, wonach zeitlich begrenzt rechtsfähige PersGes für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fortgelten.

Der Regierungsentwurf sah ursprünglich rund 50 Einzelmaßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von insgesamt 6,3 Mrd. € vor. Im Vermittlungsverfahren wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert und unter anderem die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie sowie die angedachte Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen gestrichen.

Materiellrechtliche Kernpunkte des (verschlankten) Wachstumschancengesetzes sind nunmehr:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude i.H.v. 5 %,

  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für April bis einschließlich Dezember 2024,

  • befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer),

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung sowie

  • Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau.

Im Übrigen erfolgen Änderungen der Abgabenordnung sowie des Umsatzsteuergesetzes. Die Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens erschwert es für den Praktiker, den Überblick über die erfolgten Gesetzesänderungen zu behalten. Im Einzelnen bestehen sie aus:

2. Änderungen im EStG und der EStDV (mit Wirkung auch für das KStG)

Zahlreiche Neuregelungen betreffen das Einkommensteuerrecht und damit im Wege der Verweisung auch das Körperschaftsteuerrecht. »Wertsichernden« Charakter hat z.B. die Erhöhung der Pauschale für Mehraufwendungen von Berufskraftfahrern bei Übernachtungen im Fahrzeug von 8 € auf 9 € in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG. Erwägenswert wäre aus Sicht des Verfassers eine generelle Indexierung (Kopplung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten) solcher Pauschalen oder Freibeträge, wie etwa im US-Steuerrecht.

2.1. Begünstigung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektrofahrzeug oder Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Die Obergrenze des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs wird für ab 1.1.2024 angeschaffte Fahrzeuge von 60 000 € auf 70 000 € angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an ArbN (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

2.2. Einlagen junger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG)

Einlagen junger WG werden ab dem VZ 2024 nur noch dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen. Der Gesetzgeber zieht damit die Konsequenz aus der BFH-Entscheidung vom 21.6.2021, I R 32/17, BStBl. II 2023, 686, um entsprechende Gestaltungen zu verhindern (BR-Drs. 433/1/23 vom 9.10.2023, 18).

2.3. Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Die degressive Abschreibung für bewegliche WG des Anlagevermögens war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und schließlich bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In Anbetracht der konjunkturellen Situation wird eine degressive Abschreibung auch für entsprechende WG, die ab April 2024 und spätestens am 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, gestattet. Allerdings darf nach dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Ergebnis der anzuwendende Prozentsatz höchstens das 2-Fache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20 % betragen.

2.4. Klarstellung bei Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Der lineare AfA-Satz für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude war durch das Jahressteuergesetz 2022 gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf 3 % angehoben, die zugleich vorgesehene Streichung von Abs. 4 Satz 2 EStG aber nicht umgesetzt worden. Abs. 4 Satz 2 wird redaktionell an die mit dem JStG 2022 vorgenommenen Änderungen in Satz 1 angepasst.

2.5. Option zur degressiven AfA bei Neubauten bis Oktober 2029 (§ 7 Abs. 5a EStG)

Wie bereits im ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen, wird zur Ankurbelung der Baukonjunktur eine Möglichkeit der (2006 abgeschafften) degressiven Abschreibung für Neubauten wieder eingeführt: Bei in der EU/im EWR belegenen neuen Wohngebäuden, deren Herstellung oder Anschaffung ab dem 1.10.2023 und vor dem 1.10.2029 beginnt, wird ein Wahlrecht zur degressiven statt linearen Absetzung (in fallenden Jahresbeträgen i.H.v. 5 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert) geschaffen.

Anders als bei der früheren degressiven Absetzung für Abnutzung (für solche Altfälle siehe § 7 Abs. 5) sind für diese geometrisch-degressive Abschreibung nicht gleichzeitig Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Absetzung für Abnutzung gewechselt werden.

Als redaktionelle Folgeänderungen wird (neben Änderungen in § 6b Abs. 6 Satz 2, § 7h und § 7i EStG) der bisherige Abs. 5a zu Abs. 5b und die Referenzierung »Absätze 4 und 5« durch »Absätze 4 bis 5a« ersetzt.

2.6. Anpassungen bei der Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

Die 2019 mit Wirkung ab dem VZ 2018 eingeführten steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau (deren Zielgenauigkeit umstritten bleibt) werden einerseits um weitere 33 Monate prolongiert und durch das neue Enddatum 1.10.2029 mit der neuen Option zur degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5a EStG synchronisiert sowie die Deckelungen der höchstmöglichen Bemessungsgrundlagen von 4 800 € auf 5 200 € respektive von 2 500 € auf 4 000 € erhöht. Die Homeoffice-Pauschale wird über 2022 hinaus entfristet, der Tageswert auf 6 € angehoben und der jährliche Höchstsatz (wie beim Arbeitszimmer) auf 1 260 € erhöht. Damit kann diese Pauschale für bis zu 210 Tage p.a. in Anspruch genommen werden, insbes. wenn kein Arbeitszimmer vorliegt. Der Abzug bezieht sich stets auf die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tage. Nunmehr ist der Abzug der Tagespauschale auch möglich, wenn die Tätigkeit an diesem Tag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ein Abzug ist jedoch nicht möglich, wenn entweder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden oder soweit ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für Arbeitszimmer-Aufwendungen geltend gemacht wird. Aufwendungen für Arbeitsmittel werden nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten.

2.7. Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

Die Sonderabschreibung von bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200 000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, wird für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter auf 40 % erhöht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sogar eine Erhöhung auf 50 % vorgesehen.

2.8. Vermeidung der »doppelten Besteuerung« von Renten (gemäß BFH-Rechtsprechung)

Entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen sind durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) veranlasst. Der BFH hatte Berechnungsparameter für die Ermittlung einer sogenannten »doppelten Besteuerung« von Altersvorsorgeaufwendungen und der aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen vorgegeben.

2.8.1. Verlangsamung der vollen Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Entsprechend der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge verlangsamt bis ins Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Versorgungsbezüge fließen bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG ein.

2.8.2. Verlangsamung der Erhöhung des Besteuerungsanteils (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG)

Die Anpassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG folgt dem mit dem JStG 2022 umgesetzten Entfall der prozentualen Begrenzung für Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabenabzug ab dem VZ 2023 als weitere Maßnahme, um eine »doppelte Besteuerung« von Renten aus der Basisversorgung für zukünftige Renteneintrittsjahrgänge zu vermeiden oder abzumildern.

2.8.3. Anpassung beim Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG)

Mit der Regelung wird der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Die bisherige Regelung sah im Zuge der Umstellung auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags bis zum Jahr 2040 vor. Mit der Anpassung wird ab 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr jährlich i.H.v. 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend ab 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist diese Änderung, ebenso wie die Änderung von § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, gem. § 52 Abs. 26a EStG ab Januar 2025 zu beachten.

2.9. Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

Nach bisherigem (und dem voraussichtlich wieder ab dem VZ 2028 geltenden) Recht war bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (Ehegatten) ein Verlustvortrag unbeschränkt nutzbar und für den übersteigenden Teil der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums beschränkt. Für die VZ 2024 bis einschließlich 2027 wird der nutzbare Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte sogar eine Erhöhung auf 75 % vorgesehen. Mit dem VZ 2028 ist die Rückkehr zur 60 %-Grenze (für diese »Mindestgewinnsteuer«) vorgesehen.

2.10. Fünftelregelung in der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG)

Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) darf mit Wirkung ab 2025 wegen der Fehleranfälligkeit und Komplexität nicht mehr im Lohnsteuerverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Dies bedingt auch eine Streichung der Sätze 2 und 6 in § 42b Abs. 2 EStG sowie eine entsprechende Straffung von § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG.

2.11. Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG)

Es wird mit Wirkung ab VZ 2025 (nicht bereits schon ab VZ 2024) durch die Einfügung von § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG eine Antragsveranlagung für beschränkt stpfl. ArbN mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht.

2.12. Erhöhte Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG)

Unabhängig vom Durchlaufen des langwierigen Freistellungs-/Erstattungsverfahrens beim BZSt besteht für Lizenzierungs-»Bagatellfälle« (einschließlich anderen Rechteüberlassungen, abgegolten etwa durch Zahlungen von Verlagshäusern an auslandsansässige Fotografen, Künstler oder sonstige Urheber oder Rechteinhaber) für deutsche Vergütungsschuldner die Möglichkeit, in DBA-Fällen (wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen nach seinem »Lizenzartikel«, üblicherweise Art. 12, kein Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzeinkünften im weitesten Sinne vorsieht) vom Steuerabzug abzusehen. Die jährliche Freigrenze im Sinne dieser Bagatellregelung wird von 5 000 € auf 10 000 € für alle Vergütungen für Rechteüberlassungen, die ab dem 1.1.2024 zufließen (in der Praxis: gezahlt oder verrechnet werden), erhöht. Zudem wird die Systematik dahingehend umgestellt, dass eine rückwirkende Abzugsverpflichtung gem. vormaliger Formulierung von § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. (»dies gilt nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Stpfl. in demselben Kj. vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 € nicht übersteigt«), vermieden wird, vgl. Holthaus, IStR 2023, 869, 871.

2.13. Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)

Auslandsansässigen Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird mit Wirkung ab dem VZ 2025 durch Ergänzung von § 50 Abs. 1 EStDV der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet. Umgekehrt gewendet muss die steuerbegünstigte ausländische Körperschaft sich in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO eintragen lassen.

3. Körperschaftsteuergesetz

Interessanterweise betrafen die durch den Vermittlungsausschuss initiierten Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht das Körperschaftsteuergesetz.

3.1. Option zur KSt für alle Personengesellschaften (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG)

Nunmehr erhalten alle PersGes die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

3.2. Option zur KSt für Kommanditgesellschaft (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG)

Die Ergänzung von Satz 2 soll klarstellen, dass die steuerneutrale Optionsausübung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Beteiligung an einer Komplementärin (regelmäßig als mit 0 % beteiligte GmbH) als funktional wesentliche Betriebsgrundlage nicht mit in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Beide Änderungen an § 1a KStG treten mit Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

3.3. Option zur KSt und thesaurierte Gewinne (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG)

Im Unterschied zur originären KapGes, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei PersGes keinen Ausschüttungsbeschluss vor. Entsprechend wird klargestellt, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden PersGes ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen ist.

Alle Änderungen an § 1a KStG treten mit Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

3.4. Option zur KSt und thesaurierte Gewinne (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine erhalten mit Wirkung ab dem VZ/EZ 2023 ihre Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, wenn ihre übrigen Einnahmen wegen Stromlieferung aus Mieterstromanlagen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen, aber nicht 30 % (bisher 20 %) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

3.5. Verlustberücksichtigung bei Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG)

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird mit Wirkung ab dem VZ 2024 gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

3.6. KapESt-Erstattung ausländischer steuerbefreiter Körperschaften (§ 32 Abs. 6 KStG)

Mit einem neuen gesetzlichen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische in EU- oder EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Körperschaften im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen, allerdings an erhöhte Nachweise geknüpft.

4. Gewerbesteuer – Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 %.

Nicht Gesetz wurde leider u.a. ein erweiterter Verlustvortrag in § 10a GewStG.

5. Umsatzsteuergesetz

5.1. Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG)

Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden mit Wirkung ab dem 1.4.2024 umsatzsteuerlich als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

5.2. Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG)

Weiterhin wird, ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.4.2024, die Umsatzsteuerbefreiung auf im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände erstreckt.

5.3. Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG)

Es wird klargestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, nicht aber auf Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO. Bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO sei dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO Rechnung getragen.

5.4. Übertragung von Emissionszertifikaten (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG)

Die Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, wird auf die Übertragung von Emissionszertifikaten erstreckt.

5.5. Obligatorische eRechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV)

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die noch einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden als »sonstige Rechnungen« bezeichnet. Es wird geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung verpflichtend und wann die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt, namentlich für Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.

Zu einem zwischen dem in den Jahren 2025 oder 2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis Ende 2026 statt einer eRechnung eine sonstige Rechnung ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG). Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG wird diese Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. (2026) bis zu 800 000 € ausgestellt werden, bis Ende 2027 verlängert.

5.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG)

Ab dem VZ 2025 wird nicht nur auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG grds. verzichtet, sondern »sollen« Unternehmer durch das FA von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung auch dann befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kj. nicht mehr als 2 000 € (bisher 1 000 €) betragen hat.

5.7. Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG)

Kleinunternehmer sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 grds. von der Übermittlung von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit, soweit kein Fall des § 18 Abs. 4a UStG oder eine gesonderte Aufforderung zur Abgabe durch das FA (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) vorliegt.

5.8. Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Mit Wirkung zum VZ 2024 wird die Umsatzschwelle für Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600 000 € auf 800 000 € angehoben.

6. Erbschaft- und Schenkungsteuer

6.1. Werterhöhung bei KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG)

Es wird (mit Inkrafttreten ab Verkündung) klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.

6.2. Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen (§ 20 Abs. 7 ErbStG)

Gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die Versicherungssummen oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer. Allerdings darf die Finanzbehörde die grds. bestehende Haftung nicht geltend machen, wenn der im Steuerfall ausgezahlte Betrag die Nichtaufgriffsgrenze wird von künftig 5 000 € (statt bisher 600 €) nicht übersteigt. Dies gilt ab Verkündung des Gesetzes.

7. Abgabenordnung

7.1. Internationales Risikobewertungsverfahren (§ 89b AO)

Die neu geschaffene Rechtsgrundlage bildet für ein internationales Risikobewertungsverfahren eine gemeinsame Einschätzung steuerlicher Risiken bereits verwirklichter Sachverhalte durch einen oder mehrere Staaten oder Hoheitsgebiete in einem kooperativen Verfahren ab. Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen, vgl. auch Flüchter, IStR 2023, 906.

7.2. Anzeige über Erwerbstätigkeit (§ 138 Abs. 1c AO)

In Fällen, in denen typischerweise kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, soll das BMF nunmehr durch entsprechende Rundschreiben auf die verpflichtende Anzeige einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen FA verzichten dürfen.

7.3. Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Die Umsatzgrenze zur Begründung einer originär steuerrechtliche Buchführungspflicht wird für ab dem 1.1.2024 beginnende Wj. für Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 800 000 € und die (alternativ einschlägige) Gewinngrenze auf 80 000 € erhöht.

7.4. Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a Abs. 1 AO)

Stpfl., die Überschusseinkünfte von mehr als 500 000 € im Kj. erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird mit Wirkung ab dem VZ 2027 auf 750 000 € erhöht. Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bis einschließlich des VZ 2026 entstanden sind, gelten jedoch fort, auch wenn die erhöhte Einkunftsgrenze ab dem VZ 2027 nicht erreicht wird.

7.5. Hemmung der Verjährung (§ 230 AO)

Hinsichtlich aller bei Verkündung des Wachstumschancengesetz noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen wird klargestellt, dass § 230 Abs. 2 AO eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist regelt.

7.6. Aussetzungszinsen bei Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO)

Aussetzungszinsen werden mit Wirkung für ab VZ 2025 auch für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Bei (originären) Steueransprüchen ist dies bereits geltende Rechtslage.

8. Außensteuergesetz – grenzüberschreitende Finanzierungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG)

Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke werden mit Wirkung ab VZ 2024 detaillierte Vorgaben für die steuerliche Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG). Neben verschärften Anforderungen an die zulässige (fremdübliche) Höhe von Darlehenszinsen soll der Stpfl. auch glaubhaft machen, dass ein Kapitaldienst geleistet werden kann und das Darlehen wirtschaftlich nötig ist. Überdies wird die Auffassung gesetzlich niedergelegt, dass eine unternehmensgruppeninterne Finanzierungsfunktion als eine (margenschwache) funktions- und risikoarme Dienstleistung anzusehen sei.

9. Umwandlungsteuergesetz – Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)

Aufgrund von BFH-Rspr. eröffneten sich Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher mit Wirkung für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt, neu gefasst.

10. Handelsgesetzbuch – Schwellenwerte in § 241a HGB

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600 000 € auf 800 000 € (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) sowie von 60 000 € auf 80 000 € (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angepasst. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen Einzelkaufleute eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

11. Forschungszulagengesetz

Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, ab Verkündung des Gesetzes, i.H.v. 70 € statt 40 € je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG).

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgte bisher nur in Bezug auf dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne von in Forschung und Entwicklung beschäftigten ArbN, Eigenleistungen sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wj., die ab dem 1.1.2024 beginnen, wird die Forschungszulage auf im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche WG des AV, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG). Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % statt 60 % der Kosten, die der Auftraggeber aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG). Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wj. entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grds. 2 Mio. €. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 vorübergehend auf 4 Mio. € verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird nun dauerhaft auf 10 Mio. € erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtige kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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